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Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr | Vorsprache nur mit Termin! |
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 14:00 Uhr - 15:30 Uhr | Vorsprache nur mit Termin! |
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z.B. Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
Ebenso wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Die Vergnügungssteuersätze werden n der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Späth, Daniel | Abteilungsleiter | 127 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 21 00 |
Engelhard, Kerstin | Sachbearbeiterin | 114 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 20 01 |
Geiß, Tamara | Sachbearbeiterin | 114 | Kontaktformular |
(nur vormittags): 0 62 41 / 8 53 - 20 02 |
Abteilungen |
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2.01 Kommunale Steuern |
Downloads |
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SEPA-Lastschrift-Mandat |
Vergnügungssteuer-Erklärung für sonstige Aufstellungsorte |
Vergnügungssteuer-Erklärung für Spielhallen o.ä. |
Vergnügungssteuer-Erklärung für Spielhallen o.ä. ab 2024 |
Links |
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Vergnügungssteuersatzung |