
Schreiben Sie Ihr Suchwort in das Feld "Suchbegriff eingeben*" und drücken Sie auf "Suche starten".
Das mit * gekennzeichnete Feld ist mindestens auszufüllen (Pflichtfeld).
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr | Termin nach Vereinbarung |
| Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 14:00 Uhr - 15:30 Uhr | Termin nur nach Vereinbarung |
Wer mit einem Bescheid der Stadtverwaltung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat zur Folge, dass der Bescheid nochmals überprüft wird.
Wie ein Widerspruch wirksam eingelegt wird, steht in jedem Bescheid unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung".
Nach Eingang des Widerspruchs wird geprüft, ob es die Einwendungen berücksichtigt werden können. Ist dies nicht der Fall, wird der Widerspruch an die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung weitergeleitet.
Die dort getroffene Entscheidung wird in einem Widerspruchsbescheid bekanntgegeben. Erst damit besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz (SGB VIII) oder Sozialgericht Mainz (SGB IX, SGB XII).
Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, das heißt es fällt eine Verfahrensgebühr an, die der unterlegene Beteiligte (Bürger / Behörde) tragen muss. In bestimmten Rechtsgebieten z. B. nach den Sozialgesetzbüchern besteht sachliche Gebührenfreiheit.
| Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
|---|---|---|---|---|
|
Pauer, Jutta
Eingliederungshilfe Erwachsene / Widersprüche, Klagen und Grundsatzwesen |
Sachbearbeiterin | 13 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 54 03 |