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Bei einer erheblichen Rauch-/Geruchsbelästigung durch den Betrieb einer Feuerstätte, kann der zuständige bevollmächtigte Bezirksschonrsteinfeger mit einer Anlassbezogenen Überprüfung nach § 15 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) beauftragt werden. Hierbei wird zum Beispiel überprüft, ob eventuell ein Defekt an der Anlage vorliegt, zugelassenes Brennmarterial verwendent wird oder die Anlage nicht richtig betrieben wird.
Zur Veranlassung dieser Überprüfung ist eine schriftliche Anzeige mit Unterschrift bei der zuständigen Behörde notwendig. Ein Protokoll über eine Rauchbelästigung ist entscheidend um eine wesentliche Beeinträchtigung nachzuweisen. Das Protokoll sollte über einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei Wochen geführt werden.
Bei den Downloads finden Sie die Anzeige mit vorgefertigtem Protokoll.
| Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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| Kalus, Sandra | Sachbearbeiterin | 107 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 35 08 |
| Abteilungen |
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| 3.23 Umweltschutz und Landwirtschaft |