Eigentümer von Miet- oder eigengenutzten Wohnungen können für beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen eine Förderung in Form von Investitionszuschüssen oder Darlehen beantragen.
(Stand: 03.06.2009)
Was wird gefördert?
Eine Förderung ist möglich für Mietwohnungen sowie für das vom Eigentümer selbst genutzte Eigenheim.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind die Eigentümer, nicht auch die Mieter.
Für die Modernisierung von bestehenden Wohnungen stehen zwei Förderangebote, die sich nach der Höhe des geplanten Investitionsvolumens und der Fördermittelgewährung unterscheiden, bereit. Das Land fördert mit Zuschüssen und mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen.
Im Zuschussprogramm bei selbst genutzten Wohnungen und Mietwohnungen müssen die Kosten mindestens 2.000,--€ betragen. Der Höchstbetrag der förderungsfähigen Kosten liegt bei 10.000,--€. Der Zuschuss kann 25% der förderungsfähigen Kosten betragen.
Im Darlehensprogramm beträgt die Höhe des zinsverbilligten Darlehens 460,00 € je qm förderfähiger Wohnfläche, höchstens jedoch in Höhe der durch Kostenvoranschlag belegten Investitionskosten.
Der Antragsteller nimmt dann bei einem von ihm ausgewähltem Kreditinstitut ein banküblich durch Grundpfandrecht abgesichertes Kapitalmarktdarlehen auf. Das Land verbilligt für eine festgelegte Laufzeit von 15 Jahren die Zinsen für dieses Darlehen und übernimmt für diese Zeit die Garantie über die Zinshöhe sowie die Bürgschaft für dieses Darlehen.
Anträge sind beim finanzierenden Kreditinstitut (Hausbank) zu stellen.
Mit den Baumaßnahmen darf erst nach Bewilligung der Fördermittel begonnen werden. Als Beginn gilt es bereits, wenn der Antragsteller verbindliche Verträge unterzeichnet hat. Die Baumaßnahmen müssen von Fachbetrieben, insbesondere Handwerksbetrieben, ausgeführt werden.
Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn nach Durchführung der Arbeiten die monatliche Miete je Quadratmeter Wohnfläche, unter Einrechnung des mietrechtlich zulässigen Erhöhungszuschlages nicht mehr als 5,35 € beträgt.
Für selbst genutzte Wohnungen gelten Einkommensgrenzen, die sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder richten. Eine Bestätigung über die Einhaltung der Einkommensgrenzen ist durch die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung zu erbringen. Es empfiehlt sich daher, zunächst bei der Förderstelle vorzusprechen.
Es ist von der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG auszugehen. Die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG beträgt bei einem Zweipersonenhaushalt 18.000,--€ zuzüglich für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen 4.100,--€. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500,--€.
Die oben gemachten Ausführungen gelten nur für das Förderjahr 2009. Es handelt sich hier um Jahresprogramme, welche bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres, Geltung haben. Die neuen Programme werden zu Beginn des neuen Jahres neu erstellt.
Wo gibt es Anträge?
Hier gibt es Antragsformulare zur Modernisierung:
Zusätzliche Förderungen können durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfolgen. Anträge und nähere Informationen sind bei den Banken und Sparkassen erhältlich.