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Zu dem Sachgebiet „Gefährliche Hunde“ gehört der Vollzug des Landeshundegesetzes (LHundG) und des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) sowie der dazugehörigen Verordnungen.
Auch die Überprüfung von auffällig gewordenen Hunden und die Anordnung einer Leinen- und/oder Maulkorbpflicht wird hier wahrgenommen.
Informationen
In Rheinland-Pfalz gelten folgende Rassen ohne Ausnahmen als gefährliche Hunde:
Bei Mischlingshunden werden jedoch nur solche Abkömmlinge erfasst, bei denen die für die Rasse maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung treten. Um dies festzustellen, wird durch die Behörde i.d.R. ein sog. phänotypisches Gutachten beim amtlichen Tierarzt des Veterinäramts beantragt.
Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:
Die Zucht, der Handel und die Vermehrung von gefährlichen Hunden sind verboten. Die Adoption aus einem Tierschutzverein ist nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften der einzig legale Weg einen Kampfhund zu bekommen. Hier werden Hunde abgegeben, deren Besitzer sie illegal gehalten haben. Dadurch wird eine dauerhafte Unterbringung eines gefährlichen Hundes im Tierheimzwinger verhindert und den Belangen des Tierschutzes sowie der Gefahrenabwehrverordnung Rechnung getragen.
Erlaubnis
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich. Hierfür muss vor der Anschaffung des Hundes ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Haltung von gefährlichen Hunden
Maulkorb- und Anleinpflicht
Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen, haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen und dürfen nur von Personen geführt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zwei gefährliche Hunde dürfen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Eine Ausnahme vom Maulkorbzwang kann zugelassen werden, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Befreiung gefährlicher Hunde Vom Maulkorbzwang
Die Befreiung kann nur auf Antrag erteilt werden. Die Befreiung vom Maulkorbzwang erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Voraussetzungen:
Der gefährliche Hund darf sich noch nie als bissig erwiesen haben.
Weiterhin muss eine Empfehlung des Tierarztes vorliegen, der die Sachkundeprüfung abgenommen hat.
Für eine vollständige Maulkorbbefreiung ist zusätzlich ein Nachweis einer vor nicht mehr als drei Jahren erfolgreich abgelegten Prüfung zu führen, die vollinhaltlich den Anforderungen einer Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest entsprechen muss.
Für die Befreiung vom Maulkorbzwang in der Form, dass dem Hundeführer / der Hundeführerin die Möglichkeit eingeräumt wird, anstelle des Maulkorbes einen Kopfhalter anzulegen ist im praktischen Teil der Sachkundeprüfung ein erweiterter Sachkundenachweis zu erbringen.
Auch gebrechliche Hunde und Welpen bis zum 12. Monat können vom Maulkorbzwang befreit werden.
Weitere Haltungsbedingungen
Wenn der Hund länger als 4 Wochen einer anderen Person zur Obhut überlassen wird, muss dies der zuständigen Ordnungsbehörde 3 Wochen im Voraus unter Angabe von Name und Anschrift dieser Person mitgeteilt werden
Ein Wohnortwechsel muss unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde angezeigt werden.
Ein Halterwechsel und das Abhandenkommen des Hundes ist ebenso unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeiten
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, kann ein Bußgeld bis 10.000.- Euro verhängt werden.
Hundesteuer
Für gefährliche Hund gilt ein erhöhter Steuersatz von jährlich 613,00 €. Im Steuerrecht gelten auch weitere Rassen als gefährliche Hunde, deren Gefährlichkeit jedoch widerlegbar ist. Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer bzw. für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Abt. 2.01 – Kommunale Steuern.
Hundeverbringung / Einfuhr aus dem Ausland
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und auch Bullterrier sowie deren Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 des Bundesgesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland). Der Versuch der Einfuhr ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Gefährliche Hunde dürfen nur nach Deutschland verbracht oder eingeführt werden, wenn sie nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
Gefährliche Hunde dürfen auch unter Vorlage geeigneter Dokumente zur Feststellung der Identität vorübergehend in das Inland verbracht werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhält. (Eine Verlängerung kann genehmigt werden).
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Roos, Marcus | Sachbearbeiter | 107 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 35 09 |
Abteilungen |
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3.05 Umweltschutz und Landwirtschaft |