Seit dem 01.01.2002 ist das neue "Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" (Gewaltschutzgesetz) in Kraft. Es stärkt Opfer von Gewalttaten im sozialen Nahraum in ihren Rechten.
Betroffene sind in dieser Situation weder recht- noch hilflos. Es stehen ihnen Abwehrrechte und ein entsprechendes Hilfsangebot zur Verfügung.
Bei den Zivilgerichten können sie beantragen:
... Schutzanordnungen (einstweilige Anordnungen/
Verfügungen) mit
... Näherungs- und Kontaktverboten
... Zuweisung der Wohnung
... Antrag auf
... Neuregelung des Sorgerechts
... Aussetzung des Umgangsrechts
... Klage auf
... Schadensersatz
... Schmerzensgeld
Durch das Gewaltschutzgesetz wurden die Schutzmöglichkeiten entscheidend verbessert.
§ 2 GewSchG:
Die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung
... gilt jetzt auch für nicht verheiratete Paare - § 1361b BGB
(Gemeinschaft muß seit mindestens 6 Monaten bestehen).
... der gesamten Wohnung ist ab jetzt Standard (früher wurde
die Regelung des getrennt Lebens in der gemeinsamen
Wohnung in Betracht gezogen).
... erfolgt an die Person, die von häuslicher Gewalt bedroht
oder betroffen ist, unabhängig von den Besitzverhältnissen.
Ist der Täter jedoch Besitzer der Wohnung, erfolgt eine
Befristung nur auf 6 Monate (um weitere 6 Monate
verlängerbar).
... findet nicht statt, wenn schwerwiegende Gründe dagegen
sprechen, wie z.B. Schwerbehinderung des Täters.
... reicht heute das Vorliegen einer "unbilligen Härte" (wenn
z. B. das Wohl der Kinder durch elterliche Auseinander-
setzungen beeinträchtigt ist) aus (früher mußte eine
"schwere Härte" vorliegen.
Das Familiengericht ist für alle Verfahren, auch für nicht eheliche
Lebensgemeinschaften, zuständig.
§ 1 GewSchG:
Schutzanordnungen bei Nachstellungen, Belästigungen und Bedrohungen
Schutzanordnungen sind jetzt strafbewährt. Auch Haftstrafen können bei Verstoß verhängt werden. Sie können jetzt auch beschlossen werden bei
... Nachstellungen ("Stalking"),
... Belästigungen und
... Bedrohungen,
ohne dass es zu einer Gewalttat gekommen ist - auch, wenn der Täter dem Opfer nicht bekannt ist, also keine Beziehung zwischen Täter und Opfer bestand.
Verboten werden z. B.
... eine Näherung an Orte, die das Opfer regelmäßig
aufsucht (Auflauern vor der Wohnung, Abpassen am
Arbeitsplatz etc.),
... Kontaktaufnahme per Telefon, Fax oder E-Mail sowie
... Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis, um ein
Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.
Neu ist auch, dass
... ein "unter Alkohol stehen" des Täters nicht zu einer
Strafmilderung führt und
... die Geltungsdauer des Beschlusses von dem, vom Gericht
festgelegten Zeitrahmen abhängt. Die Fristen können
verlängert werden!
(Früher musste immer dann, wenn der Täter die
Schutzanordnung gebrochen hatte, ein neuer Antrag
gestellt werden.)
Die Zivilgerichte bleiben zuständig.
Nähere Infos, beispielsweise eine Broschüre mit dem Titel "Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt", erhalten Sie beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
53107 Bonn
Telefon: (0 18 0) 5 32 93 29
E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de
oder bei der
Gleichstellungsstelle der Stadt Worms
Telefon: (0 62 41) 8 53 - 10 60
E-Mail: gleichstellungsstelle@worms.de
... Polizeinotruf, Telefon: 110
... Frauenhaus Worms, Telefon: ( 0 62 41) 4 35 91
... Frauennotruf, Telefon: (0 62 41) 60 94
... Ärztliche Bereitschaftspraxis, Telefon: (0 62 41) 1 92 92
Weitere Ansprechpartner/innen und Informationen finden Sie in der Broschüre "Rat und Hilfe für Frauen und Kinder". Sie ist u. a. im Wormser Rathaus erhältlich. Herausgeber ist das Wormser Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen.