Bild verschiedener Hände mit gespreizten Fingern auf verschiedenen Ebenen übereinander zu einem Kreis im Hintergrund Konfetti
Bild verschiedener Hände mit gespreizten Fingern auf verschiedenen Ebenen übereinander zu einem Kreis im Hintergrund Konfetti
© Fotograf: Abteilung 5.04

Sozialdienst Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderung

Herzlich willkommen auf der Seite des Sozialdienstes Eingliederungshilfe der Stadt Worms. 
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Leistungen der Eingliederungshilfe.

Allgemeine Informationen

Wesentliche Behinderung und Teilhabeeinschränkungen

Um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, muss eine wesentliche Behinderung vorliegen. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben also Menschen, die durch eine bestehende oder drohende Behinderung im Sinne von §2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu unterstützen und mit individuellen Hilfen ein selbstständiges Leben zu ermöglichen.

Die wesentliche Behinderung muss durch fachärztliche Unterlagen belegt werden.

Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes wurden umfangreiche Neuerungen und Veränderungen in Bezug auf die Eingliederungshilfe eingeführt und das ehemalige Fürsorgesystem in ein modernes Teilhaberecht weiterentwickelt. Zielsetzung ist die Stärkung der Selbstbestimmung und Partizipation sowie Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden durch den Sozialdienst der Eingliederungshilfen gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person personenzentriert ermittelt, mit Hilfe der individuellen Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz, kurz IBE RLP.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die noch nicht volljährig sind oder die Schule besuchen bzw. eine Ausbildung absolvieren, ist zunächst die Abteilung 5.02 Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die Abteilung 5.05 Jugendhilfen oder ein anderer Rehabilitationsträger, zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter etc., der vorrangige Ansprechpartner. 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeitenden des Sozialdienstes.

Kontakt

Eingliederungshilfe für Kinder/Jugendliche mit Behinderung

Kontakt

Allgemeiner Sozialer Dienst: Einleitung und Begleitung von Hilfen zur Erziehung

Übersicht Leistungen und  Träger der Rehabilitation

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung sind gegenüber den Leistungen der anderen Rehabilitationsträger, zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur etc. nachrangig und richten sich ganz individuell nach dem Bedarf der antragstellenden Person. Sie werden in vier Leistungsarten unterschieden. 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeitenden des Sozialdienstes.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 42 SGB IX)

Für medizinische Leistungen ist grundsätzlich Ihre Krankenkasse zuständig. Erste Kontaktperson ist immer eine Ärztin oder ein Arzt. Hier wird die Notwendigkeit besprochen und eine ärztliche Überweisung ausgestellt. Auch kann ein Antrag auf Genehmigung der Rehabilitationsmaßnahme gestellt werden. 

Teilbereiche der medizinischen Leistungen können, in Einzelfällen und nach Entscheidung der Krankenkasse, über die Eingliederungshilfe finanziert werden. 


Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§49 SGB IX)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderungen eine Erwerbstätigkeit / Beschäftigung ermöglichen bzw. ihre beruflichen Möglichkeiten verbessern. 

Um eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu beginnen, werden zunächst das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich durchlaufen, um die dortigen Arbeitsabläufe und verschiedenen Arbeitsbereiche kennenzulernen. Berufliche Fähig- und Fertigkeiten werden erlernt und gefestigt. Kostenträger für diese Maßnahmen sind die Agentur für Arbeit oder der zuständige Rentenversicherungsträger. 

Nach erfolgreichem Abschluss des Berufsbildungsbereichs (BBB) gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist immer das Ziel. 

Im Rahmen der Eingliederungshilfe kann eine Beschäftigung in einem Arbeitsbereich einer Werkstatt, einem ausgelagerten Arbeitsplatz oder auch im Budget für Arbeit finanziert werden. Hierzu sollte mindestens drei Monate vor Beendigung des BBB ein Antrag beim zuständigen Kostenträger der Eingliederungshilfe gestellt werden. 

Das Budget für Arbeit gilt als Alternative zu einer Beschäftigung in einer WfbM und hat zum Ziel, Beschäftigungsplätze für Menschen mit einer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. 

Leistungen zur sozialen Teilhabe (§113 i.V.m. 77 ff. SGB IX)

Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

Die Leistungen können von einer Assistenz in der eigenen Wohnung bis hin zur umfassenden Versorgung in einer besonderen Wohnform reichen. Betrachtet wird außerdem der Sozialraum. Der Sozialraum bezeichnet das Lebensumfeld eines Menschen und damit Orte, an denen ein Mensch z.B. die Freizeit verbringt, sich mit anderen trifft, einer tagesstrukturierenden Maßnahme nachgeht, einkauft oder Behördenangelegenheiten erledigt. 

Welche Leistungen in welchem Umfang gewährt werden, wird im Rahmen der individuellen Bedarfsermittlung im Einzelfall erhoben. 


Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§75 SGB IX)

Wer wegen einer Behinderung Unterstützung braucht, um gleichberechtigt eine allgemeine oder berufliche Schule oder eine Hochschule besuchen zu können, hat ein Recht auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese Leistungen sind keine Schul- oder Ausbildungsfinanzierung, sondern finanzieren z.B. Schulbegleitung, Assistenz beim Hochschulbesuch oder wegen der Behinderung nötige Hilfsmittel wie z.B. spezielle Computer.

Generell gibt es eine enge Verzahnung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sodass auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein können.

Grundsätzlich ist bei allen Leistungsarten im Bereich der Eingliederungshilfe anzumerken, dass es sich hierbei um einen offenen Leistungskatalog handelt. Liegt ein begründeter Einzelfall vor, können auch individuelle Lösungen zum Tragen kommen, um Ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Beratung nach § 106 SGB IX

Unser Beratungsangebot richtet sich an alle Interessierten, unabhängig davon, ob Sie selbst betroffen, ein Familienmitglied, Mitarbeitende eines Reha-Trägers, einer Klinik, rechtliche Betreuer und Betreuerinnen sind. 

Unsere Beratung hat das Ziel, Ihnen eine Orientierung und allgemeine Informationen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu geben. Gleichzeitig soll durch die Beratung schon vor der Antragstellung geklärt werden, ob sie die Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe erfüllen. Das bedeutet, bei jeder Antragstellung findet zunächst eine Beratung statt. Beratungen finden aber auch ohne einen Antrag statt. Sind die Voraussetzungen gegeben, können wir auf Grundlage der geschilderten Teilhabeeinschränkungen hinsichtlich der unterschiedlichen Unterstützungsformen beraten.

Die Beratung erfolgt nach Ihrem Wunsch und Ihren Bedürfnissen, gerne auch in Begleitung oder Anwesenheit einer Vertrauensperson Ihrer Wahl. In der Regel erfolgt die Erstberatung zunächst telefonisch, gerne kann aber auch ein persönlicher Termin vereinbart werden. Eine Vorsprache ohne vorherige Terminvereinbarung ist nicht möglich. Sie bestimmen, welche Themen in welchem Umfang besprochen werden sollen. Je mehr Informationen Sie mit uns teilen, desto individueller und umfangreicher kann die Beratung gestaltet werden. Sollten für Sie unangenehme Themen aufkommen, können Sie das Gespräch jederzeit unterbrechen oder beenden. Die Beantwortung von Fragen ist kein Muss, sondern ein freies und freiwilliges Angebot. 

Bei Interesse vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin. Wir freuen uns auf den gemeinsamen Austausch.


Offene Telefonsprechzeiten der Beratungsstelle:

  • Montag bis Donnerstag: 13:00 bis 15:00 Uhr und 
  • Freitag: 10:00 bis 12:00 Uhr
  • Zusätzlich nach Vereinbarung

Erstkontakt und persönliches Gespräch

Der Erstkontakt kann über Dritte oder gemeinsam mit einer weiteren Person zur Unterstützung hergestellt werden. Wir streben dann immer, je nach Möglichkeiten, ein telefonisches oder persönliches Gespräch mit Ihnen selbst an. Dies ist uns wichtig, um die Voraussetzungen sowie Ihre Bereitschaft zu klären und auf Ihre individuellen Wünsche und Zielsetzungen eingehen zu können.

Ablauf und Datenerfassung

Im Rahmen der Beratung werden grundsätzliche notwendige Informationen abgefragt und erfasst. Dies sind: 

  • persönliche Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum. 
  • Diagnosen zur Klärung, ob Sie dem leistungsberechtigten Personenkreis zugeordnet werden können, 
  • die Vorgeschichte zu Klinikaufenthalten, 
  • ob eine ärztliche Anbindung besteht, 
  • die aktuelle Lebenssituation, berufliche und finanzielle Situation sowie 
  • die bisherige Inanspruchnahme von Leistungen. 

Diese Informationen helfen, die Antragstellung vorzubereiten, frühzeitig Ihre Wünsche und Erwartungen zu klären und um auszuschließen, dass eventuell andere Leistungen vorrangig in Anspruch genommen werden müssen.

Antragsstellung

Die Empfehlung zur Antragstellung bedeutet keine Leistungszusage, sondern leitet die weitere Bearbeitung und Prüfung ein. Eine formale Antragstellung erfolgt, um Ihren Antrag ausführlich zu prüfen. Hierzu werden wichtige Unterlagen von Ihnen angefordert, zum Beispiel zu Ihrer Behinderung und Teilhabeeinschränkungen. Nähre Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt Der Weg zu den Leistungen. 

Eingliederungshilfe ist eine freiwillige Leistung, wenn Sie während oder nach der Beratung merken, dass Sie aktuell keine Unterstützung möchten, dann teilen Sie uns das mit. Sie erhalten dann keine Antragsunterlagen und es wird  keine weiterführende Prüfung durchgeführt. Sie können sich jederzeit wieder bei uns melden, wenn Sie sich anders entscheiden.

Vertraulichkeit und Zustimmung

Alle Inhalte des Beratungsgesprächs werden vertraulich behandelt. Eine Kontaktaufnahme zu anderen Rehabilitationsträgern für die Abstimmung oder Einholung von Rückmeldungen erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung. Nichts geschieht ohne Ihr Einverständnis.

Der Weg zu den Leistungen

Erstanfrage und Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Im ersten Schritt nehmen Sie bitte Kontakt zu der Sachbearbeitung der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen auf. Dies können Sie telefonisch oder schriftlich, beispielsweise per Mail, tun. 

Je nach Anfangsbuchstabe Ihres Nachnamens, können Sie in folgender Liste erkennen, wer die richtige Ansprechperson ist. 

Im ersten Kontakt mit der Sachbearbeitung wird überprüft, ob wir als Stadtverwaltung Worms für Sie zuständig sind, also die „örtliche Zuständigkeit“ gegeben ist. Ist dies der Fall, findet im Anschluss eine Erstberatung  statt.

Kontakt

Eingliederungshilfe

Beratung

Weitere Informationen zur Beratung finden Sie unter Punkt Beratung nach § 106 SGB IX.

Versendung der Antragsunterlagen

Liegen die Zugangsvoraussetzungen zum Bezug von Eingliederungshilfeleistungen vor, werden die Antragsunterlagen an Sie oder an Ihre rechtliche Betreuung versendet. Wenn Sie keine rechtliche Betreuung und keine Person in Ihren Umfeld haben, die Sie unterstützen kann und Sie Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen brauchen, wenden Sie sich an unsere Sachbearbeitung. Je nach Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens, melden Sie sich gerne bei der zuständigen Person.

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, können Unterlagen in Kopie aus den folgenden Bereichen für die Bearbeitung Ihres Antrags relevant sein:

  • Vordrucke und Persönliches, z.B. Kontaktdaten, Angaben zu Ihrer Krankenkasse, Schweigepflichtentbindung, Personalausweis, Bestellurkunde über rechtliche Betreuung usw.
  • Vermöge, z.B. sämtliche Vermögensnachweise aus Sparbüchern, Lebensversicherungen, Bausparvertrag, PKW, Wertpapiere usw.
  • Einkommen, z.B. Auszüge der Giro- und Sparkonten, Nachweise über sämtliche Einkünfte wie Lohn, Renten-, ALG II-, Grundsicherungsbescheid o. ä., Kapitaleinnahmen mit Zinsen, Mieteinnahmen, Unterhalt usw.
  • Medizinische Unterlagen, z.B. Fachärztliche Gutachten, Diagnostik und Berichte nach ICD-10, Schwerbehindertenausweis, Sozialmedizinisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oder Deutsche Rentenversicherung, Nachweise zum Pflegegrad usw.

Diese Liste stellt keine Garantie auf Vollständigkeit dar und wird in jedem Einzelfall individuell angepasst. Es können auch noch weitere Unterlagen benötigt werden. Zudem stellt die Reihenfolge keine Priorisierung der einzelnen Punkte dar. 

Abhängig davon, welche Leistungen beantragt werden, informiert Sie die Sachbearbeitung darüber, welche Unterlagen Sie der Stadtverwaltung Worms vorlegen müssen.

Kontakt

Eingliederungshilfe

Individuelle Bedarfsermittlung, Gesamt- und Teilhabeplanung

Wenn alle notwendigen Unterlagen eingegangen und geprüft wurden sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch den Sozialdienst eine individuelle Bedarfsermittlung in Form eines persönlichen, wenn möglich und zumutbar, Gesprächs durchgeführt. 

Je nach Anfangsbuchstabe Ihres Nachnamens, können Sie in folgender Liste erkennen, wer die richtige Ansprechperson ist. Zum Termin können Sie ein Familienmitglied, Ihre rechtliche Betreuung oder eine Vertrauensperson mitbringen. Das gemeinsame Gespräch wird immer nach Ihren individuellen Bedürfnissen umgesetzt und kann auch telefonisch oder per Videokonferenz gestaltet werden.

Im Gespräch wird geprüft, in welchen Lebensbereichen Sie wegen Ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen Unterstützung benötigen. Gemeinsam betrachten wir unter anderem die Lebensbereiche Wohnen, Arbeit, Freizeit, Soziales und Gesundheit. Mit Hilfe des Gesprächsvorbereitungsbogens können Sie sich auf den gemeinsamen Austausch vorbereiten.

Während des Bedarfsermittlungsgesprächs wird Ihr persönlicher Unterstützungsbedarf ermittelt. Auf Grundlage der genannten Teilhabeeinschränkung werden mit Ihnen Zielsetzungen erarbeitet, die in der Teilhabezielvereinbarung festgelegt werden. 

Im Gesamtplan werden auf dieser Grundlage sowohl die Art als auch der Umfang der Leistung zusammengefasst. Durch unseren Sozialdienst wird geprüft, welche Maßnahmen der Eingliederungshilfe geeignet sind, um Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen und Ihre Selbstständigkeit zu fördern. 

Nachdem unser Sozialdienst alle Unterlagen fertiggestellt hat, erhalten Sie und / oder Ihre rechtliche Betreuung die Dokumente per Post. Außerdem erhalten Sie durch die Sachbearbeitung einen sogenannten Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungsbescheid ist dargestellt, welche Leistungen Ihnen zustehen. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides kann die Maßnahme beginnen.

Kontakt

Sozialdienst der Eingliederungshilfe - Erwachsene mit Behinderung

Wirkungseinschätzung und Fortschreibung der Gesamt- und Teilhabeplanung

Mindestens alle 2 Jahre werden die Ziele mit einer Wirkungseinschätzung und Fachexpertise durch Sie und den Leistungserbringer überprüft. 

Sollte sich zwischendurch etwas an Ihrer Situation ändern, kann jederzeit ein Gespräch mit dem Sozialdienst stattfinden, um Ihren Bedarf erneut zu überprüfen und die bewilligten Leistungen anzupassen.

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