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Der Stadtrat der Stadt Worms hat in seiner Sitzung vom 14.12.2011 die (Wieder-)Einführung der Schankerlaubnissteuer in Worms zum 01.01.2012 beschlossen.
Steuergegenstand der Schankerlaubnissteuer ist die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft. Steuerpflichtig für die Schankerlaubnissteuer sind die Betreiber der Schankwirtschaft. Die Steuer wird grundsätzlich nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und nach dem Jahresumsatz ermittelt. Es handelt sich hierbei um eine einmalig zu entrichtende Steuer.
In seiner Sitzung vom 24.06.2026 hat der Stadtrat die Aufhebung der Schankerlaubnissteuersatzung der Stadt Worms rückwirkend zum 01.01.2026 beschlossen.
In Fällen, in den die Steuerschuld nach § 3 der Schankerlaubnissteuersatzung der Stadt Worms bis zum 31.12.2025 entstanden ist, findet die Satzung weiter Anwendung.
| Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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| Späth, Daniel | Abteilungsleiter | 127 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 21 00 |
| Ernhofer, Svenja | Sachbearbeiterin | 114 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 20 01 |
| Geiß, Tamara | Sachbearbeiterin | 114 | Kontaktformular |
(nur vormittags): 0 62 41 / 8 53 - 20 02 |
| Schmitt, Sonja | Sachbearbeiterin | 129 | Kontaktformular |
(nur vormittags): 0 62 41 / 8 53 - 21 05 |
| Abteilungen |
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| 2.01 Kommunale Steuern |
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| Schankerlaubnissteuer-Erklärung (Endabrechnung) |
| Schankerlaubnissteuer-Erklärung (Vorauszahlung) |
| Schankerlaubnissteuer-Stundung (Antragsformular) |