15.12.2020
Was Sie derzeit im Hinblick auf die Corona-Pandemie beachten müssen, finden Sie auf dieser Seite.
Alarmstufe Rot auch für Worms: Helfen Sie mit, die Ausbreitung des Coronavirus' einzudämmen. Bitte beherzigen Sie auch weiterhin die "AHA + L"-Regel (Abstand - Hygiene - Alltagsmaske + Lüften) sowie die nun zusätzlich geltenden Maßnahmen und Kontaktbeschränkungen. Genaueres hierzu erfahren Sie auf dieser Seite.
Bitte beachten Sie außerdem: Ab dem 16. Dezember gilt ein "harter" Lockdown! Informieren Sie sich hier über die geltenden Regelungen.
Informationen zu Abstrich-Möglichkeiten "zwischen den Jahren" finden Sie weiter unten unter dem Punkt "Medizinische Versorgung / Corona-Abstriche".
Wer unsicher ist, ob er sich testen lassen soll, sollte sich mit dem Gesundheitsamt Alzey (auch zuständig für Wormser Bürger) in Verbindung setzen:
Geschlossen/untersagt sind:
Sollten Sie nicht genau wissen, ob Ihre Einrichtung von der Schließung betroffen ist, finden Sie weitere Informationen in der Auslegungshilfe zur Landesverordnung.
In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 können auch Personen eines Hausstandes von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen.
In diesem Jahr ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper, Böller) auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes auch am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 nicht gestattet. Öffentlich veranstaltetes Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021 ist untersagt.
Anwesend sein dürfen
bei Bestattungen: Ehe- bzw. Lebenspartner(in) oder Verlobte(r) der/des Verstorbenen, Verwandtschaft ersten und zweiten Grades und deren Partner sowie Personen eines weiteren Hausstandes
bei Eheschließungen: Hochzeitspaar, Standesbeamter, zwei Trauzeugen, Verwandtschaft ersten und zweiten Grades und deren Partner sowie Personen eines weiteren Hausstandes
Jede weitere Ansammlung von Personen oder Veranstaltungen im öffentlichen Raum oder in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen ist [...] untersagt.
Der Einzelhandel muss geschlossen werden.
Geöffnet bleiben dürfen:
In den geöffneten Geschäften gilt folgende Personenbegrenzung:
Achtung: Jedweder Verkauf oder Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
Amateur- und Freizeitsport
Spitzen und Profisport
Sollten Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie Folgendes beachten:
Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Ankunft für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich außerdem unverzüglich nach ihrer Ankunft beim zuständigen Gesundheitsamt (für Wormser: Gesundheitsamt Alzey, Telefon (0 67 31) 4 08 70 39) melden.
Treten bei Reiserückkehrern Symptome auf, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, muss das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich informiert werden.
Eine aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des RKI.
Für Wormser Bürger ist das Gesundheitsamt in Alzey zuständig. Dort können sich Reiserückkehrer auch beraten lassen: (0 67 31) 4 08 - 70 39, gesundheitsamt@alzey-worms.de.
Nach wie vor sind persönliche Vorsprachen in den städtischen Verwaltungsgebäuden nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten möglich. Für das Bürgerservicebüro und die Kfz-Zulassung steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. Insbesondere beim Bürgerservice kann es zu längeren Wartezeiten für einen freien Termin kommen. In dringenden Fällen können Bürger telefonisch einen Termin vereinbaren: (0 62 41) 8 53 - 37 37. Ab sofort können Leistungen des Bürgerservicebüros (außer denen der Kfz-Zulassungsstelle) auch in den Stadtteilen Rheindürkheim, Neuhausen, Pfeddersheim und Horchheim - jeweils in den Büros der Ortsvorsteher - in Anspruch genommen werden. Termine hierfür werden ebenfalls per Online-Terminvereinbarung oder über die oben genannte Telefonnummer vergeben.
Bitte beachten Sie außerdem die Maskenpflicht in den städtischen Gebäuden!
Städtisches Klinikum
Besuchsregelung (ab Montag, 26.10.):
Patientenbesuche sind nur in
Ausnahmefällen möglich.
Besuch erhalten können weiterhin:
Regelung für werdende Mütter/Väter:
Väter dürfen weiterhin bei der Geburt dabei sein und Mutter und Kind in den Folgetagen täglich für eine Stunde besuchen.
Das Impfzentrum wird in der Nikolaus-Dörr-Halle eingerichtet und ist betriebsbereit.
Geimpft werden kann erst, wenn der Impfstoff zugelassen und ausgeliefert ist.
Nach derzeitigem Stand sollen die Mitarbeiter und die Betreuten in Einrichtungen in Alten- und Behindertenpflege zuerst geimpft werden. Gleiches gilt für die ambulante Pflege. Über 80-Jährige sollen ebenfalls Vorrang genießen (vgl. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2).
Impfungen sind nur nach einer telefonischen Terminvereinbarung über eine Service-Hotline des Landes möglich (Telefonnummer wird noch bekannt gegeben).
Im Wormser Impfzentrum können nur Menschen geimpft werden, die in Worms ihren Wohnsitz haben.
Informationen zum Ablauf des Impfprozesses
Sehr geehrte Damen und Herren,
der seit Anfang November 2020 geltende Teil-Lockdown wird aufgrund weiterhin hoher Fallzahlen von Personen, die sich mit dem Covid-19- Corona- Virus angesteckt haben, bis mindestens 20. Dezember 2020 verlängert. Zusätzlich wurden für den Groß- und Einzelhandel weitere Verschärfungen ab dem 01.12.2020 eingeführt, was durch die Abnahme der Kundenfrequenz zu weiteren starken Einbußen führen wird.
Deshalb hat die Bundesregierung weitere finanzielle Wirtschaftshilfen für die von Zwangsschließungen betroffenen Unternehmen und Solo- Selbständigen sowie eine weitere Verlängerung der Überbrückungshilfen beschlossen.
Die wichtigsten Maßnahmen und Regelungen, insb zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe, der sog. "November-Hilfe", der geplanten "Dezember-Hilfe" sowie der Überbrückungshilfe III. die bis Ende Juni 2021 verlängert wurde, finden Sie wie gewohnt unter den angegeben Links, unter denen Sie ständig die aktuellsten Regelungen finden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen die Wirtschaftsförderung der Stadt Worms gerne jederzeit zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!!
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus zu Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.:
Telefon: 030 346465100
Montag bis Donnerstag, 8 bis 18 Uhr
Freitag, 8 bis 12 Uhr
Hotline des
Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030
12002-1031 / -1032
Mo– Fr
9:00 bis 17:00 Uhr (Hinweis: Dort gehen derzeit viele Anrufe
ein, so dass bei Wartezeiten um Geduld und Verständnis geben wird)
Für die Betriebe, die von
den Schließungen auf der Corona-Verordnungen betroffen sind, sind vor allen
folgende Wirtschaftshilfen von Interesse:
1. Die sog. „November-Hilfe“:
Diese Hilfe kann von Unternehmen aller Größen, Vereine und Einrichtungen, Solo-Selbständige und Freiberufler im Haupterwerb beantragt werden, deren Betrieb zur Bewältigung der Pandemie zeitweise geschlossen war.
ACHTUNG:
2. Geplante „Dezember-Hilfe“, für die Betriebsschließungen im Dezember 2020.
Für die geplante "Dezember-Hilfe" werden die gleichen Voraussetzungen wie bei der "November-Hilfe" gelten. Indirekt und mittelbar betroffene Unternehmen erhalten entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020.
Eine Antragsstellung wird aktuell vorbereitet. Diese wird ebenfalls über die IT-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen können.
3. Überbrückungshilfe II + III:
Die Überbrückungshilfe II + III unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden.
Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.
Die Beantragung erfolgt über die Homepage: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Weitere Informationen zu diesen genannten
Wirtschaftshilfsprogrammen finden Sie für Rheinland-
Pfalz hier
Für die Beantragung siehe: https://isb.rlp.de/corona.html#tab7858-1
Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz
Telefon: 06131-16-5110
E-Mail: unternehmenshilfe-corona@mwvlw.rlp de
Weitere Informationen sowie
unter: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Finanzielle Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz:
https://isb.rlp.de/corona.html
ISB- Antrag Novemberhilfe: https://isb.rlp.de/corona.html#tab7858-1
ISB-
Info Überbrückungshilfe II: https://isb.rlp.de/corona.html#tab7858-2
Weitere Informationen und
Beantragung über die Homepage: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Die Corona-Sonderregelungen zur Kurzarbeit wurden bis Ende 2021 verlängert. Das geplante Gesetz und die zugehörigen Rechtsverordnungen sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Geplant ist, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31. Dezember 2021)wird. Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse) und die Regelungen für das erhöhte Kurzarbeitergeld werden ebenfalls bis Ende 2021 verlängert, falls der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Eine
Änderung gibt
es bei der Hinzuverdienstregelung. Die Anrechnungsfreiheit des Entgelts aus
einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Tätigkeit beschränkt sich ab dem 1.
Januar 2021 nur noch auf geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijobs) und
gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld: https://www.leipzig.ihk.de/corona/hilfen-fuer-unternehmen/#c14565
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20
Per Mail: Mainz.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
(Betriebe sollten Namen, Telefonnummer und Erreichbarkeitszeiten -gerne auch
zu Randzeiten- hinterlegen.)
Industrie, Handel und Dienstleistungen:
Informationen der IHK für Rheinhessen zum 2. Lockdown ab 02.11.2020 und u.a. zur Beantragung von Außenwirtschaftsdokumenten
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik: Aushänge für Kassen und Bedientheke
Handwerk:
Allgemeine Informationen der Handwerkskammer für Rheinhessen
Tourismus, Hotels, Gaststätten:
Corona-Navigator des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes
Informationen für Gastgeber des Deutschen Tourismusverbands
Nachrichten und Informationen des Tourimusnetzwerks Rheinland-Pfalz
(Diese Übersicht wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung der Kollegen der Landeshauptstadt Mainz und ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Eine Übersicht aller Angebote finden Sie auch hier:
https://www.durchblick-macher.de/
Information für Unternehmer in verschiedenen Sprachen:
auf der Homepage des BMWI hier
Weiterhin lokal einkaufen - das geht! #KaufVorOrt
Die vom 02.11.- 30.11.2020 geltenden Corona- Bestimmungen bedeuten für das Hotel- und Gaststättengewerbe folgendes:
Für die von den temporären Schließungen betroffenen Betriebe wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Weitere Informationen zu der finanziellen Entschädigung sowie zu den Überbrückungshilfen finden Sie hier und hier
Covid-19 hat massive Auswirkungen auf die Lebenssituation von Künstlerinnen und Künstlern sowie auf Spielstätten. Die gute Nachricht ist, dass Kommunen, Länder und Bund um die Situation der Selbstständigen wissen und um Unterstützung bemüht sind. Darüber hinaus hat die Stadt Worms ihre Fördermaßnahmen nun ausgeweitet.
Die Kulturkoordination steht bei Fragen jederzeit zur Verfügung und hilft bei der Bereitstellung von Informationen sowie Beratung und Hilfestellungen.
Fortführung der Spendenaktion
Die Spendenaktion für Wormser Kulturschaffende wird fortgeführt. Ende Februar 2021 wird ein neues Antragsverfahren aufgesetzt, um diese Spenden an die Kulturtreibenden verteilen zu können.
Die Kontodaten:
Bei der Sparkasse Worms-Alzey-Ried:
IBAN: DE72 5535 0010 0000 0002 90, Swift/BIG: MALADE51WOR
oder
bei der Volksbank Alzey-Worms e.G.:
IBAN: DE45 5509 1200 0000 0227 05, Swift/BIG: GENODE61AZY
Bitte als Betreff: Spendenaktion Wormser Kulturakteure// Kulturkoordination
Winter. Kultur. Support! Auftritte bei Karantena.tv
In den Monaten Januar und Februar 2021 erhalten die Kulturschaffenden die Möglichkeit, Live und Online aufzutreten. Gemeinsam mit Karatena.tv hat die Kulturkoordination für 6-8 Wochen jeweils einen wöchentlichen Konzertslot geschaffen, der für die Wormser Kultur vorgesehen ist und bei dem die Auftretenden auch eine entsprechende Vergütung erhalten werden.
Bein Interesse an einem Auftritt im schicken Studio von Medienpark Vision und karantena.tv bittet die Kulturkoordination um Kontaktaufnahme.
Förderung der Kulturwirtschaft / Gutscheine für c/o buero am Lutherplatz
Auf Initiative der städtischen Wirtschaftsförderung (wfg) und in enger Kooperation mit der städtischen Kulturkoordination werden die Fördermaßnahmen für die Kulturwirtschaft ausgeweitet. Ab sofort werden Vereinen, Künstlern und Kulturschaffenden 30 Gutscheine für eine kostenfreie Arbeitsplatznutzung im Wormser Coworking Space „co/buero Worms“ am Lutherplatz für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt.
Die Inanspruchnahme der Gutscheine ist daher nur an wenige Bedingungen geknüpft:
Die Bewerbung erfolgt direkt bei der Kulturkoordination, die über die Vergabe entscheidet. Da die Gutscheine limitiert sind, erfolgt die Vergabe nach Eingangsdatum der Bewerbung und nur solange der Vorrat reicht.
Für allgemeine Informationen lesen Sie bitte unsere Corona-Infos hier
Aktuelle Rechtsverordnungen des Landes
Allgemeinverfügung für die Stadt Worms (Sonderamtsblatt)
Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.
Weitere Informationen unter https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/
Nach wie vor werden Verstöße mit Bußgeldern geahndet (siehe §23 CoBeLVO).
Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbuße nach § 23 der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung
(Quelle: https://corona.rlp.de)