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Eine Nebenwohnung ist nach § 17 Abs.2 BMG innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitz abzumelden.
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Bei Vorsprache ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Die Abmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage einer Vollmacht, einer Ausweiskopie des Betroffenen und dem Ausweis des Bevollmächtigten erfolgen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Auslandsadresse im Melderegister speichern zu lassen.
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