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Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 07:15 Uhr - 12:00 Uhr | Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. (Hauptstelle) |
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 13:00 Uhr - 16:00 Uhr | Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. (Hauptstelle) |
Freitag | 07:15 Uhr - 12:00 Uhr | Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. (Hauptstelle) |
Bei der Kfz-Zulassungsstelle können Sie Ihr Kraftfahrzeug (Kfz) anmelden, abmelden oder ummelden. Dies ist auch komplett online möglich! (neuer Personalausweis nPA / eAT erforderlich)
Vermeiden Sie Wartezeiten, hier können Sie
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummer:
(0 62 41) 8 53 - 37 30, 37 32, 37 33 (oder 37 37)
Folgende Unterlagen bitten wir zur Zulassungsstelle mitzubringen:
Neuzulassung: online erledigen
(KFZ aus der BRD)
(KFZ aus EU-Land)
(KFZ aus nicht EU-Land)
Antragstellung
Vorsprachen:
Voraussetzungen
Vertretung durch Bevollmächtigten / Dritten
Zulassung auf Minderjährige
Zahlungsart
Rechtsgrundlagen
Außerbetriebsetzung / Abmeldung eines Fahrzeuges: online erledigen
Unterlagen
Antragstellung
Vorsprache
Kennzeichenreservierung online reservieren
Gebühren
Zahlungsarten
Rechtsgrundlagen
Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks Worms: online erledigen
Umschreibung von außerhalb des Zulassungsbezirkes: online erledigen
In Fällen des Umzuges nach Worms, wenn das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist und die bisherigen Kennzeichen weitergeführt werden sollen, besteht die Möglichkeit auf die Umkennzeichnung zu verzichten.
Hierzu müssen Sie
Ergänzend empfehlen wir Ihnen, Ihrer Versicherung den Umzug und den Verzicht der Umkennzeichnung mitzuteilen. Ggf. erhalten Sie eine neue Versicherungsbestätigung.
Saisonkennzeichen:
Wiederzulassung eines außerbetriebgesetzten Fahrzeugs: online erledigen
Kurzzeitkennzeichen:
(gelten ausschließlich für Überführungs- und Probefahrten)
Kurzzeitkennzeichen sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für Ihren ersten Wohnsitz zuständig sind.
Sollte Ihr Wohnsitz nicht in der Stadt Worms oder im europäischen Ausland liegen, ist die Zuständigkeit der Stadtverwaltung Worms nur gegeben, wenn das zu überführende Fahrzeug in der Stadt Worms gekauft wurde und dies durch Vorlage des Kaufvertrages im Original nachgewiesen wird.
Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich unzulässig.
Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind nur möglich bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat und zurück; zur unmittelbaren Reparatur festgestellter, erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk (HP, AZ und RP) und zurück.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden.
Wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, ist eine Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirks möglich. Auch eine Fahrt zur unmittelbaren Reparatur und direkt zum TÜV für die Nachprüfung ist zulässig.
Fahrten ohne gültige Betriebserlaubnis:
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis stehen, sind nur möglich bis zu einer Prüfstelle innerhalb Worms oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück.
Voraussetzungen, wenn keine Papiere / Gutachten vorliegen:
Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist nur möglich für Fahrten die zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienen. Es kann zur Begutachtungsstellen in der Stadt Worms oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk gefahren werden.
Zum Erhalt eines solchen benötigen Sie folgende Unterlagen:
Besonderheiten:
Hinweis:
Die Gültigkeit dieser Kennzeichen ist ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Für die Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland ist eine Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Ausfuhrkennzeichen:
sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für den Wohnsitz des Fahrzeughalters zuständig ist.
Besteht im Inland kein Wohnsitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.
Der Empfangsberechtigte sowie der Fahrzeughalter haben die Erklärung zur Empfangsberechtigung bei Zuteilung eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens abzugeben und zu unterschreiben.
Zum Erhalt eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:
Besonderheiten:
Hinweis:
Das Fahrzeug muss in jedem Fall bei der jeweiligen Zulassungsbehörde vorgefahren werden. Ausnahmen können erfolgen bei Vorlage einer neunen HU, nicht älter als 4 Wochen.
Adressenänderung: online erledigen
Namensänderung: online erledigen
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
---|---|---|---|---|
Isbaner, Dennis | Abteilungsleiter | 121 | Kontaktformular | |
Schneider, Kerstin | stellv. Abteilungsleiterin | 120 | Kontaktformular | |
Wulf, Anja
Teamleiterin Zulassung |
Teamleiterin | 110 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 27 |
Bruckert, Jennifer | Sachbearbeiterin | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 28 |
König, Jenny | Sachbearbeiterin | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 23 |
Neumann, Silvia | Sachbearbeiterin | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 29 |
Nicolas, Durrer | Sachbearbeiter | EG | Kontaktformular | |
Reinhardt, Klaus-Dieter | Sachbearbeiter | 110 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 20 |
Ritz, Thomas | Sachbearbeiter | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 22 |
Röser, Sabrina | Sachbearbeiterin | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 16 |
Schmidt, Stefan | Sachbearbeiter | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 38 |
Zemke, Luca | Sachbearbeiterin | EG | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 37 38 |
Abteilungen |
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3.07 Bürgerservicebüro |
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