Damit Ihr Besuch im Stadtarchiv Worms möglichst reibungslos abläuft und wir uns optimal vorbereiten können, beachten Sie bitte folgendes:
Vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin für Ihren Besuch per E-Mail an stdtrchvwrmsd
Außerdem wird um eine frühzeitige Vorbestellung des Archivguts zur Einsicht im Lesesaal gebeten (spätestens 2 Werktage vor Ihrem Termin). Denn ein Teil unserer Archivunterlagen wird nicht im Hauptstandort Raschi-Haus gelagert und muss aus einer der drei Außenstellen beschafft werden.
In unserer Online-Archivdatenbank können Sie das gewünschte Archivgut ganz einfach vorbestellen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Das Stadtarchiv steht grundsätzlich allen interessierten Bürger*innen offen. Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben. Je genauer Ihre Fragen formuliert sind, desto leichter fällt Ihnen und uns die Recherche!
Stadtarchiv Worms
Raschi-Haus
Hintere Judengasse 6
D-67547 Worms
E-Mail: stdtrchvwrmsd
Telefon: 06241 / 853 4703
Bitte vereinbaren Sie zwingend einen Termin für Ihren Besuch unter
stdtrchvwrmsd
Zur Vorbereitung eines Archivbesuches empfehlen wir einen Blick in unsere Online-Archivdatenbank sowie unsere digitalen Angebote.
Eine Benutzungsgebühr wird nicht erhoben, für verschiedene Dienstleistungen des Stadtarchivs Worms sind jedoch Gebühren zu entrichten. Das private Abfotografieren von Archivgut ist gestattet und kostenlos. Wir fertigen auf Wunsch aber auch Kopien sowie qualitativ hochwertige digitale Reproduktionen an, soweit dies aus konservatorischen Gründen vertretbar erscheint.
Eine auf die Wormser bzw. die regionale Geschichte spezialisierte Dienstbibliothek steht zur Verfügung (Katalog im Benutzer-PC recherchierbar). Darüber hinausgehende Spezialliteratur hält die Wissenschaftliche Stadtbibliothek (Haus zur Münze, Marktplatz) vor; dort können Bücher grundsätzlich auch ausgeliehen werden.
Rechtliche Grundlage für die Einsichtnahme
in die Unterlagen sind das Landesarchivgesetz Rheinland-Pfalz (1990,
novelliert 2020) und die Satzung (Archivordnung) aus dem Jahre 1996 in Verbindung mit der aktuellen Gebührenordnung (Stand 08/2020).
Einschränkungen gibt es bei der Benutzung von Beständen aus den letzten 30 Jahren, in Fällen, in denen Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind (personenbezogene Akten) sowie bei unverzeichneten Archivbeständen.