Das Land Rheinland-Pfalz fördert in Form einer Zinsverbilligung für ein Kapitalmarktdarlehen (Hausbankenverfahren), auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG), die
Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
(Stand: 24.10.2008)
Antragsberechtigt sind Bauherren und Käufer, insbesondere mit Kindern, die dem begünstigten Personenkreis angehören und die maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen sind nach Haushaltsgröße gestaffelt.
Entscheidende Kriterien sind Einkommen, Haushaltsgröße und Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Nach den Kriterien bemisst sich auch die Förderung.
Es ist von der Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG auszugehen. Die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG beträgt
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 500,--€.
Eine Bestätigung über die Einhaltung der Einkommensgrenzen ist durch die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung zu erbringen. Es empfiehlt sich daher, zunächst bei der Förderstelle vorzusprechen. Die Förderstelle kann nach der Berechnung des Einkommens auch die Förderhöhe festlegen.
Der Antragsteller nimmt dann bei einem von ihm ausgewähltem Kreditinstitut ein banküblich durch Grundpfandrecht abgesichertes Kapitalmarktdarlehen auf. Das Land verbilligt für eine festgelegte Laufzeit von 15 Jahren die Zinsen für dieses Darlehen und übernimmt für diese Zeit die Garantie über die Zinshöhe sowie die Bürgschaft für dieses Darlehen. Anträge sind beim finanzierenden Kreditinstitut (Hausbank) zu stellen.
Die Eigenleistung des Bauherrn soll mindestens 20% der anrechenbaren Gesamtkosten betragen.
Bei bestimmten Personenkreisen, wie kinderreichen Familien, jungen Ehepaaren und Haushalten
mit Schwerbehinderten, können auch 10% Eigenleistung anerkannt werden.
Bei einem Haushalt mit 4 Personen gilt eine Wohnflächenobergrenze von 130qm. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kann eine Mehrfläche von 15qm anerkannt werden. Ebenso kann bei Haushalten mit einem schwerbehinderten Mitglied sowie bei jungen Ehepaaren eine zusätzliche Wohnfläche von 15qm zugebilligt werden.
Wo gibt es Anträge?
Hier gibt es Antragsformulare zur Wohnungsbauförderung:
Zusätzliche Förderungen können durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfolgen. Anträge und nähere Informationen sind bei den Banken und Sparkassen erhältlich.