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EU -Bürger / Freizügigkeit

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Anschrift
Stadtverwaltung Worms
Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung
Bürgerrathaus
Folzstraße 5
67547 Worms
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Informationen

Quelle: Bürger- und Unternehmensservice (BUS) Rheinland-Pfalz

Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, z.B. wenn Sie:

  • sich seit mindestens drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, während der letzten zwölf Monate eine Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt haben und inzwischen aufgrund Ihres Alters (Erreichen des 65. Lebensjahres) oder aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Berufsleben ausgeschieden sind;
  • Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und die einen Anspruch auf eine Rente im Bundesgebiet begründet;
  • Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, nachdem Sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig in Deutschland aufgehalten haben oder
  • drei Jahre ständig in Deutschland erwerbstätig waren, nun einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgehen, aber noch immer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, zu dem Sie mindestens einmal in der Woche zurückkehren.

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich in dem erforderlichen Zeitraum ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Bestimmte Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland für längere Zeit unterbrochen haben, ist es nicht möglich, vorangegangene und sich anschließende Zeiträume zusammenzurechnen, um die Mindestaufenthaltsdauer zu erreichen, die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich ist.

Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts überprüfen, d.h. ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte („verfestigte“) Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Wenn Sie das Bundesgebiet jedoch für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, kann das den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben.

Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Das Dokument stellt kein Ausweisdokument dar, d.h. Sie können mit der Bescheinigung nicht Ihre Identität nachweisen. Daher trägt es weder ein Lichtbild, noch besteht eine Verpflichtung, die Angaben in dem Dokument im Fall von Änderungen zu aktualisieren (z. B. müssen Sie die Bescheinigung nicht aktualisieren lassen, wenn Sie sich einen neuen Pass oder Personalausweis ausstellen lassen oder sich Ihre Adresse ändert).

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss Ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. die zur Personensorge berechtigte Person) dem geplanten Aufenthalt zustimmen.


Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf (Meisterprüfung) beantragen

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel die Berufe Bäckerin oder Bäcker, Friseurin oder Friseur und Fliesenlegerin oder Fliesenleger.

Die Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk heißen auch: Meisterberufe. Die Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Hinweis: Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO). Die Handwerkskammern beraten Sie, welches Anerkennungsverfahren für Sie passt.


Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungsfreien Handwerksberuf oder handwerksähnlichen Gewerbe (Meisterprüfung) beantragen

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Davon sind 53 Berufe zulassungspflichtig. Das bedeutet: Sie dürfen nur mit der notwendigen Berufsqualifikation dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten spezielle Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.

Hinweis : Für die selbstständige Arbeit müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle registrieren. Das ist ein anderes Verfahren.

Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig.  Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.


Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für eine Ausbildung oder Weiterbildung im Bereich der Landwirtschaft beantragen

Sie können einen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Es gibt über 30 verschiedene Ausbildungsabschlüsse und Fortbildungsabschlüsse im Bereich der Landwirtschaft in Deutschland.
Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Im Bereich der Landwirtschaft sind normalerweise die Landwirtschaftskammern zuständig.

Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen. Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihren Abschluss mit einem bestimmten deutschen Abschluss. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.


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