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Quelle: Bürger- und Unternehmensservice (BUS) Rheinland-Pfalz
LärmschutzLärmschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm. Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursacher und Betroffenen.
Im Rahmen des Lärmschutzes wird zwischen Flugplätzen, Straßen- und Schienenwegen, Baustellen, Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen sowie durch Nachbarschaft als Lärmquellenarten differenziert. Für jede dieser Lärmquellenarten existieren in Abhängigkeit von der Gebietsart unterschiedliche Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte.
Zum Lärmschutz gehört auch eine vorsorgende Bauleitplanung, wie zum Beispiel die Trennung von Industrie- und Wohngebieten oder die Konzentration des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist.
Im Jahr 2002 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem eine EU-weite Bestandsaufnahme der Lärmbelastung durch verschiedene Lärmquellen und erforderlichenfalls die darauf folgende Lärmminderung im Rahmen der Lärmaktionspläne.
In Rheinland-Pfalz sind – wie auch in anderen Bundesländern – einige Landesteile durch militärischen Fluglärm belastet. Ihren Ursprung haben die Lärmbelastungen in An- und Abflügen sowie Übungsflügen in der Umgebung der drei (bis zum Jahr 1990 acht) Militärflugplätze in Ramstein, Spangdahlem und Büchel.
Zudem befinden sich über dem südwestlichen rheinland-pfälzischen bzw. dem saarländischen Gebiet die Luftübungsräume der TRA (Temporary Reserved Airspace) „Lauter“ sowie der Antennenanlage „POLYGONE“. Der Übungsraum der TRA reicht von ca. 11.000 m bis 3.000 m Flughöhe über Grund. Darüber hinaus kommt es unterhalb dieser Höhe sowie innerhalb bestimmter Korridore zu Tiefflügen. Diese können unter Umständen bis 300 m über Grund, zum Teil auch unterhalb reichen. Für die Nutzung der Luftübungsräume hat der Bund Betriebszeiten festgelegt. Außerhalb dieser Zeiten sowie bei Nichtnutzung durch militärische Zwecke steht der Luftraum auch dem zivilen Luftverkehr zur Verfügung.
Der militärische Flugbetrieb gehört nach dem Grundgesetz zum ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes. Das Land hat hier keine eigenen kompetenzrechtlichen Zuständigkeitsrahmen. Dennoch besteht beim Bundesministerium der Verteidigung eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland, in der der Umfang des Übungsbetriebs und die daraus herrührenden Lärmbelastungen erörtert werden.
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