Mitarbeitende
Mini-Jobs:
geringfügige Beschäftigung, dabei darf der Verdienst nicht mehr als 400 Euro pro Monat betragen. Lediglich der Arbeitgebende zahlt 30,67% des Lohns an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer (Stand: 2009). Der Arbeitnehmende entrichtet keine Lohnnebenkosten.
Midi-Jobs:
Niedriglohn-Jobs zwischen 400,01 bis 800,00 Euro monatlich. Der Arbeitgebende zahlt die Hälfte des regulären Sozialversicherungsbeitrages. Der Arbeitnehmende führt nur einen verminderten Beitragssatz ab. Hinzu kommt ein progressiv steigender Lohnsteuersatz, je nach Höhe des Lohns und Lohnsteuerklasse.
Teilzeitarbeit:
Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmende lediglich einen Teil der regulären Wochenarbeitszeit ableistet und nur gemäß der geleisteten Arbeitszeit bezahlt wird. Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich hierbei die Lohnnebenkosten. Arbeitnehmende in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmenden können nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem Arbeitgebenden verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Wunsch des Arbeitnehmenden kann vom Arbeitgebenden nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse:
Hat der Unternehmer oder die Unternehmerin nur vorübergehend Bedarf an (zusätzlichen) Arbeitskräften, kann ein Arbeitsvertrag zeitlich befristet werden. Allerdings muss hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegen.
Leih- bzw. Zeitarbeit:
Bei so genannten Personal-Service-Agenturen handelt es sich um eigenständige Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitweise an Unternehmen „ausleihen“. Dieses Modell ist besonders geeignet, um Arbeitsspitzen abzudecken. Im Idealfall können diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest übernommen werden.
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis:
Arbeitsverhältnis mit einem Gehalt von über 800 Euro, bei dem sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Lohnnebenkosten (Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) teilen und der jeweils volle reguläre Beitrag abgeführt wird. Bei der Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmende 8,2% des entsprechenden Brutto-Lohns, der Arbeitgebende zahlt 7,3% als Beitrag (Stand: Januar 2009).
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