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"Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Art. 16 a Abs. I Grundgesetz)
Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist.
Asylbewerberleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die nach § 1 AsylbLG aufgelistet sind. Diese sind u. a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und sich
im Bundesgebiet aufhalten. Im AsylbLG wird zwischen einem notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. die Grundleistung (z. B. Nahrungsmittel und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf bzw. Barbetrag (z. B. Freizeit, Telefon) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand.
Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung. Nach Ablauf von 15 Monaten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Almustafa, Khaldoun | Sachbearbeiter | 77 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 53 15 |
Ben-Et-Taleb, Mostafa
Sozialarbeit Asyl |
Sachbearbeiter | 78 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 53 16 |
Löbs, Frank | Sachbearbeiter | 77 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 53 29 |