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Hilfe zur Gesundheit -SGB XII 5. Kapitel
Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit und Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese Leistungen werden entsprechend den Bestimmungen des Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V 3. Kapitel) erbracht.
Leistungen werden für Personen nur erbracht, wenn sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Sie sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bzw. bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch von deren Einkommen und Vermögen.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Ruppmich, Oliver | Sachbearbeiter | 277 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 51 22 |