Die zu widerrufenden Schriften

Vorbereitet auf eine Disputation musste sich Luther am 17. April 1521 geradezu überrumpelt fühle, als der Trierer Offizial Johann von der Ecken ihn beim ersten Verhör rundheraus fragte, ob er die auf einem Tisch ausliegenden Schriften verfasst habe. 

Luther auf dem Reichstag zu Worms, Holzschnitt, 1521, digital koloriert, Archiv Eichfelder 
Luther auf dem Reichstag zu Worms, Holzschnitt, 1521, digital koloriert, Archiv Eichfelder

Hieronymus Schurf, Luthers kursächsischer Rechtsbeistand verlangte, dass die Titel der Schriften verlesen würden, schließlich wuchs die Vielfalt an Drucken, die seit der jungen Erfindung Gutenbergs auf den Markt kamen, ständig und ein korrektes Verfahren wollte der Jurist gewährleistet wissen. Es geschah wie er verlangte, die Titel wurden verlesen. 

Es waren circa 20 Veröffentlichungen ausgelegt worden, vornehmlich solche, die in Basel gedruckt worden waren, so dass Luther darauf hinweisen konnte, das seien längst nicht alle, die er veröffentlicht habe. Das waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 80.

 

Zu den ausgelegten Werken gehörten Luthers Psalmenkommentar, der Sermon von den guten Werken, die Erklärung zum Gebet des Herrn (Vater unser), außerdem Werke christlichen unangefochtenen Inhalts, worauf Luther auch in seiner Verteidigungsrede am 18. April hinweist.

Besonders provozierend für die Gegenseite waren die drei Schriften aus dem Jahre 1520: „An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung“, „De Captivitate Babylonica Ecclesiae praeludium“ (Von der Babylonischen Gefangenschaft der Kirche) und „Von der Freiheit eines Christenmenschen“.