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Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes, sowie der Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bedarf der behördlichen Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren. Im Landesgesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) Rheinland-Pfalz ist bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. Dies gilt für:
Für Grundstücke oberhalb dieser Grenze ist ein besonderes Genehmigungsverfahren erforderlich.
Versagungsgründe - Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn
Zuständig für Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist die Untere Landwirtschaftsbehörde bei der Stadtverwaltung Worms.
Bearbeitung von Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz
Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG), Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen, dient der Kontrolle von Landpachtverträgen seitens der Behörden. Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen sämtliche neu abgeschlossene Landpachtverträge gemäß § 585 BGB sowie Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer sowie der Vertragsleistungen bei bereits bestehenden Landpachtverträgen.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landpacht grundsätzlich anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass der Verpächter oder der Pächter dazu verpflichtet ist, das Pachtverhältnis nach Abschluss des Vertrages und die Vertragsänderung binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen hat.
Landpachtverträge sind bei der unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte anzuzeigen, die somit auch die Ansprechpartner für Landwirte für Fragen zur Landpacht sind.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Landkreis die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die verpachteten Grundstücke liegen.
Die Behörde hat nun einen Monat lang Zeit, das betreffende Pachtverhältnis zu beanstanden, wobei einer der Gründe gegeben sein muss, welche in § 4 LPachtVG aufgeführt sind.
Beanstandung eines angezeigten Pachtvertrages
Ein anzuzeigender Pachtvertrag kann beanstandet werden wenn,
1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeutet,
2. durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird oder
3. die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.
Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Gesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Eine unwirtschaftliche Aufteilung liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,
1. die in einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahren zusammengelegt wurden oder
2. deren Erwerb öffentlich gefördert wurde,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.
Ausnahmen der Anzeigepflicht
Ausgenommen sind gemäß § 3 LPachtVG Landpachtverträge zwischen bestimmten Familienangehörigen (Ehegatten oder Personen, die in einem bestimmten Grad miteinander verwandt oder verschwägert sind) und Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlichen Verfahrens abgeschlossen wurden.
In der Landesverordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPachtVGDV RP) ist bestimmt, dass es bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße keiner Anzeigepflicht bedarf:
• ackerbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 2 ha
• weinbaulich genutzte Grundstücke bis zu einer Größe von 0,5 ha
Beanstandungsverfahren
Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen.
Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich.
Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Kalus, Sandra | Sachbearbeiterin | 107 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 35 08 |
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3.05 Umweltschutz und Landwirtschaft |