Schreiben Sie Ihr Suchwort in das Feld "Suchbegriff eingeben*" und drücken Sie auf "Suche starten".
Das mit * gekennzeichnete Feld ist mindestens auszufüllen (Pflichtfeld).
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 07:15 Uhr - 12:00 Uhr | Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! |
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag | 13:00 Uhr - 16:00 Uhr | Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! |
Freitag | 07:15 Uhr - 12:00 Uhr | Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! |
Beschreibung der Dienstleistung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts¬vorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
An wen muss ich mich wenden?
Im Bürgerservicebüro können Schriftstücke oder Unterschriften beglaubigt werden.
Allgemeine Hinweise:
Unterschrift auf Reisevollmachten für Alleinreisende Kinder
Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer anderen deutschen Behörde vorgelegt wird.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:
Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift vorzulegen ist.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften:
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift für Behörden erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück in privatrechtlichen Angelegenheiten benötigt wird und hierfür ein Gesetz ausdrücklich die öffentliche Beglaubigung vorschreibt.
Es wird empfohlen, die gesetzliche Grundlage zu benennen, aus der sich die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung ergibt, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros in unklaren Fällen sonst an einen Notar verweisen müssen.
Besonderheiten
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:
Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Abteilungen |
---|
3.07 Bürgerservicebüro |
Links |
---|
Standesamt Worms |