Zwei Frauen sitzen im Wohnzimmer an einem Tisch. Die  jüngere hilt der älteren Frau beim Ausfüllen eines Antrags.
Zwei Frauen sitzen im Wohnzimmer an einem Tisch. Die jüngere hilt der älteren Frau beim Ausfüllen eines Antrags.

Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist Ansprechpartner für alle Themen rund um die rechtliche Betreuung. Im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) findet sich die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit der Betreuungsbehörde.

Zu den wesentlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde zählen:

  • Unterstützung des Betreuungsgerichts durch fachliche Stellungnahme zur Erforderlichkeit einer Betreuung sowie Ermittlung und Vorschlag von geeigneten rechtlichen Betreuern (m/w/d)
  • Beratung, Hilfe und Unterstützung von rechtlich betreuten oder hilfebedürftigen Personen, Bevollmächtigten, ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern und Berufsbetreuern (m/w/d)

  • Beratung und Aufzeigen von Hilfen, die eine rechtliche Betreuung vermeiden können

  • Aufklärung und Information zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie zum „Ehegatten(not)vertretungsrecht“ (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge nach §1358 BGB)

  • Überprüfung der Eignung von Personen, die beruflich rechtliche Betreuungen übernehmen wollen und Registrierung von Berufsbetreuern nach §23 BtOG bei Zuständigkeit als Stammbehörde

  • Gewinnung, Auswahl und Fortbildung geeigneter Berufsbetreuer in Kooperation mit den örtlichen Betreuungsvereinen

  • Kooperation / Netzwerkarbeit mit den örtlichen Betreuungsvereinen und Institutionen, die den hilfebedürftigen Personenkreis unterstützen sowie Teilnahme und Organisation von entsprechenden Arbeitsgemeinschaften

  • Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (nach Terminvereinbarung)

Wenden Sie sich bitte an uns, wenn Sie:

  • als gerichtlich bestellter Betreuer tätig sind und Fragen zu Ihrer Tätigkeit haben
  • die Vorsorgevollmacht für eine andere Person innehaben und Beratung benötigen
  • als betreute Person ein persönliches und vertrauliches Gespräch führen möchten
  • allgemeine Fragen zum Betreuungsrecht haben
  • selbst Interesse daran haben, die rechtliche Betreuung für einen Menschen zu übernehmen
  • Informationen zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wünschen

Informationen zum Betreuungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

  • Die hilfebedürftige Person kann eine rechtliche Betreuung selbst beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
  • Dritte können dem Gericht eine entsprechende Anregung geben.
  • Es kann eine Anregung von Amtswegen erfolgen.
  • Der rechtliche Betreuer (m/w/d) wird vom Betreuungsgericht bestellt.

Zuständiges Gericht

  • §272FamFG Örtliche Zuständigkeit
  • Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich hauptsächlich aufhält.

Stellung der hilfebedürftigen Person

  • §275FamFG Stellung der hilfebedürftigen Person im Verfahren
  • Die hilfebedürftige Person ist in jedem Fall verfahrensfähig. Sie kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Sie ist deshalb über den Verlauf des Verfahrens, Aufgaben eines rechtlichen Betreuers und mögliche Kosten zu unterrichten.

Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • Das Gericht hat für die hilfebedürftige Person einen Verfahrenspfleger (m/w/d) zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen der hilfebedürftigen Person erforderlich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die hilfebedürftige Person selbst nicht ausreichend äußern kann. 
  • Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, den Wunsch oder den mutmaßlichen Willen der hilfebedürftigen Person festzustellen und ihm Geltung zu verschaffen. 
  • Als Verfahrenspfleger können nur natürliche Personen bestellt werden. Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden können daher nicht in dieser Funktion tätig werden (§276FamFG

Sachverständigengutachten

  • §280 FamFG Einholung eines Gutachtens
  • Ein rechtlicher Betreuer (m/w/d) darf nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung in Form entsprechender Aufgabenbereiche eines rechtlichen Betreuers sowie die voraussichtliche Dauer der Maßnahme eingeholt hat.

Betreuungsbehörde

  • Eine für die Betreuungsbehörde wichtige Gesetzesgrundlage findet sich im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).
  • Eine zentrale Aufgabe der Betreuungsbehörde besteht darin, das Betreuungsgericht im Betreuungsverfahren zu unterstützen. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens fertig die Betreuungsbehörde einen Sozialbericht an, der Informationen zur hilfebedürftigen Person ebenso erhält, wie eine Einschätzung, ob eine rechtliche Betreuung im jeweiligen Fall notwendig erscheint. Wird diese Notwendigkeit gesehen, so wird im Sozialbericht auch eine Person vorgeschlagen, welche als rechtliche Betreuerin (m/w/d) bestellt werden soll.
  • Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde gehört es zudem, über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Formen der Hilfen, bei denen kein rechtlicher Betreuer bestellt wird, zu informieren und zu beraten (§5 Abs.1 BtOG).
  • Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt rechtliche Betreuer sowie bevollmächtigte Personen auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben. Ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer unterstützt die Betreuungsbehörde beim Abschluss einer Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein. Ziel dieser verbindlichen Vereinbarung ist die Sicherstellung einer verlässlichen Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Person, durch einen anerkannten Betreuungsverein (§5 Abs. 2 BtOG).
  • Die Betreuungsbehörde bietet Angebote zur Einführung und Fortbildung für rechtliche Betreuer und bevollmächtigte Personen an (§6 Abs. 1 BtOG).
  • Die Betreuungsbehörde fördert die Aufklärung und Beratung zu den Themen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen (§6 Abs. 3 BtOG).
  • Die Betreuungsbehörde kann Unterschriften oder Handzeichen auf Vollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen. Die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod der Person, welche die Vollmacht ausgestellt hat. Für jede vorgenommene öffentliche Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben. Insofern es angemessen ist, kann im Einzelfall von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden (§7 BtOG).
  • Bestehen Anhaltspunkte für einen Bedarf an einer rechtlichen Betreuung, so soll die Betreuungsbehörde ein Beratungs- und Unterstützungsangebot mit dem Ziel unterbreiten, die Errichtung einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden. Hierzu vermittelt sie den Kontakt zu anderen Hilfemöglichkeiten und arbeitet mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen (§8 Abs. 1 BtOG).
  • In geeigneten Fällen kann die Betreuungsbehörde, mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person, diese im Rahmen einer erweiterten Unterstützung begleiten. Dies bedeutet, dass die Person über einen vorher vereinbarten Zeitraum kontinuierlich von der Betreuungsbehörde im Hinblick auf die Klärung infrage kommender Möglichkeiten der Hilfe begleitet wird. Ziel der erweiterten Unterstützung ist es, die Errichtung einer rechtlichen Betreuung, wenn möglich, zu vermeiden. Mit der Durchführung einer erweiterten Unterstützung kann die Betreuungsbehörde auch einen Betreuungsverein oder selbstständigen rechtlichen Betreuer beauftragen (§8 Abs. 2 u. 4 BtOG).

Persönliche Anhörung des Betroffenen

  • § 278 FamFG Anhörung der hilfebedürftigen Person
  • Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen die hilfebedürftige Person persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen sowie ihren Willen erfragen

Einstweilige Anordnung

  • Das Betreuungsverfahren setzt umfassende Ermittlungstätigkeiten voraus und nimmt daher eine gewisse Zeit in Anspruch. Muss jedoch rasch gehandelt werden, so kann das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen rechtlichen Betreuer (m/w/d) bestellen. 
  • Eilmaßnahmen, wie die der einstweiligen Anordnung, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und in ihrer Dauer auf sechs Monate begrenzt. Zudem müssen alle Verfahrensschritte des Betreuungsverfahrens, welche im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aus Zeitgründen nicht vorgenommen wurden, so bald als möglich nachgeholt werden (§ 300 FamFG  u.§ 302 FamFG)

Rechtsmittel §58 FamFG

  • Die Entscheidungen des Betreuungsgerichts sind der hilfebedürftigen Person, dem rechtlichen Betreuer (m/w/d), dem Verfahrenspfleger (m/w/d) und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung, bzw. der Beschluss der Betreuerbestellung, mit der Bekanntgabe an den rechtlichen Betreuer.
  • Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde in Betracht, die binnen einer Frist von einem Monat oder in bestimmten Fällen (Unterbringungsangelegenheiten) auch innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingelegt werden muss.
  • Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat.

Informationen zur rechtlichen Betreuung

Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers

  • Ein rechtlicher Betreuer (m/w/d) kann nur für eine volljährige Person bestellt werden, deren Hilfsbedürftigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung beruht und die Person deshalb ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann (§1814 Abs. 1 BGB).

Andere Hilfen

  • Ein rechtlicher Betreuer (m/w/d) wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die hilfebedürftige Person bei praktischen Angelegenheiten unterstützen. Solche Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich ist.
  • Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers wird nicht erforderlich, wenn bereits eine Person bevollmächtigt wurde.

Umfang der rechtlichen Betreuung

  • Rechtliche Betreuer (m/w/d) dürfen nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen die Notwendigkeit einer Unterstützung durch die rechtliche Betreuung tatsächlich notwendig ist. Alle in einer rechtlichen Betreuung bestellten Aufgabenbereiche in Summe nennt man Aufgabenkreis (§1815 Abs. 1 BGB).

Auswirkungen der rechtlichen Betreuung

  • Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (m/w/d) hat nicht zur Folge, dass die rechtlich betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen Personen allein danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Ist eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden, ist die rechtlich betreute Person – unabhängig von der Betreuerbestellung – „im natürlichen Sinne“ geschäftsunfähig (§104 BGB).

Ehegattenvertretungsrecht

Entgegen der weit verbreiteten Meinung haben Ehepartner (m/w/d) untereinander kein uneingeschränkt geltendes Vertretungsrecht. Gleiches gilt für Kinder gegenüber ihren Eltern. Ab dem 01.01.2023 haben Ehepartner (m/w/d) und Personen, welche in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ein sich auf die Gesundheitssorge beschränktes Vertretungsrecht.

Eine Voraussetzung zum Inkrafttreten des Vertretungsrechtes ist die Vertretungsbedürftigkeit einer Eheperson. Diese liegt dann vor, wenn eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.

Die Aufgabe des vertretenden Ehepartners (m/w/d) besteht im Falle der Vertretungsbedürftigkeit darin, stellvertretend für die erkrankte Person

  • in Untersuchungen des Gesundheitszustandes,
  • in die Durchführung von Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder diese abzulehnen.

Maßgeblich für die jeweilige stellvertretende Entscheidung ist der diesbezügliche Wille bzw. Behandlungswunsch der erkrankten Person. Ist kein diesbezüglicher Wille bzw. kein Behandlungswunsch bekannt, so gilt es im Sinne des mutmaßlichen Patientenwillens eine stellvertretende Entscheidung zu treffen.

Neben der Vertretungsbedürftigkeit als Voraussetzung für ein Inkrafttreten des Ehegattenvertretungsrechtes gibt es weitere, bedeutsame Bestimmungen. So kommt das Inkrafttreten des Ehegattenvertretungsrechtes nur bei gemeinsam lebenden Ehepaaren in Betracht. Leben die Ehepartner (m/w/d) getrennt, so darf es nicht zur Anwendung des Ehegattenvertretungsrechtes kommen. Existiert bei der erkrankten Person eine die Gesundheitssorge umfassende Vollmacht, so tritt das Ehegattenvertretungsrecht ebenfalls nicht in Kraft. Auch wenn für die erkrankte Person ein rechtlicher Betreuer (m/w/d) mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt ist, kommt das Ehegattenvertretungsrecht nicht zur Anwendung.

In seiner Dauer ist das Ehegattenvertretungsrecht auf 6 Monate begrenzt und beginnt ab dem Moment, in welchem ein Arzt (m/w/d) die Notwendigkeit der Vertretungsbedürftigkeit schriftlich feststellt. Sollte der Bedarf an einer Vertretung über die Dauer von sechs Monaten hinaus bestehen, so wird die Errichtung einer rechtlichen Betreuung notwendig.

Auf Wunsch, können einzelne Ehepartner (m/w/d) die jeweils andere Eheperson vom Vertretungsrecht ausschließen. Dieser Ausschluss kann im Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden. Im Bedarfsfall kann der behandelnde Arzt (m/w/d) eine Anfrage an das Register stellen und nicht nur rasch feststellen, ob eine Vollmacht existiert, sondern auch, ob die erkrankte Person den anderen Ehepartner (m/w/d) vom Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen hat. (§ 1358 BGB)

Kosten der rechtlichen Betreuung

Kosten der rechtlichen Betreuung

Rechtliche Betreuungen sollen nach Möglichkeit ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt werden. Ehrenamtlich tätigen rechtlichen Betreuern (m/w/d) steht jedoch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 Euro im Jahr zu.

Steht jedoch keine Person zur Verfügung, welche die rechtliche Betreuung ehrenamtlich führen kann, so bestellt das Betreuungsgericht einen selbstständigen Berufsbetreuer oder einen Vereinsbetreuer, der in einem anerkannten Betreuungsverein tätig ist (§1816 Abs. 5 BGB). Beruflich geführte rechtliche Betreuungen kosten Geld. Die Höhe der Betreuungsvergütung hängt ab von folgenden Kriterien:

  • Zeitdauer, seit wann die rechtliche Betreuung eingerichtet ist
  • Art des gewöhnlichen Aufenthaltes der rechtlich betreuten Person (stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform)
  • Berufliche Qualifikation des rechtlichen Betreuers
  • Ist die rechtlich betreute Person mittellos oder vermögend? Besitzt die rechtlich betreute Person mehr als 5000 Euro, so gilt sie als vermögend und es entstehen höhere Vergütungsansprüche. 
Als vermögend geltende rechtlich betreute Personen haben die Kosten für die Betreuertätigkeit zu selbst zu tragen. Verfügt die Person jedoch über kein Vermögen und gilt deshalb als mittellos, so kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf. 
Für die Feststellung der jeweiligen Betreuervergütung ist das Betreuungsgericht zuständig

Kosten des Gerichts

  • Verfahrenskosten oder Gutachterkosten werden nur dann erhoben, wenn das Vermögen der rechtlich betreuten Person nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,- Euro beträgt. Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten Menschen von ihm selbst oder seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner alleine oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dessen Tod weiter bewohnt werden soll.

Informationen für Mitbürger, die an der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung interessiert sind

Auswahl des rechtlichen Betreuers

  • Das Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer (m/w/d) der geeignet ist, die Angelegenheiten der hilfebedürftigen Person rechtlich zu besorgen. Hierbei ist der persönliche Kontakt im jeweils erforderlichen Umfang zwingend notwendig (§1816 Abs. 1 BGB).

    Grundsätzlich können Hilfebedürftige eine Person vorschlagen, die für sie zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll. Diesem Wunsch ist zu entsprechen, insofern die Person für das Amt geeignet ist. Geeignet ist sie, wenn sie in der Lage ist, die Angelegenheiten im erforderlichen Umfang rechtlich zu besorgen. Lehnt eine hilfebedürftige Person die Bestellung einer bestimmten Person zum rechtlichen Betreuer hingegen ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen (§1816 Abs. 2 BGB).

Umfang der rechtlichen Betreuung / Aufgaben des rechtlichen Betreuers

Je nachdem, welche Unterstützung für die hilfebedürftige Person im Einzelfall erforderlich ist, können dem rechtlichen Betreuer (m/w/d) einzelne oder mehrere Aufgabenbereiche übertragen werden (§1815 BGB).

Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge
  • Antragstellung und Vertretung vor Behörden, Ämtern, Sozialleistungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Entgegennehmen, Öffnen und Anhalten der Post in den übertragenen Aufgabenbereichen

Grundsätzlich gilt: Eine rechtliche Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet werden, in welchen tatsächlich die Unterstützung eines rechtlichen Betreuers notwendig ist. Für die dem rechtlichen Betreuer übertragenen Aufgabenbereiche ist dieser vertretungsberechtigt. Die rechtliche betreute Person kann in diesen Aufgabenbereichen grundsätzlich weiterhin neben dem rechtlichen Betreuer rechtsgeschäftlich handeln. Die Information und Beratung der hilfebedürftigen Person durch den rechtlichen Betreuer hat Vorrang vor dem Gebrauch von dessen Vertretungsbefugnis. Zentrale Aufgabe des rechtlichen Betreuers ist es, den Wünschen der rechtlich Betreuten Person Geltung zu verschaffen und ggf. bestehende Rechtsansprüche geltend zu machen.

Der rechtliche Betreuer hat der rechtlich betreuten Person gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für Berufsbetreuer (m/w/d) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer sind in der Regel kostenlos in eine Gruppenversicherung einbezogen. Näheres ist beim Betreuungsgericht zu erfahren.

 Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht

Betreuungsanregung / Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht (Vollmacht) trifft eine Person für den Fall ihrer Verhinderung oder für den Fall ihrer krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit vorsorglich Entscheidungen. Kraft dieser Entscheidungen bevollmächtigt sie eine andere Person zum stellvertretenden Handeln. Voraussetzung für die rechtswirksame Erstellung einer Vollmacht sind folgende Kriterien:

  • Vollmachtgeber (m/w/d) und Vollmachtnehmer (m/w/d) müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Die Vollmacht muss schriftlich abgefasst sein und darf keine Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen beinhalten.
  • Die Vollmacht muss mit Datum versehen und unterschrieben oder mit einem Handzeichen versehen sein.

Die Unterschrift oder das Handzeichen auf einer Vollmacht kann von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden. Erforderlich ist die öffentliche Beglaubigung etwa dann, wenn die Vollmacht beim Grundbuchamt vorgelegt werden soll. Die Wirksamkeit der öffentlichen Beglaubigung endet mit dem Tod der vollmachtgebenden Person (§7 Abs. 1 BtOG).

Antrag auf Eintragung in das zentrale Vorsorgeregister

Mit dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gibt es die Möglichkeit, das Vorhandensein der eigenen Vollmacht registrieren zu lassen. Die gebührenpflichtige Registrierung setzt die Antragstellung (siehe unten) voraus. Bundesweit können Betreuungsgerichte im Bedarfsfall auf jenes Register zugreifen und zeitnah feststellen, ob eine Person eine Vollmacht erstellt und hinterlegt hat. Ist dies der Fall, so kann mitunter die Errichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. 

Informationsmaterialien und Vordrucke

- Vordruck Anregung einer rechtlichen Betreuung: Formular_Betreuungsanregung-Stand_2016-12-02.pdf (rlp.de)

- Informationsbroschüre zum Thema rechtliche Betreuung: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)

- Informationsbroschüre zum Thema rechtliche Betreuung in Leichter Sprache: Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache (bmj.de)

- Vordruck Vorsorgevollmacht: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)

Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde auch persönlich zur Verfügung:

Kontakt

Frau Walther (Verwaltung)

Telefon: 06241/853-5705

E-Mail: btrngsbhrdwrmsd

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