Energie Ausweis
Energie Ausweis

Energieausweis für Gebäude

Der neue Energieausweis für Wohngebäude (Quelle: dena/BMVBS)
Der neue Energieausweis für Wohngebäude (Quelle: dena/BMVBS)

Seit 2009 ist der Energieausweis, auch Energiepass genannt, für Gebäude Pflicht. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007, 2009 und 2014) dar.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, den verschiedenen Varianten des Energieausweises und eine Liste der Anbieter für die Erstellung eines Energieausweises.

Auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Energieausweis für Gebäude Pflicht. Das Dokument bewertet die energetische Qualität von Gebäuden und liefert wichtige Entscheidungshilfen sowohl für Mieter als auch Gebäudeeigentümer. Der Energieausweis dient ausschließlich der Information. Rechtsansprüche lassen sich daraus nicht ableiten.

Wir zeigen Ihnen welche Varianten es gibt und was dabei zu beachten ist.

Muster eines Energieausweis in der Fassung vor 2014
Muster eines Energieausweis in der Fassung vor 2014
© Fotograf: dena/BMVBS

Energieausweis - Fristen

Für die Ausstellung eines Energieausweises gelten folgende Fristen:

  • Für Neubauten ist die Ausstellung eines Energieausweises seit 1995 vorgeschrieben
  • Bei Vermietung und Verkauf haben Mieter oder Käufer seit dem 01.01.2009 das Recht, die Vorlage eines Energieausweises vom Eigentümer, Vermieter oder Verkäufer einzufordern. Dies gilt für alle Wohngebäude, unabhängig vom Baujahr.
  • ab 01.07.2009 sind Energieausweise auch für Nichtwohngebäude erforderlich. Für öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 1.000 Nutzfläche besteht ab dem 01.07.2009 eine Aushangpflicht, wenn diese stark von Besuchern frequentiert werden

Freigestellt von der Ausweispflicht sind Baudenkmäler (denkmalgeschützte Gebäude) und kleinere Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern.

Man unterscheidet bedarfs- und verbrauchsorientierte Energieausweise

Ein Energieausweis kann auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs als sogenannter Energieverbrauchs-Ausweis oder aufgrund des errechneten Energiebedarfs als Energiebedarfs-Ausweis erstellt werden:

Energieverbrauchs-Ausweis:
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des jährlich gemessenen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser der letzten drei Verbrauchsjahre und ist damit abhängig vom Verbrauchsverhalten.

Energiebedarfs-Ausweis
: Hier wird der Energiebedarf eines Gebäudes berechnet, dabei werden u. a. Wärmedämmung, Heizungsanlage etc. berücksichtigt. Damit wird eine fundierte Aussage zur Gebäudequalität und zur Effizienz der Heizungsanlage unabhängig vom Nutzerverhalten getroffen. Dieses Verfahren ist aufwändiger und damit teurer als das rein verbrauchsorientierte.

Welcher Ausweis für welches Gebäude?

  • Gebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten: Hier besteht eine Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchsausweis und dem Energiebedarfsausweis.

  • Gebäude mit 1 - 4 Wohneinheiten: Hier wird nach Alter des Gebäudes und nach dem energetischen Standard unterschieden. Wurde das Gebäude nach dem 01. November 1977 errichtet, besteht auch hier eine grundsätzliche Wahlfreiheit. Bei Gebäuden, die vor dem 01. November 1977 errichtet wurden und die das Anforderungsprofil der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 (zum Beispiel durch nachträgliche Modernisierungsmaßnahmen) erreichen, besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Ist dies nicht der Fall, so ist nur ein Bedarfsausweis zulässig.

  • Neubauten: Bei Neubauten ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis zu erstellen.

Der Energieausweis besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren nach Ausstellung.

Die Berechtigung, einen Energieausweis auszustellen wird in der Energieeinsparverordnung geregelt. Demnach dürfen qualifizierte Fachkräfte, wie Architekten, Ingenieure und Handwerksmeister diese Dienstleistung anzubieten. Auftraggeber sollten sich jedoch immer eine Bestätigung vorlegen lassen, wonach der Auftragnehmer zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.

Die Preise für den Energieausweis unterliegen der Verhandlungsfreiheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Energieausweis: der neue Bandtacho mit Energieeffizeinzklassen
Energieausweis: der neue Bandtacho mit Energieeffizeinzklassen

Der Energieausweis in der neuen EnEV 2014

Mit Inkrafttreten der neuen EnEV am 01.05.2014 müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorlegen. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. In Anlehnung an die bekannte Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der dena

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