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Durchführung und Überwachung des Landesglücksspielgesetzes.
Wer eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf neben der Spielhallenerlaubnis noch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD Trier).
Die Antragstellung für die Spielhallenerlaubnis erfolgt bei der Abteilung 3.02 nach Beratung des/der Antragstellers/in. Hier werden die baulichen, persönlichen und glücksspielrechtlichen Voraussetzungen erläutert. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens und Vorliegen der glücksspielrechtlichen Stellungnahme der ADD Trier wird die Spielhallenerlaubnis ausgestellt.
Der Bereich 3 führt außerdem Kontrollen der Spielhallen zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Günther, Kerstin
Landesglücksspielgesetz |
Sachbearbeiterin | 322 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 32 02 |