Landschaftsplanung

Im Rahmen der Landschaftsplanung (gem. BNatschG §§ 8-12) werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns örtlich und überörtlich konkretisiert. Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele werden dargestellt und begründet und werden auch bei Planungen und Verwaltungsverfahren berücksichtigt, die sich auf Natur und Landschaft im jeweiligen Planungsraum auswirken können. 

Die Darstellung und Begründung der Ziele und Erfordernisse erfolgt je nach Planebene mit zunehmender Konkretisierung in Landschaftsprogrammen (Landesebene), Landschaftrahmenplänen (Regionale Ebene), Landschaftsplänen (kommunale Flächennutzungsplanebene, vorbereitende Bauleitplanung) und Grünordnungsplänen (Bebauungsplanebene).

Stifte auf einem Landschaftsplan
Stifte auf einem Landschaftsplan

In Rheinland-Pfalz werden die Untersuchungen der naturschutzrechtlichen Grünordnungspläne auf Bebauungsplanebene im Rahmen der baurechtlichen Umweltprüfung vorgenommen. Dabei werden die naturschutzfachlichen Aussagen des Landschaftsplanes gem. § 2 Abs. 4 BauGB vertieft und ergänzt.

Der Landschaftsplan gem. § 8 Abs. 4 LNatschG in Rheinland-Pfalz stellt also eine Fachplanung des Naturschutzes dar und ist Abwägungsgrundlage bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne. Die Landschaftsplanung besitzt also in Rheinland-Pfalz keine eigenständige Rechtsverbindlichkeit. Ihre naturschutzfachlichen Aussagen und Darstellungen werden aber (nach der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Erfordernissen und Maßnahmen) durch die Integration in die Bauleitpläne rechtsverbindlich.

Inhalt der Landschaftspläne sind zum Einen Angaben über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie konkrete Ziele und die sich daraus ergebenden Entwicklungsprognosen und Konfliktpotentiale. Weiterhin werden Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung beschrieben, z.B. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen, zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und auf Flächen mit besonderem Entwicklungspotential für zukünftige Maßnahmen, die auch der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dienen können oder sich für förderfähige Projekte eignen. Der Biotopverbund, die Qualität von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie der Freiraumschutz im besiedelten und unbesiedelten Bereich sind weitere Landschaftsfaktoren für die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen zu deren Umsetzung beschrieben und dargestellt werden.

Im Zuge der aktuell noch im Planungsprozess befindlichen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Worms wurde, beauftragt durch Bereich 6 als Träger der Bauleitplanung, ein neuer Landschaftsplan erarbeitet. Die Untere Naturschutzbehörde war als Mitglied in der Projektgruppe Flächennutzungsplanung am Planungsprozess beteiligt. Der Landschaftsplan ist ein komplexes Planwerk, das in Text, Datentabellen und anhand mehrerer schutzgutbezogener Karten und einem Maßnahmenplan Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen für Natur und Landschaft im Stadtgebiet Worms darstellt und dabei bereits die städtebaulichen Ziele in Bezug auf Siedlungsentwicklung und Infrastrukturentwicklung einbezieht.

Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Worms wirkt auf kommunaler Ebene in der verbindlichen Bauleitplanung mit. Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung von Bebauungsplänen und bei der Fortschreibung oder Änderung des Flächennutzungsplanes wird sie frühzeitig in die Planungen einbezogen, um die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Artenschutzes einzubringen. Rechtsgrundlage hierfür sind allgemeine Grundsätze der Bauleitplanung und die Vorschriften zum Umweltschutz des Baugesetzbuches (BauGB), welche Bezug auf die sogenannte Eingriffsregelung des Naturschutzrechts nehmen.

Teil des Planungsprozesses ist die Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieser wird Teil der Begründung des Bauleitplanes und seine Ergebnisse können als Festsetzungen oder Darstellungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind in der Abwägung aller Belange gegeneinander zu berücksichtigen.

Die Untere Naturschutzbehörde wird als Träger öffentlicher Belange und als Fachbehörde zu Beginn der Planung einbezogen, um den Detaillierungsgrad und den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung und damit einhergehender Gutachten festlegen zu können. Sie begleitet den Planungsprozess und stellt ggf. planungsrelevante Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in der Bauleitplanung betreffen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und deren Wirkungsgefüge sowie die Auswirkungen auf die Landschaft und die biologische Vielfalt. Mit der Bauleitplanung werden in vielen Fällen Eingriffe in Natur- und Landschaft vorbereitet oder geschützte Tier- und Pflanzenarten sind zu berücksichtigen. Durch neue Siedlungen für Wohnen oder Gewerbe z.B. wird Boden versiegelt, verändert sich das Landschaftsbild, es können sich klimatische Auswirkungen ergeben und möglicherweise sind geschützte Arten betroffen.

Diese geplanten Eingriffe und zu erwartenden Betroffenheiten werden bezogen auf die einzelnen Landschaftsfaktoren quantifiziert und qualifiziert, auf mögliche Vermeidbarkeit und Minimierung geprüft. Für verbleibende zu erwartende Eingriffe wird durch Benennung und Darstellung entsprechender Maßnahmen im Geltungsbereich des Bauleitplanes Ausgleich oder außerhalb des Plangebietes Ersatz nachgewiesen.

Kontakt

Jutta Zimmermann
Telefon: 0 62 41 / 8 53 - 35 06
E-Mail Kontaktformular

 

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