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Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Nur nach Termin | |
Donnerstag | 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Nur nach Termin |
Gemäß § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die gewerbliche Beförderung von Personen mit Taxen, Mietwagen oder Kraftomnibussen nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig (Konzession).
Wann muss ein Antrag gestellt werden:
Ein Antrag ist erforderlich in folgenden Fällen:
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:
Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Je nach Antragsart kann die Vorlage der notwendigen Unterlagen abweichen.
Wie kann der Antrag gestellt werden?
Bitte nutzen Sie unseren Online-Service:
Die Links für die Taxi- und Mietwagengenehmigung, sowie für die Kraftomnibusgenehmigung finden Sie ganz oben und unten auf dieser Internetseite.
Wichtige Information, die Anzahl der am 31.12. des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen ist bei der Antragsart „Ersterteilung“ nicht relevant. Bitte tragen Sie hier dementsprechend die Zahl „Null“ ein.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
Nach der Bewilligung des Antrages sind die anfallenden Gebühren vor Ort bei der Straßenverkehrsbehörde zu entrichten.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Schmitt, Yvonne | Sachbearbeiterin | 303 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 36 01 |
Abteilungen |
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3.24 Straßenverkehrsangelegenheiten |