Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:
Wenden Sie sich bitte an uns, wenn Sie:
Ein rechtlicher Betreuer (m/w/d) kann nur für eine volljährige Person bestellt werden, deren Hilfsbedürftigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung beruht und die Person deshalb ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann (§1814 Abs. 1 BGB).
Entgegen der weit verbreiteten Meinung haben Ehepartner (m/w/d) untereinander kein uneingeschränkt geltendes Vertretungsrecht. Gleiches gilt für Kinder gegenüber ihren Eltern. Ab dem 01.01.2023 haben Ehepartner (m/w/d) und Personen, welche in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ein sich auf die Gesundheitssorge beschränktes Vertretungsrecht.
Eine Voraussetzung zum Inkrafttreten des Vertretungsrechtes ist die Vertretungsbedürftigkeit einer Eheperson. Diese liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.
Die Aufgabe des vertretenden Ehepartners (m/w/d) besteht im Falle der Vertretungsbedürftigkeit darin, stellvertretend für die erkrankte Person
Maßgeblich für die jeweilige stellvertretende Entscheidung ist der diesbezügliche Wille bzw. Behandlungswunsch der erkrankten Person. Ist kein diesbezüglicher Wille bzw. kein Behandlungswunsch bekannt, so gilt es im Sinne des mutmaßlichen Patientenwillens eine stellvertretende Entscheidung zu treffen.
Neben der Vertretungsbedürftigkeit als Voraussetzung für ein Inkrafttreten des Ehegattenvertretungsrechtes gibt es weitere, bedeutsame Bestimmungen. So kommt das Inkrafttreten des Ehegattenvertretungsrechtes nur bei gemeinsam lebenden Ehepaaren in Betracht. Leben die Ehepartner (m/w/d) getrennt, so darf es nicht zur Anwendung des Ehegattenvertretungsrechtes kommen. Existiert bei der erkrankten Person eine die Gesundheitssorge umfassende Vollmacht, so tritt das Ehegattenvertretungsrecht ebenfalls nicht in Kraft. Auch wenn für die erkrankte Person ein rechtlicher Betreuer (m/w/d) mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt ist, kommt das Ehegattenvertretungsrecht nicht zur Anwendung.
In seiner Dauer ist das Ehegattenvertretungsrecht auf 6 Monate begrenzt und beginnt ab dem Moment, in welchem ein Arzt (m/w/d) die Notwendigkeit der Vertretungsbedürftigkeit schriftlich feststellt. Sollte der Bedarf an einer Vertretung über die Dauer von sechs Monaten hinaus bestehen, so wird die Errichtung einer rechtlichen Betreuung notwendig.
Auf Wunsch, können einzelne Ehepartner (m/w/d) die jeweils andere Eheperson vom Vertretungsrecht ausschließen. Dieser Ausschluss kann im Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden. Im Bedarfsfall kann der behandelnde Arzt (m/w/d) eine Anfrage an das Register stellen und nicht nur rasch feststellen, ob eine Vollmacht existiert, sondern auch, ob die erkrankte Person den anderen Ehepartner (m/w/d) vom Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen hat. (§ 1358 BGB)
Rechtliche Betreuungen sollen nach Möglichkeit ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt werden. Ehrenamtlich tätigen rechtlichen Betreuern (m/w/d) steht jedoch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 Euro im Jahr zu.
Steht jedoch keine Person zur Verfügung,
welche die rechtliche Betreuung ehrenamtlich führen kann, so bestellt das
Betreuungsgericht einen selbstständigen Berufsbetreuer oder einen
Vereinsbetreuer, der in einem anerkannten Betreuungsverein tätig ist (§1816
Abs. 5 BGB). Beruflich geführte rechtliche Betreuungen kosten Geld. Die Höhe
der Betreuungsvergütung hängt ab von folgenden Kriterien:
Grundsätzlich können Hilfebedürftige eine Person vorschlagen, die für sie zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll. Diesem Wunsch ist zu entsprechen, insofern die Person für das Amt geeignet ist. Geeignet ist sie, wenn sie in der Lage ist, die Angelegenheiten im erforderlichen Umfang rechtlich zu besorgen. Lehnt eine hilfebedürftige Person die Bestellung einer bestimmten Person zum rechtlichen Betreuer hingegen ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen (§1816 Abs. 2 BGB).
Je nachdem, welche Unterstützung für die hilfebedürftige Person im Einzelfall erforderlich ist, können dem rechtlichen Betreuer (m/w/d) einzelne oder mehrere Aufgabenbereiche übertragen werden (§1815 BGB).
Mögliche Aufgabenbereiche sind
etwa:
Grundsätzlich gilt: Eine rechtliche
Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet werden, in welchen
tatsächlich die Unterstützung eines rechtlichen Betreuers notwendig ist. Für
die dem rechtlichen Betreuer übertragenen Aufgabenbereiche ist dieser vertretungsberechtigt. Die
rechtliche betreute Person kann in diesen Aufgabenbereichen grundsätzlich
weiterhin neben dem rechtlichen Betreuer rechtsgeschäftlich handeln. Die
Information und Beratung der hilfebedürftigen Person durch den rechtlichen Betreuer
hat Vorrang vor dem Gebrauch von dessen Vertretungsbefugnis. Zentrale Aufgabe
des rechtlichen Betreuers ist es, den Wünschen der rechtlich Betreuten Person
Geltung zu verschaffen und ggf. bestehende Rechtsansprüche geltend zu machen.
In einer Vorsorgevollmacht (Vollmacht)
trifft eine Person für den Fall ihrer Verhinderung oder für den Fall ihrer
krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit vorsorglich Entscheidungen. Kraft
dieser Entscheidungen bevollmächtigt sie eine andere Person zum
stellvertretenden Handeln. Voraussetzung für die rechtswirksame Erstellung
einer Vollmacht sind folgende Kriterien:
Die Unterschrift oder das Handzeichen auf
einer Vollmacht kann von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden. Erforderlich
ist die öffentliche Beglaubigung etwa dann, wenn die Vollmacht beim Grundbuchamt
vorgelegt werden soll. Die Wirksamkeit der öffentlichen Beglaubigung endet mit
dem Tod der vollmachtgebenden Person (§7 Abs. 1 BtOG).
Mit dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gibt es die Möglichkeit, das Vorhandensein der eigenen Vollmacht registrieren zu lassen. Die gebührenpflichtige Registrierung setzt die Antragstellung (siehe unten) voraus. Bundesweit können Betreuungsgerichte im Bedarfsfall auf jenes Register zugreifen und zeitnah feststellen, ob eine Person eine Vollmacht erstellt und hinterlegt hat. Ist dies der Fall, so kann mitunter die Errichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden.
- Vordruck Anregung einer rechtlichen Betreuung: Formular_Betreuungsanregung-Stand_2016-12-02.pdf (rlp.de)
- Informationsbroschüre zum Thema rechtliche Betreuung: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)
- Informationsbroschüre zum Thema rechtliche Betreuung in Leichter Sprache: Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache (bmj.de)
- Vordruck Vorsorgevollmacht: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)
Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde auch persönlich zur Verfügung: