Haupteingang Rathaus Worms
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Dienstleistung
Befreiung der Ausweispflicht

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Anschrift
Stadtverwaltung Worms
Bürgerservicebüro Hauptstelle
im Bürgerrathaus
Folzstraße 5
67547 Worms
Adresse im Stadtplan anzeigen
Informationen

In Deutschland gibt es eine allgemeine Ausweispflicht für alle Bürger, die im Land leben. Nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) sind Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Dennoch gibt es unter bestimmten Bedingungen Befreiungen oder Ausnahmen von dieser Pflicht.

2. Befreiung von der Ausweispflicht

Es gibt wenige Ausnahmen von dieser Ausweispflicht, die vor allem auf spezielle Umstände oder bestimmte Personengruppen zutreffen:

  • a) Befreiung für Menschen, die im Ausland leben

Wenn jemand keinen Wohnsitz in Deutschland hat (also z. B. dauerhaft im Ausland lebt), unterliegt er nicht der Ausweispflicht, da er nicht als ständiger Aufenthalt im Land gilt. Diese Personengruppe ist von der Pflicht, einen deutschen Personalausweis zu besitzen, befreit.

Allerdings ist eine Ausnahme für Menschen mit Wohnsitz im Ausland denkbar, die regelmäßig nach Deutschland reisen oder dort arbeiten, da sie für bestimmte Anträge oder Verwaltungsprozesse in Deutschland dennoch einen Ausweis benötigen könnten.

  • b) Ausweispflicht für Minderjährige

Kinder unter 16 Jahren sind nicht verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Für Reisen ins Ausland benötigen sie jedoch meist einen Reisepass, auch wenn der Personalausweis für die innerdeutsche Identifikation nicht erforderlich ist.

  • c) Befreiung bei bestimmten psychischen oder physischen Einschränkungen

In besonderen Fällen können Personen mit psychischen oder physischen Einschränkungen, die beispielsweise dauerhaft nicht in der Lage sind, ein Ausweisdokument zu führen, von der Pflicht befreit werden. Hierfür ist jedoch in der Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die belegt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, den Ausweis zu führen.

  • d) Kurzfristige Aufenthalte und temporäre Befreiungen

In seltenen Fällen können temporäre Aufenthalte oder besondere Ausnahmesituationen eine vorübergehende Befreiung von der Ausweispflicht rechtfertigen. Diese Ausnahmen müssen jedoch meist individuell geprüft werden, und in der Regel sind entsprechende Begründungen oder Anträge erforderlich.

3. Wann gibt es keine Befreiung von der Ausweispflicht?

Auch wenn es Ausnahmen gibt, gilt die allgemeine Ausweispflicht für alle Personen ab 16 Jahren, die in Deutschland wohnen und nicht zu den oben genannten befreiten Personengruppen gehören.

Es gibt jedoch einige Regelungen, die die Ausweispflicht praktisch abmildern können:

In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. wenn jemand aufgrund eines Auslandsaufenthalts nicht ständig in Deutschland lebt), kann es sein, dass keine sofortige Bestrafung folgt, aber es wird erwartet, dass man die Identität auf andere Weise nachweist (z. B. durch Vorlage eines Reisepasses oder einer internationalen Identifikationskarte).

4. Konsequenzen bei Verstößen

Wer gegen die Ausweispflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld. Das Bußgeld variiert je nach Region und kann bis zu $50–100 Euro betragen. Bei einer Kontrolle müssen auch Personen, die nicht über einen gültigen Ausweis verfügen, eine Identität nachweisen – entweder durch andere Dokumente oder durch die Vorlage eines Reisepasses.

5. Wichtige Hinweise zur Befreiung und den Anträgen

Falls du der Meinung bist, dass du von der Ausweispflicht befreit bist, kannst du dich direkt bei deiner Meldebehörde oder dem Bürgeramt informieren. Sie können dir genau sagen, ob du eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen kannst und welche Nachweise erforderlich sind.

In speziellen Fällen, etwa bei Gesundheitseinschränkungen, musst du in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass du nicht in der Lage bist, einen Ausweis zu führen.

Zusammenfassung der Befreiungsmöglichkeiten:

  • Personen, die dauerhaft im Ausland leben, sind von der Ausweispflicht befreit.
  • Minderjährige unter 16 Jahren benötigen keinen Personalausweis, aber für Reisen ins Ausland einen Reisepass.
  • In besonderen Gesundheitsfällen kann eine Befreiung beantragt werden.

Besondere Ausnahmefälle (z. B. vorübergehende Aufenthalte) können ebenfalls zur Befreiung führen, müssen aber im Einzelfall geprüft werden.

 

Unterlagen

- abgelaufener Ausweis

- Nachweise (Ärztliche Bescheinigungen, Nachweise vom Pflegeheim, Nachweis Pflegestufe)

Mitarbeiter / in Funktion Zimmer E-Mail Telefon
Steffens, Carsten Abteilungsleiter 121 Kontaktformular
Bott, Johanna Sachbearbeiterin EG Kontaktformular
Yildiz, Büsra Sachbearbeiterin Kontaktformular

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