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Besuchervisum / Einladungs- und Verpflichtungserklärung
Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums. Das Visum darf nur erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Antragstellers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Dazu gehört auch der Nachweis durch den Antragsteller, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Die finanzielle Absicherung seines Aufenthaltes kann der Ausländer entweder selbst (z. B. durch Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweisen) oder durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erbringen. Neben der Finanzierung des Aufenthaltes und der Vorlage eines gültigen Reisepasses muss der Ausländer gegenüber der Auslandsvertretung den Besuchszweck plausibel erläutern. In diesem Rahmen wird die Auslandsvertretung auch prüfen, ob der Antragsteller bereit ist, nach Ablauf des Besuchszeitraumes wieder in sein Heimatland zurückzukehren (Rückkehrwilligkeit).
Verpflichtungserklärung
Von den Auslandsvertretungen wird regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung verlangt. Danach verpflichtet sich der/die in Deutschland lebende Gastgeber/in nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz, alle im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Kosten zu tragen. Dazu gehört auch die Übernahme von Kosten im Krankheitsfall. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist daher empfehlenswert.
Die Verpflichtungserklärung gibt der/die in Deutschland lebende Gastgeber/in gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde mittels eines hierzu erstellten fälschungssicheren Formulars ab. Sämtliche Angaben in der Verpflichtungserklärung sind freiwillig. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) kann auf der Verpflichtungerklärung jedoch nur bestätigt werden, wenn diese mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen ist. Die Bonität des Einladers ist Voraussetzung für die finanzielle Sicherung des Besuchsaufenthaltes. Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Die persönliche Vorsprache des Einladers ist daher notwendig.
Der Antragsteller hat das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumsantrag vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
Die Bonität des Einladers kann durch Vorlage folgender Unterlagen nachgewiesen werden:
Das Vorhandensein ausreichenden Wohnraumes kann durch Vorlage eines Mietvertrages nachgewiesen werden.
Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 €.
Weitere Gebühren sind beim jeweiligen Sachbearbeiter direkt zu erfragen.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Erb, Mirela | Sachbearbeiterin | 206 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 15 |
Fischer, Eleonora | Sachbearbeiterin | 207 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 16 |
Ritz, Thomas | Sachbearbeiter | EG | Kontaktformular |
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3.03 Ausländerwesen |
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