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Amtsvormundschaften
Gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften
Die Vormundschaft des Jugendamtes tritt entweder kraft Gesetzes (sogenannte Gesetzliche Amtsvormundschaft) oder durch gesonderte Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (sogenannte Bestellte Amtsvormundschaft) ein. Das Jugendamt wird nur zum Vormund oder Pfleger bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson vorhanden ist.
Gesetzliche Vormundschaften: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig und nicht verheiratet, tritt für ihr Kind eine gesetzliche Vormundschaft ein.
Bestellte Vormundschaften: Das Jugendamt wird zum Vormund für ein Kind bestellt, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind (z.B. wenn Eltern die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen wurde oder der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist). Das Jugendamt ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Bestellung erfolgt durch Gerichtsbeschluss.
Pflegschaften
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.
Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, bei dem die Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterliche Sorge verhindert sind.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Closius, Sarah
A -G |
Sachbearbeiterin | 290 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 51 14 |
Niebisch, Silke
Mb - Sb |
Sachbearbeiterin | 185 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 51 45 |
Schehr, Nadine
H - Ma |
Sachbearbeiterin | 185 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 51 04 |
Zimmer, Eva-Katharina
Sc - Z |
Sachbearbeiterin | 286 |
0 62 41 / 8 53 - 51 07 |