Schreiben Sie Ihr Suchwort in das Feld "Suchbegriff eingeben*" und drücken Sie auf "Suche starten".
Das mit * gekennzeichnete Feld ist mindestens auszufüllen (Pflichtfeld).
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Nur nach Termin |
Durch Einbürgerung eines Deutschen in einen anderen Staat, geht seine Deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetz verloren. Dies kann vermieden werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung ausgestellt wurde (§25 Abs. 2 StAG). Wichtig hierbei ist, besonders darauf zu achten, dass diese Genehmigung vor Einbürgerung in den fremden Staatsverband ausgehändigt wird.
Eine Besonderheit gilt meist für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen möchten. In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Wenn Sie im Inland wohnen müssen Sie ihre Genehmigung bei Ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (am Hauptwohnsitz) beantragen. Wohnen Sie im Ausland, dann stellen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Angaben ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Beibehaltungsgenehmigung 255,00 €
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
---|---|---|---|---|
Datta, Miriam | Sachbearbeiterin | 121 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 34 05 |
Abteilungen |
---|
3.04 Standesamt |