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Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 07:15 Uhr - 12:00 Uhr | Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! |
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Es besteht eine Abmeldepflicht bei Wegzug ins Ausland. Die Abmeldung muss nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach Auszug und kann frühestens 1 Woche vor dem Auszug, bei der Meldebehörde erfolgen.
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:(0 62 41) 8 53 - 3730, -3732, 3733 sowie die Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Die Abmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage einer Vollmacht, einer Ausweiskopie des Betroffenen und dem Ausweis des Bevollmächtigten erfolgen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Auslandsadresse im Melderegister speichern zu lassen.
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