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Quelle: Bürger- und Unternehmensservice (BUS) Rheinland-Pfalz
Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und FamilienpflegezeitgesetzMit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige/ einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat (die zur Berufsbildung Beschäftigten werden nicht mitgezählt). Familienpflegezeit wird Ihnen nur dann gewährt, wenn bei Ihrer/Ihrem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.
Arbeitsvertragliche Regelung für die Familienpflegezeit:
Sie können zur Abfederung des Einkommenswegfalls ein zinsfreies Darlehen beantragen.
Ambulanten Pflegedienst anmeldenAmbulante Pflegedienste pflegen in einem bestimmten Einzugsbereich pflegebedürftige Personen in der Wohnung und unterstützen bei hauswirtschaftlichen Besorgungen. Aufgrund des Personenkreises, den der Pflegedienst betreuen soll, werden hohe Ansprüche an die Gründung gestellt.
Auch als ambulanter Pflegedienst müssen Sie rund um die Uhr erreichbar sein.
Ihr Pflegedienst gilt als zugelassen, sobald Sie mit dem Landesverband der Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Dieser regelt, welche Leistungen Sie in welchem Umfang erbringen und wie groß Ihr Einzugsgebiet ist.
Häusliche Pflege Kosten bei Verhinderung der Pflegeperson übernehmenWenn Sie einen Angehörigen pflegen und durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfallen, können Sie eine Ersatzpflege beantragen. Diese Leistungen der Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu, die zu Hause versorgt werden.
Verhinderungspflege wird nicht gewährt, wenn die pflegebedürftige Person – bevor der Vertretungsfall eingetreten ist – ausschließlich über einen Pflegedienst betreut wurde.
Die Verhinderungspflege kann ein ambulanter Pflegedienst übernehmen, oder eine vertraute Person (Angehörige, Freunde, Nachbarn). Auch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung ist möglich.
Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, trägt die Pflegekasse die Kosten bis 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Übernehmen nahe Angehörige, die nicht mit im Haushalt leben, die Ersatzpflege, darf der Betrag, den die Pflegekasse übernimmt, das 1,5-fache des eigentlichen Pflegegeldes nicht überschreiten.
Kommen notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) hinzu (Nachweis notwendig), kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.
Zusätzlich zur Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des eigentlich für Kurzzeitpflege gedachten Betrages (bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 können pro Kalenderjahr Verhinderungspflege für 6 Wochen beantragen.
Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassenNiedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
Nähere Informationen für Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Als Pflegeeltern bewerben, EignungsprüfungKann eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung in der eigenen Familie befristet oder auf Dauer durch diese nicht gewährleistet werden, kann das Jugendamt ein Kind vorübergehend oder längerfristig in eine Pflegefamilie geben.
Pflegefamilien/Pflegepersonen nehmen ein Kind auf, betreuen und erziehen es, wenn es nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Dieses Pflegeverhältnis kann für einen befristeten Zeitraum oder auf Dauer angelegt sein.
Voraussetzung ist, dass sich die Pflegeeltern/Pflegeperson für die Aufgabe eignen und bereit sind, mit dem Jugendamt und den leiblichen Eltern des Kindes zusammenzuarbeiten.
Pflegepersonen werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Beratung. Das Jugendamt überprüft während des Pflegeverhältnisses, ob die Pflegeeltern/Pflegeperson eine dem Wohl des Pflegekindes förderliche Erziehung gewährleisten. Ist das Wohl des Pflegekindes gefährdet, kündigt das Jugendamt den Pflegevertrag und nimmt das Kind in Obhut.
Jugendamt, Pflegeperson und sorgeberechtigte Eltern beraten im Laufe des Pflegeverhältnisses gemeinsam, was für die Entwicklung des Kindes das Beste ist (Hilfeplan).
Hilfe zur Pflege beantragenSie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
In Pflegegrad 1:
In Pflegegrad 2 bis 5:
Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.
Informationen zur Pflegeversicherung im InternetDie Internetseite bietet umfangreiche Informationen zur Pflegeversicherung für:
Pflegebedürftige,
pflegende Angehörige und
Pflegekräfte.
Die Pflegestärkungsgesetze schaffen die Grundlage für mehr Leistungen für Pflegebedürftige, mehr Entlastung und Sicherheit für pflegende Angehörige und mehr Zeit für Pflegekräfte. Auf der Internetseite finden Sie:
Informationen zu finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung
Informationen rund um die Pflege
Antworten auf Fragen zur Pflege und Pflegeversicherung
Lösungsangebote für Probleme im Alltag von Pflegebedürftigen und pflegenden Personen
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Schlamp, Madeleine
A - G |
Sachbearbeiterin | 28 |
0 62 41 / 8 53 - 54 11 |
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Zinke, Angelika
H - K |
Sachbearbeiterin | 24 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 15 |
Pfeiffer, Elke
L- R |
Sachbearbeiterin | 28 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 27 |
Busch, Christine
S - Z |
Sachbearbeiterin | 24 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 12 |
Wilhelm, Kerstin
Rechnungssachbearbeitung A-Z (Hilfe zur Pflege) |
Sachbearbeiterin | 26 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 13 |
Trutzel-Weinerth, Claudia
Allgemeine Sachbearbeitung |
Sachbearbeiterin | 28 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 02 |
Selbach, Maike
Teamleitung |
Sachbearbeiterin | 11 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 26 |