Im Briefwahlbüro der Stadtverwaltung Worms können Sie Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragen. Sie haben auch die Möglichkeit, direkt vor Ort per Briefwahl zu wählen.
Für die aktuelle Wahlen können Sie hier
Briefwahl
E-Mail Kontaktformular
Lesen Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen zur Briefwahl:
Wer einen Wahlschein hat, kann nur per Briefwahl teilnehmen.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Einwendungsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 1 KWG entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einwendungsverfahrenfestgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss desWählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl 2021 in Worms kann ab sofort
folgendermaßen erfolgen:
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Telefon ist nicht möglich!
Bei der Beantragung geben Sie bitte an:
Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen grundsätzlich an ihre Wohnanschrift übersandt oder überbracht. Sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere, abweichende Adresse geschickt werden sollen, bitten wir Sie, diese abweichende Anschrift genau anzugeben.
Die Wahlbenachrichtigung enthält unter anderem die Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer. Beides wird für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen benötigt. Warten Sie daher die Zustellung Ihrer Wahlbenachrichtigung ab, bevor Sie einen Antrag stellen. Wer drei Wochen vor der Wahl noch keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich bei der städtischen Wahldienststelle erkundigen.
Bei der Beantragung per E-Mail sind der Name, der Vorname und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Damit eine zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers möglich ist, sollten auch das Geburtsdatum und die Wählerverzeichnis sowie die Wahlbezirksnummer mitgeteilt werden. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Die Wahlberechtigten müssen keine Gründe, die sie an einer Stimmabgabe im Wahllokal hindern, mehr angeben.
Wie bei den letzten Wahlen kann der Wahlberechtigte eine dritte Person beauftragen, für ihn einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die beauftragte Person muss ihre Bevollmächtigung hierfür allerdings schriftlich nachweisen.
Der Wahlberechtigte kann eine dritte Person beauftragen, für ihn den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen entgegen zu nehmen. Auch dies muss mittels einer schriftlichen Vollmacht gegenüber der Stadt Worms angezeigt sein. Die beauftragte Person darf nur maximal vier Bevollmächtigungen dieser Art annehmen und muss dies auch gegenüber der Stadt Worms versichern.
Wenn Ihre Briefwahlunterlagen nicht an eine Adresse innerhalb von Worms geschickt werden sollen:
Beachten Sie bitte die Zustellfristen der üblichen Postunternehmen. Beachten Sie auch, dass Sie den Wahlbrief so rechtzeitig zum Versand aufgeben müssen, dass er rechtzeitig bis zum Wahltag bei der Stadtverwaltung Worms ankommt.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige zusätzliche Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; anderenfalls kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wahlbrief möglichst bald einliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland geltende Entgelt bezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY" angeben. Falls Wahlberechtigte Bedenken haben, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der Farbe durch ein Postunternehmen im Ausland befördern zu lassen, ist es ihnen überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und zu übersenden.
Wurde die Erteilung des Wahlscheins genehmigt, ergeben sich für die Wahlberechtigten unterschiedliche Möglichkeiten, ihr Wahlrecht auszuüben:
Das den Briefwahlunterlagen beigefügte Merkblatt informiert über die richtige Handhabung der Stimmabgabe.
Die Wahldienststelle empfiehlt, die Briefwahlanträge möglichst rechtzeitig zu stellen, damit sie den Wahlberechtigten termingerecht zugestellt werden können.
Wer per Briefwahl wählen möchte und seinen Wahlbrief nicht persönlich im Briefwahlbüro abgibt, muss diesen so rechtzeitig bei der Post aufgeben, dass er bis zum Wahlsonntag um 18.00 Uhr bei der Wahldienststelle eingeht.
Selbstverständlich kann auch direkt im Briefwahlbüro (Rathaus, 2. OG, barrierefrei per Aufzug erreichbar) mittels Briefwahl gewählt werden.
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden.
Wenn eine plötzliche Erkrankung bei der wahlberechtigten Person eingetreten ist und sie deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, ist die Beantragung der Briefwahlunterlagen sogar noch samstags vor der Wahl und am Wahltag bis 15.00 Uhr möglich. Die plötzliche Erkrankung muss nachgewiesen sein.
Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung 1.01 - Kommunalverfassung, Sitzungsdienst / Statistik und Wahlen der Stadt Worms: