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Wasserrechtliche Verfahren bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Eignungsfeststellung, Anzeigen), Überwachung der Betreiberpflichten für solche Anlagen, Meldestelle für Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen.
Welche Anlagen sind gemeint?
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen und die als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.
Anlagen sind definiert als selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in dnen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden sowie Rohrleitungen nach § 62 Abs.1 S. 2 WHG.
Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B. Fass- und Gebindelager für Chemikalien, Tankstellen, Biogasanlagen, Heizölverbraucheranlagen, Pflanzenschutzmittellagerungen, Reaktionsbehälter, Altölsammelbehälter, usw..
Bestimmungen zu Heizölverbraucheranlagen
Ein fehlerhafter Heizöltank kann erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer und das Grundwasser bedeuten. Zum Schutz der Gewässer hat der Gesetzgeber strenge Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen.
Prüfpflicht für Heizöltanks
Viele Heizöltanks unterliegen einer besonderen Prüfpflicht. Die Prüfungen werden durch Sachverständigenorganisationen durchgeführt. Die Pflicht richtet sich nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Es gilt: Heizöltanks müssen entweder einmalig oder wiederkehrend durch amtlich anerkannte Sachverständige kontrolliert werden. Die Häufigkeit und der Umfang einer jeden Prüfung hängen von der Größe des Öltanks und seinem Standort, z.B. der Lage in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet, ab. Auch bei der Inbetriebnahme oder der Stilllegung der Anlage kann eine Prüfung notwendig werden. Der Betreiber ist selbst dafür verantwortlich, dass die Prüfvorschriften eingehalten werden.
Unter den Downloads am Ende der Seite finden Sie Tabellen, in denen die Prüfpflichten dargestellt sind. Es wird unterschieden zwischen Gebieten außerhalb und innerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten.
Was passiert bei der Prüfung?
Bei einer Sachverständigenprüfung eines Heizöltanks werden der Tank, der Tankraum sowie alle zugehörigen Komponenten auf Dichtheit, Korrosion und Funktionstüchtigkeit untersucht. Der Sachverständige prüft unter anderem den Tank selbst, ölführende Leitungen, Grenzwertgeber und Auffangwannen, dokumentiert festgestellte Mängel und meldet den Prüfbericht an die zuständige Überwachungsbehörde. Falls keine erheblichen Mängel vorliegen, wird eine Plakette mit Prüfdatum angebracht, sowie den nächsten Prüftermin festgelegt.
Welche Konsequenzen gibt es bei Mängeln?
Der Prüfer unterscheidet zwischen geringfügigen, erheblichen und gefährlichen Mängeln. Werden bei der Prüfung geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten i.d.R. durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Wird bei der Sachverständigenprüfung ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt, ist nach der unverzüglichen Beseitigung des Mangels erneut eine Sachverständigenprüfung durchzuführen. Bei gefährlichen Mängeln muss die Anlage außer Betrieb genommen und gegebenenfalls entleert werden.
Hochwassersichere Nachrüstung
Wenn Hochwasser in ein Gebäude eindringt können nicht hochwassersichere Tanks aufschwimmen oder umkippen und Rohrleitungen abgetrennt werden. Ferner können Tanks aufgrund des Wasserdrucks eingebeult oder undicht werden. Mit dem Anfang 2018 in Kraft getretenen Hochwasserschutzgesetz II wurden Neuregelungen für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen. In solchen Gebieten ist die Neuerrichtung von Heizöltanks grundsätzlich verboten und bestehende Anlagen müssen hochwassersicher nachgerüstet werden. Der Austausch alter Tanks durch hochwassersichere neue stellt keine unzulässige Neuerrichtung dar.
Die hochwassersichere Nachrüstung von Heizöltanks muss je nach Standort bis zum 5. Januar 2023 in Überschwemmungsgebiete bzw. 5. Januar 2033 in Risikogebieten erfolgen. Sobald eine wesentliche Änderung an der Anlage vorgenommen wird, ist die hochwassersichere Nachrüstung sofort notwendig.
Es gibt drei Hauptmethoden zur Nachrüstung: den Tank gegen Aufschwimmen sichern, den Tankraum vor Wassereintritt schützen oder den Tank höher legen/austauschen. Fachbehörden für Tankschutz können hier beratend zur Seite stehen.
Ob die Anlage in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegt, können Sie im Wasserportal auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt nachsehen oder telefonisch bei der Unteren Wasserbehörde erfragen. Der Link zu der Kartendarstellung ist unten aufgeführt.
Eigenüberwachung
Die Eigenüberwachung von Heizöltanks ist für Anlagenbetreiber gesetzlich vorgeschrieben. Sie beinhaltet die regelmäßige Kontrolle des Füllstands, der Dichtheit und des allgemeinen Zustands des Tanks durch den Eigentümer. Bei Feststellen von Undichtigkeiten, Leckagen oder sonstigen Mängeln muss unverzüglich ein zertifizierter Fachbetrieb nach der AwSV beauftragt werden.
Bei älteren Kunststofftanks sind folgende äußere Anzeichen, die auf eine kritische Materialermüdung hinweisen, wichtig:
• Verformungen und Einbeulungen
• Sogenannter Weißbruch / Risse
• Sattelbildung am Tankdach
• Ausbildung von „Elefantenfüßen“
• Starke Verfärbungen
• Neigung der Tanks zur Seite
Behälter mit einer oder mehrerer solcher Problemstellen sollten unbedingt ausgetauscht werden, da der sichere Betrieb der Anlage nicht dauerhaft gewährleistet werden kann.
Dokumentationspflichten
Der Betreiber des Heizöltanks muss auch eine sogenannte Anlagendokumentation mit den wesentlichen Informationen zum Tank wie Betriebsanleitung, Wartungs- und Prüfprotokolle, Handwerkerrechnungen u.ä. führen. Sie muss bei einem Verkauf des Hauses an den neuen Eigentümer übergeben werden. In der Nähe des Heizöltanks muss an gut sichtbarer Stelle dauerhaft ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit Heizöl angebracht werden.
Anzeigepflicht
Betreiber von Heizöltanks müssen die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Stilllegung prüfpflichtiger Anlagen sowie den Betreiberwechsel mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, Standort, Stoffen, technischen Maßnahmen und bauaufsichtlichen Nachweisen enthalten.
| Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
|---|---|---|---|---|
| Bovelette, Melanie | Sachbearbeiterin | 106 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 35 11 |
| Roos, Marcus | Sachbearbeiter | 107 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 35 10 |
| Abteilungen |
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| 3.23 Umweltschutz und Landwirtschaft |