Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht eine umfassende Reform des Wohngeldgesetzes im Jahr 2023 vor. Neuanträge für das Wohngeld Plus 2023 können ab sofort gestellt werden. Lesen Sie hierzu wichtige Informationen.
Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht eine umfassende Reform des Wohngeldgesetzes im Jahr 2023 vor, um den steigenden Energiepreisen und der zunehmenden Mietbelastungsquote entgegenzuwirken.
Bereits jetzt werden Haushalte mit geringem Einkommen, das aber noch oberhalb der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII liegt, durch Wohngeld entlastet. Dieses wird als Mietzuschuss oder bei Wohneigentum als Lastenzuschuss gezahlt.
Sollten Sie bereits Wohngeld beziehen, müssen Sie nichts veranlassen.
Die Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen erfolgt automatisiert.
Ein neuer Bescheid über die Höhe des Wohngeldes geht Ihnen im neuen Jahr zu.
Neuanträge für das Wohngeld Plus ab 1. Januar 2023 können ab sofort gestellt werden.
Dabei sind folgende Hinwiese zu beachten:
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht wohngeldberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Antragsstellung
Als Mieter können Sie Ihren Wohngeldantrag (Mietzuschuss) im Rathaus an der Pforte abholen oder aus hier ausdrucken.
Als Eigentümer können sie den Wohngeldantrag (Lastenzuschuss) ebenfalls hier ausdrucken oder Sie vereinbaren mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch einen Termin.
Abgeben können Sie Ihren Antrag wie folgt:
1. Senden Sie den Antrag und die Unterlagen per Post hierher oder
2. werfen Sie diese mit dem Vermerk 'Wohngeldstelle' in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses oder
3. scannen Sie die Unterlagen ein und schicken Sie dann alles an sozialesundjugend@worms.de
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Bei einem Bezug von anderen staatlichen Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderungshilfen u. Ä.) besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld, da die Unterkunftskosten hier bereits berücksichtigt sind.
Die nachstehende Übersicht zeigt die Grenzen des bereinigten monatlichen Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung unabhängig von der Miethöhe kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Bei niedrigen Mieten können die Grenzen tiefer liegen.
Auf der Homepage des Bundesamtes für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Bürger allgemeine Informationen, die neuen Wohngeldtabellen sowie einen vorläufigen Wohngeldrechner für 2023, auf dem sie einen eventuellen Wohngeldanspruch vorab selbst errechnen und dann entscheiden können, ob sich eine Antragstellung lohnt.
Folgendes ist dabei zu beachten:
Service:
Weiter Informationen rund um das Thema "Wohngeld" und Antragstellung erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Worms: