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Seit 1. Januar 2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit stets verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 Abs. 1 StAG).
Es ist dabei unerheblich, ob er sich dauernd in Deutschland oder im Ausland aufhält. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich nur vermeiden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erteilt wurde. Ein Antrag allein genügt jedoch hierfür nicht. Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt worden sein.
Beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz in den meisten Fällen kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein, wenn der Erwerb nach dem 27.08.2007 erfolgt. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel nicht erforderlich.
Geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wird die Person als Ausländer entsprechend der neu erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit behandelt. Es muss z.B. ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis gestellt werden. Nähere Informationen sind bezüglich der Aufenthaltstitels sind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.
Sollten Sie eine weitere Staatsangehörigkeit neben der Deutschen erwerben wollen, setzten Sie sich bitte immer vorher mit der für Sie zuständigen Staatsagehörigkeitsbehörde (am Hauptwohnsitz) in Verbindung.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Datta, Miriam | Sachbearbeiterin | 121 | Kontaktformular |
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3.04 Standesamt |