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Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Mit diesem werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.
Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahren sowie die Ausübung erlaubnispflichtiger Prostitution.
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem 01. Juli 2017 persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z.B. Sauna- oder FKK-Clubs,Wohnungsbordelle oder "Modelwohnungen"), Prostitutionsfahrzeuge (z.B. Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z.B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z.B. Escort-Agenturen).
Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehrerern Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten - ob regelmäßig oder nur gelegentlich - , gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Böber, Michaela | Sachbearbeiterin | 310 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 32 10 |
Frey, Saskia | Sachbearbeiterin | 311 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 32 13 |
Große Hülsewiesche, Henning | Sachbearbeiter | 321 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 32 14 |