Aktuelles:
Sie möchten einen sprengstoffrechtlichen Antrag stellen oder haben Fragen zu sprengstoffrechtlichen Themen?
Dann schicken Sie uns gerne Ihre Anträge und Anfragen an waffen@worms.de.
Anträge bitte nur vollständig ausgefüllt versenden!
NUR EC-Kartenzahlung möglich!
Terminvergabe:
Die Terminvergabe erfolgt durch die Waffenbehörde nach der vollständigen Abgabe und Bearbeitung des Antrages! Wir werden Sie entsprechend kontaktieren und mit Ihnen einen Termin ausmachen.
Allgemein
Der Umgang mit Sprengstoff bedarf der vorherigen Erlaubnis der örtlich zuständigen Waffenbehörde. Die Waffenbehörde der Stadt Worms ist für die Bearbeitung und Ausstellung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse als Untere Waffenbehörde zuständig.
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung. Diese kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigung für Dritte erforderlich ist. Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Sprengstoffrecht richten sich nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) und Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).