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Dienstleistung
Allgemeine Sachbearbeitung Hilfe zur Pflege

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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag Nur nach Termin Vorsprache nach vorheriger telefonsicher Terminvereinbarung beim Sachbearbeiter
Anschrift
Stadtverwaltung Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Adresse im Stadtplan anzeigen
Informationen

Quelle: Bürger- und Unternehmensservice (BUS) Rheinland-Pfalz

Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden  zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige/ einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat (die zur Berufsbildung Beschäftigten werden nicht mitgezählt). Familienpflegezeit wird Ihnen nur dann gewährt, wenn  bei Ihrer/Ihrem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.

Arbeitsvertragliche Regelung für die Familienpflegezeit:

  • Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung treffen.
  • Ihr Arbeitgeber kann Ihren Wünschen zur Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
  • Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

Sie können zur Abfederung des Einkommenswegfalls ein zinsfreies Darlehen beantragen.


Ambulanten Pflegedienst anmelden

Ambulante Pflegedienste pflegen in einem bestimmten Einzugsbereich pflegebedürftige Personen in der Wohnung und unterstützen bei hauswirtschaftlichen Besorgungen. Aufgrund des Personenkreises, den der Pflegedienst betreuen soll, werden hohe Ansprüche an die Gründung gestellt.

Auch als ambulanter Pflegedienst müssen Sie rund um die Uhr erreichbar sein.

Ihr Pflegedienst gilt als zugelassen, sobald Sie mit dem Landesverband der Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Dieser regelt, welche Leistungen Sie in welchem Umfang erbringen und wie groß Ihr Einzugsgebiet ist.


Häusliche Pflege Kosten bei Verhinderung der Pflegeperson übernehmen

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen und durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfallen, können Sie eine Ersatzpflege beantragen. Diese Leistungen der Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu, die zu Hause versorgt werden.

Verhinderungspflege wird nicht gewährt, wenn die pflegebedürftige Person – bevor der Vertretungsfall eingetreten ist – ausschließlich über einen Pflegedienst betreut wurde.

Die Verhinderungspflege kann ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, oder eine vertraute Person (Angehörige, Freunde, Nachbarn). Auch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung ist möglich.

Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, trägt die Pflegekasse die Kosten bis 1.612 Euro je Kalenderjahr.

Übernehmen nahe Angehörige, die nicht mit im Haushalt leben, die Ersatzpflege, darf der Betrag, den die Pflegekasse übernimmt, das 1,5-fache des eigentlichen Pflegegeldes nicht überschreiten.   

Kommen notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) hinzu (Nachweis notwendig), kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.

Zusätzlich zur Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des eigentlich für Kurzzeitpflege gedachten Betrages (bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 können pro Kalenderjahr Verhinderungspflege für 6 Wochen beantragen.


Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
    a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
    b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
    c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
    d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

Nähere Informationen für Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).


Als Pflegeeltern bewerben, Eignungsprüfung

Kann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung in der eigenen Familie befristet oder auf Dauer durch diese nicht gewährleistet werden, kann das Jugendamt ein Kind vorübergehend oder längerfristig in eine Pflegefamilie geben.

Pflegefamilien/Pflegepersonen nehmen ein Kind auf, betreuen und erziehen es, wenn es nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Dieses Pflegeverhältnis kann für einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer angelegt sein.

Voraussetzung ist, dass sich die Pflegeeltern/Pflegeperson für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten.

Pflegepersonen werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Beratung. Das Jugendamt überprüft während des Pflegeverhältnisses, ob die Pflegeeltern/Pflegeperson eine dem Wohl des Pflegekindes förderliche Erziehung gewährleisten. Ist das Wohl des Pflegekindes gefährdet, kündigt das Jugendamt den Pflegevertrag und nimmt das Kind in Obhut.

Jugendamt, Pflegeperson und sorgeberechtigte Eltern beraten im Laufe des Pflegeverhältnisses gemeinsam, was für die Entwicklung des Kindes das Beste ist (Hilfeplan).


Hilfe zur Pflege beantragen

Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

  • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
  • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

In Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • digitale Pflegeanwendungen
  • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag

In Pflegegrad 2 bis 5:

  • häusliche Pflege in Form von:
    • Pflegegeld
    • häuslicher Pflegehilfe
    • Verhinderungspflege
    • Pflegehilfsmitteln
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • anderen Leistungen
    • digitalen Pflegeanwendungen
    • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
  • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
  • Entlastungsbetrag
  • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.


Informationen zur Pflegeversicherung im Internet

Die Internetseite bietet umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung für:

  • Pflegebedürftige,

  • pflegende Angehörige und

  • Pflegekräfte.

Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die Grundlage für mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte. Auf der Internetseite finden Sie:

  • Informationen zu finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung

  • Informationen rund um die Pflege

  • Antworten auf Fragen zur Pflege und Pflegeversicherung

Lösungsangebote für Probleme im Alltag von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen


Mitarbeiter / in Funktion Zimmer E-Mail Telefon
Schlamp, Madeleine
A - G
Sachbearbeiterin 28 0 62 41 / 8 53 - 54 11
Zinke, Angelika
H - K
Sachbearbeiterin 24 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 54 15
Pfeiffer, Elke
L- R
Sachbearbeiterin 28 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 54 27
Busch, Christine
S - Z
Sachbearbeiterin 24 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 54 12
Wilhelm, Kerstin
Rechnungssachbearbeitung A-Z (Hilfe zur Pflege)
Sachbearbeiterin 26 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 54 13
Trutzel-Weinerth, Claudia
Allgemeine Sachbearbeitung
Sachbearbeiterin 28 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 54 02
Selbach, Maike
Teamleitung
Sachbearbeiterin 11 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 54 26

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