Frau mit Gehstock begleitet von Pflegerin
Frau mit Gehstock begleitet von Pflegerin

Alles rund um das Thema Pflege

Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit ist keine Frage des Alters. In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit zwar mit zunehmendem Alter schleichend ein, aber sie kann auch in jüngeren Jahren völlig unvorhergesehen eintreten.
Egal ob schleichender Prozess oder akutes Ereignis: Pflegebedürftige Menschen und deren An- und Zugehörige sehen sich in dieser emotional belastenden Situation einer Vielzahl von Fragen gegenüber.

Im Folgenden haben wir daher einige wesentliche Informationen rund um das Thema Pflege zusammengestellt.

Zugunsten der Übersichtlichkeit haben wir auf die Darstellung von Ausnahme- und Detailregelungen verzichtet. 

Wir bitten daher um Verständnis, wenn nicht alle rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umfassend dargestellt werden. 

Um ihrer persönlichen Situation gerecht zu werden, nutzen sie gerne Beratungsangebote der Pflegekassen und der Pflegestützpunkte.

Seniorenpaar wird beraten
Seniorenpaar wird beraten

Wer berät und unterstützt bei der Organisation der Pflege ?

Aufgaben der Pflegestützpunkte

Die Pflegestützpunkte in der Stadt Worms sind ein kostenfreies Beratungsangebot. Sie werden gemeinschaftlich von den Kranken- und Pflegekassen, dem Land Rheinland-Pfalz und der kreisfreien Stadt Worms finanziert und kooperieren mit den Trägern der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung.

Das Angebot richtet sich an alle Personen, die Fragen zu Pflege und Hilfe im Alter haben, pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Angehörige, Freunde, Nachbarn und Bekannte.

Die Beratung ist individuell und vertraulich und findet auf Wunsch auch im häuslichen Umfeld statt.

Die Mitarbeitenden beraten zu 

  • ambulanten Hilfen, wie Pflege, Betreuung, Begleitung, hauswirtschaftliche Hilfe, Essen auf Rädern, Hausnotruf, Fahrdiensten sowie 
  • zur pflege- oder seniorengerechten Anpassung der Wohnung und 
  • Hilfen bei Demenz.

Pflegestützpunkte 

  • helfen bei der Auswahl einer geeigneten stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung und 
  • unterstützen beim Umgangmit Behörden, bei der Antragstellung und den Finanzierungsmöglichkeiten der Hilfen.

Kontaktdaten 

Kontakt:

Pflegestützpunkte Worms 
Kirschgartenweg 58, 67549 Worms
Telefon: 06241-97226-0
Fax: 06241-97226-19

Ansprechpartnerinnen (in alphabetischer Reihenfolge):

Beratung. Eine Kladde mit Formular, eine Person füllt es mit einem Kugelschreiber aus, eine andere Person sitzt gegenüber
Beratung. Eine Kladde mit Formular, eine Person füllt es mit einem Kugelschreiber aus, eine andere Person sitzt gegenüber

Wie wird der Pflegebedarf ermittelt ?

Zweck des Begutachtungsverfahrens

Das Begutachtungsverfahren ist ein standardisiertes Verfahren, um festzustellen, ob jemand pflegebedürftig ist. 

Pflegebedürftig bedeutet, dass eine Person aus gesundheitlichen Gründen mindestens sechs Monate lang Hilfe im Alltag braucht. 

Ablauf der Begutachtung

Zuerst stellen die betroffene Person oder entsprechend bevollmächtigte Personen einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. 

Die Pflegekasse bestätigt den Eingang des Antrags und informiert über bestehende Beratungsangebote.

Gleichzeitig erteilt die Pflegekasse einem Gutachter bzw. einer Gutachterin den Auftrag, zu prüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. 

Der Gutachter bzw. die Gutachterin setzt sich dann mit der betroffenen Person in Verbindung und vereinbart einen Begutachtungstermin.

Die Begutachtung kann telefonisch oder persönlich vor Ort erfolgen. 

Als Vorbereitung für diesen Termin empfiehlt es sich, sich kurz zu notieren, bei welchen Tätigkeiten Unterstützung benötigt wird.

Nähere Informationen hierzu Der Weg zum Pflegegrad

Inhalt des Gutachtens

Im Rahmen des Gutachtens werden konkrete Fähigkeiten in 6 Themenfeldern bewertet: 

  1. Mobilität: Beispielfrage: Kann die Person sich selbstständig in ihrer Wohnung fortbewegen?

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Beispielfrage: Kann die Person geeignete Entscheidungen im Alltag treffen?

  3. Verhalten und psychische Probleme: Beispielfrage: Leidet die Person unter Ängsten?

  4. Selbstversorgung: Beispielfrage: Kann die Person die Körperpflege selbstständig durchführen?

  5. Umgang mit Krankheit und Therapie: Beispielfrage: Kann die Person für eine regelmäßige und korrekte Medikamenteneinnahme sorgen?

  6. Alltagsleben und soziale Kontakte: Beispielfrage: Kann die Person ihren Tag selbstständig gestalten?

Unterstützungsbedarf bei der Haushaltsführung und bei der Begleitung außerhalb der Wohnung fließen nicht in die Ermittlung des Pflegebedarfes ein.

Zu jedem dieser Bereiche werden Punkte vergeben und entsprechend ihrer Relevanz gewichtet.

Aus der Summe der gewichteten Punkte kann dann der Pflegegrad ermittelt werden:

  • Pflegegrad 1: mindestens 12,5 Punkte 
  • Pflegegrad 2: ab 27 Punkten 
  • Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkten 
  • Pflegegrad 4: ab 70 Punkten 
  • Pflegegrad 5: ab 90 Punkten oder bei besonderen Bedarfskonstellationen

Nähere Informationen hierzu siehe Pflegegradrechner

Festlegung des Pflegegrades

Das Ergebnis des Gutachtens wird als Empfehlung an die Pflegekasse geschickt. 

Danach entscheidet die Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad erreicht wird. 

Die Entscheidung und das Gutachten werden dann durch die Pflegekasse der versicherten Person zugeschickt.

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter Widerspruchsgenerator

Geldscheine mit Taschenrechner und eine Akte mit der Aufschrift "Pflegeversicherung"
Geldscheine mit Taschenrechner und eine Akte mit der Aufschrift "Pflegeversicherung"

Welche gesetzlichen Leistungen gibt es ?

Die wichtigsten gesetzlichen Leistungen:

Allgemeines

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in den §§ 36 bis 45h im Sozialgesetzbuch 11 (Gesetzestext SGB-XI) dargestellt.

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung ist es entscheidend, ob die pflegebedürftige Person in der eigenen Häuslichkeit (Wohnung oder Haus) oder ob sie in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt.

Desweiteren kann zwischen Geld- und Sachleistungen gewählt werden. 

Leistungen in der eigenen Häuslichkeit

Wenn sie ihren Pflegebedarf bzw. den Pflegebedarf ihres Angehörigen gerne selbst organisieren möchten, dann können sie ein monatliches Pflegegeld gestaffelt nach dem Pflegegrad in Anspruch nehmen. 

Die Leistungsbeträge staffeln sich wie folgt:

  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 2: 347 €
  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 3: 599 €
  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 4: 800 €
  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 5: 990 €

Das Pflegegeld wird monatlich überwiesen.

Mit diesem Betrag können sie dann die Unterstützungs- und Pflegeleistungen von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden etc. direkt bezahlen.

Um sie in der Pflege fachlich zu unterstützen, sind sie verpflichtet, regelmäßig Pflegeberatungen durch ambulante Pflegedienste abzurufen. Dies geschieht bei der Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich und bei der Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich.

Nähere Regelungen finden Sie unter § 37 SGB-XI.

Wenn sie gerne professionelle Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten, dann haben sie die Möglichkeit, Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen.

Auch diese Leistungen sind gemäß der jeweiligen Einstufung in die Pflegegrade gestaffelt:

  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 2: 796 €
  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 3: 1497 €
  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 4: 1859 €
  • Bei einer Einstufung in Pflegegrad 5: 2299 €

Im Gegensatz zum monatlichen Pflegegeld werden die Pflegesachleistungen nicht direkt an sie ausgezahlt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, im Gegenwert der og. Beträge, die Durchführung einzelner Leistungen bei den ambulanten Pflegediensten einzukaufen. Die erbrachten Leistungen werden dann direkt von den ambulanten Pflegediensten mit den Pflegekassen abgerechnet.

Nähere Regelungen finden sie unter § 36 SGB-XI.

Wenn sie einen Teil ihrer Pflege selbst organisieren möchten und in Ergänzung dazu Leistungen von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen möchten, dann haben sie die Möglichkeit sogenannte Kombinationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Dabei wird ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt und gleichzeitig werden einzelne Leistungen des ambulanten Pflegedienstes direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden.

Nähere Regelungen finden Sie unter § 38 SGB-XI.

Damit z. B. im Falle der Erkrankung oder während der Dauer des Erholungsurlaubs ihrer Pflegeperson ihre Versorgung weiterhin sichergestellt ist, können sie häusliche Leistungen der Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege) in Anspruch nehmen. Diese Leistung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z. B. wenn ihre Pflegeperson aufgrund eines Arzttermins ihre Versorgung nicht sicherstellen kann.

Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurden.

Der Zuschussbetrag der Pflegekasse wird maximal 8 Wochen gezahlt und ist auf jährlich 3539 € begrenzt. 

Für die Dauer der Verhinderungspflege wird Ihnen das bisher bezogene Pflegegeld (ob ausschließlich oder in Ergänzung zu Pflegeleistungen der Pflegedienste) für 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.

Nähere Informationen finden Sie unter § 39 SGB-XI.

Um die Pflege zu erleichtern, haben sie Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Dabei handelt es sich um technische Hilfsmittel wie z. B. Notrufsystem, Pflegebett und um Verbrauchsmittel wie z. B. Inkontinenzmaterialien.

In der Regel werden Ihnen die technischen Hilfsmittel durch Ihre Pflegekasse leihweise zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen Ihrer Zuzahlungspflicht sind Sie verpflichtet, eine Zuzahlung von 10 % der Kosten des technischen Hilfsmittels, maximal jedoch 25 €, zu leisten.

Der Zuschuss zu den Verbrauchsmitteln beträgt monatlich maximal 42 €. Eine Zuzahlung hierzu ist von Ihnen nicht zu leisten.

Neben den o. g. Hilfsmitteln kann auch eine Anpassung ihrer Wohnräume zur Erleichterung der Pflege beitragen, z. B. Einbau einer ebenerdigen Dusche. Für diese Maßnahmen können Sie bei der Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss von 4.180 € beantragen.

Nähere Informationen finden Sie unter § 40 SGB-XI.

In Ergänzung zu der direkten Pflege in Ihrer Häuslichkeit haben sie Anspruch auf Leistungen der Tagespflege und Nachtpflege. Diese Leistungen werden stundenweise in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbracht. Je nach Bedarf können diese Leistungen tageweise in Anspruch genommen werden. Sie werden dabei zuhause abgeholt, in die Einrichtung gebracht und anschließend auch wieder nach Hause gefahren.

Die Pflegekasse gewährt für die Betreuungs-, Pflege- und Fahrleistungen monatlich einen Zuschuss. Dieser Zuschuss ist je nach Ihrem Pflegegrad gestaffelt:

  • bei Pflegegrad 1: 131 €
  • bbi Pflegegrad 2: 721 €
  • Bei Pflegegrad 3: 1357 €
  • bei Pflegegrad 4: 1685 €
  • bei Pflegegrad 5: 2085 €

Die og. Leistungen werden zusätzlich zu Ihren Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld gezahlt, ohne dass eine Anrechnung auf diese Leistungen erfolgt.

Nähere Informationen finden Sie unter § 41 SGB-XI.

Wenn Sie vorübergehend eine intensivere Pflege (z. B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt) benötigen, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Sie werden dabei in einer vollstationären Einrichtung für maximal 8 Wochen betreut.

Durch die Pflegekassen wird hierzu ein jährlicher Zuschuss von maximal 3539 € gezahlt.

Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird Ihnen das bisher bezogene Pflegegeld (ob ausschließlich oder in Ergänzung zu Pflegeleistungen der Pflegedienste) zur Hälfte weitergezahlt.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 42 SGB-XI.

Für die Dauer der pflegerischen Tätigkeit übernimmt die Pflegekasse bei Vorliegen der rentenrechtlichen Voraussetzungen die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für Ihre Pflegeperson.

Darüber hinaus ist Ihre Pflegeperson während der pflegerischen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Voraussetzung ist jeweils die Einstufung in Pflegegrad 2.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 44 SGB-XI.

Um Ihnen ausreichend Zeit zu geben, Ihre Pflegesituation gut zu organisieren, besteht die Möglichkeit, bei berufstätigen Pflegepersonen Leistungen nach dem Pflegezeitgesetz bzw. dem Familienzeitgesetz in Anspruch zu nehmen.

In Ergänzung dazu besteht die Möglichkeit, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Pflegeunterstützungsgeld (als Ersatz für entgangenen Lohn) oder bei landwirtschaftlichen Unternehmen Betriebshilfen zu erhalten.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 44a SGB-XI.

Durch die Pflegekassen werden regelmäßig unentgeltliche Pflegekurse – auch digital – angeboten.

Auf Ihren Wunsch finden diese Kurse auch direkt in Ihrer Häuslichkeit statt.

Nähere Informationen finden Sie unter § 45 SGB-XI.

Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit bietet Ihnen der monatliche Entlastungsbetrag von 131 €.

In Höhe dieses Betrags können sie sich entstandene Kosten für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste und Leistungen von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag von den Pflegekassen erstatten lassen.

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste ist dabei zu berücksichtigen, dass in den Pflegegraden 2-5 mit diesem Entlastungsbetrag direkte Leistungen der Körperpflege nicht abgerechnet werden dürfen.

Bei den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag handelt es sich um niedrigschwellige Betreuungs- und Hilfsangebote (u. a. auch hauswirtschaftliche Leistungen).

Der Entlastungsbetrag kann monatlich angespart werden. Darüber hinaus kann der nicht verbrauchte Entlastungsbetrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 45b SGB-XI.

Wenn Sie gerne Ihre Wohn-, Betreuungs- und Pflegesituation mit anderen Menschen mit Pflegebedarf im Rahmen einer ambulant betreuten Wohngruppe selbstständig organisieren möchten, haben Sie Anspruch auf weitere Unterstützungsleistungen

Zusätzlich zu den og. Leistungen zur altersgerechten und barrierefreien Gestaltung der Wohnung kann einmalig ein Zuschuss von 2613 € (maximal 10452 € je Wohngruppe) in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 45g SGB-XI.

Um die Organisation, Verwaltung und Koordination innerhalb der Wohngemeinschaft sicherzustellen, gewährt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von 224 € pro Pflegeperson.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 45f SGB-XI.

Darüberhinaus besteht ein Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zur Sicherstellung der Pflege in Höhe von 450 €.

Nähere Informationen erhalten Sie unter § 45h SGB-XI.

Leistungen in vollstationären Einrichtungen

Anstelle der Leistungen in Ihrer privaten Häuslichkeit haben Sie auch Anspruch auf Betreuung und Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Die Pflegekassen gewähren hierfür einen monatlichen Zuschuss, gestaffelt nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: 131 €
  • Pflegegrad 2: 805 €
  • Pflegegrad 3: 1319 €
  • Pflegegrad 4: 1855 €
  • Pflegegrad 5: 2096 €

Nähere Informationen findenSiee unter § 43 SGB-XI.

Darüber hinaus gewähren die Pflegekassen je nach Aufenthaltsdauer in der vollstationären Einrichtung einen Zuschlag zu dem zu zahlenden Eigenanteil.

Nähere Informationen finden Sie unter § 43c SGB-XI.

Die Grafik zeigt mehrere Situationen, in welchen Personen ältere Menschen betreuen
Die Grafik zeigt mehrere Situationen, in welchen Personen ältere Menschen betreuen

Welche Dienste und Einrichtungen gibt es mit Sitz in Worms ?

Übersicht der Dienste und Einrichtungen mit Sitz in Worms:

Ambulante Pflegedienste

Aktuell sind mit Sitz in Worms 13 ambulante Pflegedienste tätig.

Die folgende Auflistung ist sortiert nach Postleitzahlen:

Evangelische Sozialstation Worms Seminariumsgasse 4-6 67547 Worms
06241 / 9206072
kontakt@ev-sozialstation-worms.de
Homepage Ev. Sozialstation


Sozialstation St. Lioba Berggartenstrasse 3 67547 Worms
06241 / 91161003
sozialstation-st.lioba@caritas-worms.de
Homepage Caritas Worms


SaWo GmbH & Co KG Friedrich-Ebert-Str. 2a 67547 Worms
06241 / 6989122
info@sawo-worms.de
Homepage Sawo

Deutsches Rotes Kreus KV Worms Eulenburger Str. 12 67547 Worms
06241 / 400796
sozialstation@drk-worms.de
Homepage DRK Worms


Velicura ambulante Pflege GmbH Friedrich-Ebert-Str. 84 67549 Worms
06241 / 9705364
info@ac-pflege.de
Homepage Velicura


Lebenshilfe Worms ambulanter Pflegedienst Eckenbertstr. 7a 67549 Worms
06241 / 5080
pflege@lebenshilfe-worms.de
Homepage Lebenshilfe Worms


Pflege- und Hilfsdienst e. V. Alzeyer Str. 182 67549 Worms
06241 / 594401
info@sozialstationworms.de
Homepage Sozialstation Worms


Ambulanter Pflegedienst Roveja Albert-Schweizer-Str. 58 67549 Worms
06241 / 3043816
info@roveja.de
Homepage Roveja


ASB LV RLP KV Worms-Alzey Eichendorffstrasse 1 67549 Worms
06241 / 22229
sozialstation@asb-worms.de
Homepage ASB Worms


Pflegedienst Altrhein UG Otto-Feldmann-Straße 5 67550 Worms
06246 / 9043191
info@apaltrhein.de
Homepage Altrhein


Pflegedienst DECUS UG Untere Hauptstrasse 54 67551 Worms
06241 / 2105342
info@pflegedienst-decus.de
Homepage Decus


Marbea Pflegedienst GmbH Zellertalstrasse 8 67551 Worms
06247 / 2713379
info@marbea-pflege.de
Homepage Marbea


Weibert Pflegedienst Lehnkerring 23 67551 Worms
06242 / 5069643
info@weibert-pflegedienst.de
Homepage Weibert

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag werden von ambulanten Pflegediensten und anerkannten Leistungsanbietern erbracht. 

Neben den o. g. ambulanten Pflegediensten bieten aktuell 9 anerkannte Leistungserbringer mit Sitz in Worms Leistungen zur Unterstützung im Alltag an.

Die folgende Auflistung ist sortiert nach Postleitzahlen:

Georg Leder - Pflege persönlich
Siegfriedstraße 14
67547 Worms
06241 / 4828908
entlastung@pflege-persoenlich.de
Homepage Pflege persönlich


Mobiles Hilfezentrum
Prinz-Carl-Anlage 22
67547 Worms
06241 / 4823801
info@hilfezentrum.com
Homepage Mobiles Hilfezentrum


Flexibel Pflege E&R GmbH
Berliner Ring 1a
67547 Worms
0160 / 94613321
worms@flexibel-pflege.de


Hilfe für Pflegende - Malteser Hilfsdienst e.V.
Burkhardstr. 31
67549 Worms
06241 / 8493112
daniela.herda@malteser.org
Homepage Malteser Worms


ALMA Alltagshilfe Natalie Bömer
Würdtweinstr. 12
67549 Worms
0179 / 3660618
info@alma-alltagshilfe.de
Homepage Alma Alltagshilfe


Hand in Hand Miraki & Yayli
Hans-Kissel-Straße 2
67550 Worms
0157 / 32437786
info@beratunghandinhand.de
Homepage Beratung Hand in Hand


Daniela Höhn
Osthofener Str. 10
67550 Worms
0178 / 4118625
brilliant.alltag@gmail.com


Schumacher Betreuungshilfe
Am Burgweg 7
67551 Worms
06241 / 369788
entlastung@schumacher-betreuungsdienst.de
Homepage Schumacher Pflegehilfe


Nastasia Sega-Schnepf
Untere Hauptstraße 58
67551 Worms
0157 / 75055250
1981nastasia@gmail.com

Teilstationäre Einrichtungen

In Worms gibt es aktuell 6 Anbieter von Tagespflege. Nachtpflege wird in Worms aktuell nicht angeboten.

Die folgende Auflistung ist sortiert nach Postleitzahlen:

Sawo Tagespflege
Friedrich-Ebert-Str. 2a
67547 Worms
06241 / 6989122
info@sawo-worms.de
Homepage Sawo


Cariserv Tagespflege
Am Wolfsgraben 8b
67547 Worms
06241 / 4838333
katrin.kraemer@caritas-worms.de
Homepage Caritas Worms 

  

Tagespflege Epstein GmbH
Alzeyer Str. 45
67549 Worms
06241 / 4967144
info@tagespflege-epstein.de
Homepage Epstein

 

ASB Tagespflege Worms
Eichendorffstraße 1
67549 Worms
06241 / 9787945
info@asb-worms.de
Homepage ASB Worms

 

Tagespflege Kuttler Brauereistraße
Brauereistr. 16
67549 Worms
06241 / 9702693
jutta.lohr@kuttler-pflege.de
Homepage Kuttler

 

Tagespflege Decus
Schulze-Delitzsch-Str. 1
67549 Worms
06241 / 2105342
info@pflegedienst-decus.de
Homepage Decus

vollstationäre Einrichtungen

In Worms befinden sich aktuell 10 vollstationäre Einrichtungen.

Die folgende Auflistung ist sortiert nach Postleitzahlen:

AWO-Altenzentrum
Remeyerhofstr. 19
67547 Worms
06241 / 4080
altenzentrum.worms@awo-rheinland.de
Homepage AWO 

 
Caritas Burkhardhaus
Berggartenstr. 3
67547 Worms
06241 / 91160
Steffen.Schoen@caritas-worms.de
Homepage Caritas Worms 

 
DRK-Pflegeheim
Eulenburgstr. 2
67547 Worms
06241 / 40070
szverwaltung@drk-worms.de
Homepage DRK Worms


Agaplesion Sophienstift
Römerstr. 18-22
67547 Worms
06241 / 904160
belegung.hso@agaplesion.de
Homepage Sophienstift 

 
Haus Landgraf
Landgrafenstr. 49
67549 Worms
06241 / 9797939
info@pflegeheim-landgraf.de
Homepage Pflegeheim Landgraf

 

Haus Mathildenhof
Liebenauer Str. 100
67549 Worms
06241 / 20670
mathildenhof@korian.de
Homepage Mathildenhof


Domicil Seniorenpflegeheim
Brauereistr. 9
67549 Worms
06241 / 59930
info@domicil-brauereistrasse.de
Homepage Domicil


Pro Seniore Amandusstift Häuser 1 bis 3
Reitgasse 20
67551 Worms
06241 / 30090
worms.amandusstift@pro-seniore.com
Homepage Pro Seniore Amandusstift

Welche Regelungen gelten für Anbieter von Leistungen zur Unterstützung im Alltag ?

Allgemeine Informationen

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind ein wesentlicher Baustein, damit Menschen mit Pflegebedarf gut in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden können.

Bei den Angeboten ist dabei grundsätzlich zwischen einer nachbarschaftlichen Unterstützung und einer gewerblichen Tätigkeit zu unterscheiden.

Für die nachbarschaftlichen Unterstützungsleistungen reicht eine Registrierung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aus. Nähere Informationen siehe Mini-Angebote in der Hauswirtschaft

Um gewerbliche Leistungen zu erbringen, ist eine Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion notwendig. Nähere Informationen siehe Angebote als Einzelperson / Träger.

Mini-Angebote in der Hauswirtschaft 

Mini-Angebote in der Hauswirtschaft können folgendermassen erbracht werden:

  1. Als Einzelperson im Rahmen eines bürgerschaftlichen Engagements
    z. B. Sie unterstützen ihre pflegebedürftige Nachbarin durch die Übernahme von Einkaufsdiensten

  2. Als Einzelperson im Rahmen eines Mini-Jobs
    z. B. Sie sind als Haushaltshilfe im Rahmen eines Mini-Jobs bei ihrer pflegebedürftigen Nachbarin beschäftigt.

  3. Als Helferkreis
    z. B. Sie gründen in Ihrem Ortsteil einen Helferkreis, um gemeinsam mit mehreren ehrenamtlichen Personen pflegebedürftige Menschen in Ihrem Stadtteil zu versorgen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist eine Stellungnahme der Pflegestrukturplanung der Stadt Worms vorzulegen. Wir empfehlen daher, bereits im Vorfeld oder spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen.

Des Weiteren empfehlen wir Ihnen, in der Planungsphase eine betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegestrukturplanung

Aufgabe und Ziel der Pflegestrukturplanung

Ziel der Pflegestrukturplanung ist die Sicherstellung einer angemessenen und wirtschaftlichen pflegerischen Angebotsstruktur in der Stadt Worms. 
Dabei ist u. a. zu beachten, dass die Angebote ortsnah und entsprechend den Bedürfnissen der Menschen mit Pflegebedarf sowie deren pflegenden Angehörigen und Zugehörigen vorhanden sind.

Das Ergebnis des umfassenden Planungsprozesses wird in einem kommunalen Pflegebericht zusammengefasst. Dieser enthält neben der Erhebung der aktuell vorhandenen Dienste und Einrichtungen auch Aussagen hinsichtlich zukünftig notwendiger Angebote und unterbreitet Handlungsempfehlungen.

Der Pflegebericht der Stadt Worms befindet sich aktuell in der Überarbeitung.

Datenreport

Nach der aktuell vorliegenden Pflegestatistik des Landes RLP (Stichtag 15.12.23) ergeben sich folgende relevanten Daten:

  • In Worms leben 5537 Personen mit Pflegebedarf.
  • Davon werden 4780 Personen mit Pflegebedarf in ihrer eigenen Häuslichkeit versorgt.
  • In vollstationären Pflegeeinrichtungen werden 757 Personen mit Pflegebedarf betreut.
  • In den Pflegegraden 2–5 wurden 4530 Menschen mit Pflegebedarf eingestuft.
  • 1007 Menschen mit Pflegebedarf sind dem Pflegegrad 1 zugeordnet.
  • 2710 Menschen mit Pflegebedarf erhalten ausschließlich Pflegegeld und organisieren ihre Pflege somit mit Unterstützung von Angehörigen und Zugehörigen.

Regionale Pflegekonferenz

Einmal jährlich findet die regionale Pflegekonferenz statt.

Teilnehmer der regionalen Pflegekonferenz sind u. a. Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Worms, der Dienste und Einrichtungen, der Pflegestützpunkte, der Pflege- und Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes.

Wesentliche Aufgabe der Regionalen Pflegekonferenzen ist dabei die Bildung kooperativer Netzwerke und damit die Stärkung der örtlichen Zusammenarbeit sowie die Weiterentwicklung der bestehenden Angebote und Strukturen.

Kontaktdaten

Kontakt

Annette Walter
Telefon: 0 62 41 / 8 53 - 50 03
E-Mail Kontaktformular

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