Aktuelles
Brexit, Integrationsministerium RLP informiert über Übergangsfristen für Einbürgerung bei EU-Austritt
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthalts- erlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltser-laubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufge-führten Aufenthalteszwecke besitzen
- mindestens einen ununterbrochener 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland
- Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprach-prüfung zu absolvieren
- die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
- sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
- keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.