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Dienstleistung
Artenschutz - Internationaler Artenschutz

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Anschrift
Stadtverwaltung Worms
Abteilung 3.05 - Umweltschutz und Landwirtschaft
Folzstraße 5
67547 Worms
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Informationen

Seit 1976 gilt in der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz exotischer Arten das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen“, das sogenannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA). Gegenwärtig sind dem WA 183 Staaten beigetreten. Ziel des Abkommens ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu reglementieren.

Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. 

Die Artenschutzregelungen gelten für lebenden oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Die Stadt Worms als Untere Naturschutzbehörde hat beim Vollzug des Artenschutzes für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten folgende Aufgaben:

• Meldepflicht 

Besonders geschützte Wirbeltiere dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen. 

Die Halterin oder der Halter besonders geschützter Wirbeltiere ist verpflichtet, den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang eines Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres. Ein Vordruck ist unter Downloads erhältlich. Die Verlegung des Standortes ist ebenfalls anzuzeigen. 

Wirbellose, geschützte Tierarten unterliegen dieser Meldepflicht nicht. Ferner gibt es eine Anlage in der Bundesartenschutzverordnung, die geschützte Tierarten nennt, die von der Bestandsanzeigepflicht ausgenommen sind. Diese Liste ist unter Downloads ebenfalls aufgeführt.

Den genauen Schutzstatus einer Tier- oder Pflanzenart können Sie im Internet in der Online-Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz „WISIA“ (siehe beigefügter Link) selbst ermitteln oder bei der Unteren Naturschutzbehörde erfragen.


• Besitz-/Verkaufsberechtigung 

Der Kauf, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von geschützten Exemplaren ist grundsätzlich verboten. 

Ausnahme:

Von den Besitzverboten ausgenommen sind gem. Bundesnaturschutzgesetz solche Tiere, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind (legale Zucht) oder solche Tiere, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art aus Drittländern in die EG gelangt sind (legaler Import). Hierüber hat der Tierhalter einen Nachweis zu führen, der sog. Nachweis über die Besitzberechtigung. 

Erteilung von EU-Bescheinigungen ("CITES") für die Haltung und Vermarktung artgeschützter Tiere und deren Erzeugnisse wie zum Beispiel Schildkrötennachzuchten, Pelzmäntel (Leopard, Ozelot), Elfenbeinerzeugnisse, Handtaschen und Gürtel aus Krokodil- oder Schlangenleder kann bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Der Antrag ist unter Downloads aufgeführt. 

• Kennzeichnungspflichten 

Die Naturschutzbehörden müssen die Möglichkeit haben, die Identität und Herkunft bestimmter, geschützter Tiere eindeutig bestimmen zu können. Dadurch soll die Einhaltung der Einfuhr-, Besitz- und Vermarktungsverbote sichergestellt werden. Um eine Identifikation zu ermöglichen, sind bestimmte Säugetiere, Vögel und Reptilien, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt sind, mit einer Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnungsmethode (z.B. Ringe, Transponder, Dokumentationsart oder Kennzeichnungen) ist ebenfalls vorgeschrieben. Die Anlage ist unter Downloads aufgeführt. 

• Nachweis- und Buchführungspflichten

Der Tierhalter unterliegt einer Nachweispflicht, das bedeutet: Wer ein artgeschütztes Tier hält, muss der Unteren Naturschutzbehörde durch Vorlage der erforderlichen Dokumente darlegen, dass er das Tier in Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Artenschutz - also legal - erworben bzw. erhalten hat (Nachweis über die Besitzberechtigung, Herkunftsbestätigung).

Wer gewerbsmäßig Handel mit Tieren oder Pflanzen der besonders geschützten Arten treibt oder diese bearbeitet oder verarbeitet, ist verpflichtet, ein Aufnahmebuch und Auslieferungsbuch zu führen. Das Buch hat unter anderem die genauen Daten des Lieferanten und des Käufers zu enthalten. Damit soll der Handelsweg in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, um illegal gehandelte Objekte dieser Art aus dem Verkehr ziehen zu können und den Handel mit ihnen zu unterbinden.

 

• Sanktionen

Bei Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften können verschiedene Sanktionen angeordnet werden. Möglich sind z.B. Beschlagnahmung / Einziehung, Bußgeldverfahren, Strafverfahren, Unterbringung und Verwertung und die Auferlegung der Kosten. 


Rechtsgrundlagen

• EG-Verordnung EG VO 338/97

• EG-Artenschutzdurchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006

• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

• Flora- Fauna- Habitat –Richtlinie (FFH-Richtlinie)

• Bundesartenschutzverordnung

• Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten Besonderes Gebührenverzeichnis


 

 

Gebühren

Die Bestandsmeldung und Bestandsveränderungsmeldungen sind gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung werden 10 € berechnet.

Mitarbeiter / in Funktion Zimmer E-Mail Telefon
Roos, Marcus Sachbearbeiter 107 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 35 09
 

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