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Wohnberechtigungsschein:
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gibt dem/der Wohnungssuchenden das Recht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Sie wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt, die darin nach ihren Merkmalen wie Größe, Alter und Zweckbestimmung für bestimmte Personenkreise beschrieben wird. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der/die Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich einen Eignungsschein, mit dem er/sie sich auf dem Markt der Sozialwohnungen eine passende Wohnung suchen und sich um diese bei dem Verfügungsberechtigten bewerben kann.
Eine Adressen- und Telefonliste der Wohnungsbaugesellschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, wird Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt.
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres.
Die Bescheinigung ist einem/einer Wohnungssuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 13 Abs. 2 LWoFG ergebene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Hierfür ist eine Einkommenserklärung gemäß amtlichen Muster auszufüllen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.
Bei Fragen erreichen Sie uns telefonisch innerhalb unserer Öffnungszeiten.
- Antragsformular gemäß amtlichem Muster
- Nachweise aller Einkünfte
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Egetenmeir, Michaela | Sachbearbeiterin | 26 | Kontaktformular |
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