Luftbild Innenstadt, Richtung Nord-Ost, Industrie am Rhein
Luftbild Innenstadt, Richtung Nord-Ost, Industrie am Rhein

Klimaneutralität und Energieeffizienz  Informationen für Unternehmen

Die Nibelungenstadt Worms ist ein bedeutsamer Wirtschaftsstandort mit leistungsstarken Industriebetrieben und modernen Dienstleistern.

Auch in Worms ist die Industrie ein wichtiger Partner auf dem Weg zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit einer klimaneutralen Wirtschaft.

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Worms mbH arbeitet dabei eng mit den Klimaschutzmanagern zusammen, um die Umsetzung der Pariser Klimaschutzziele in Wirtschaft und Gesellschaft zu erreichen.

Auf den folgenden Seiten erhalten Unternehmen die für den klimatischen Transformationsprozess nötigen Informationen.

 

 

Darüber hinaus Wissenswertes für Unternehmen:

Energieeinsparmaßnahmen 2022: Was Betriebe wissen müssen

DIHK informiert über die neuen Vorschriften ab dem 1. September 2022

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 eine Energieeinsparverordnung beschlossen, nach der für Unternehmen ab dem 1. September eine Reihe neuer Vorschriften gelten. Besonders öffentliche Unternehmen, die Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und der Handel müssen nun kurzfristig eine Reihe von Maßnahmen umsetzen. Weiterführende Informationen zu den wichtigsten Vorschriften finden Sie hier auf den Seiten der DIHK.

Energiespartipps für den Alltag

Jeder Mensch verbraucht Energie: Ob aktiv beim Duschen, mit dem Auto, beim Kochen oder passiv durch die Heizung, die auch in Abwesenheit läuft. Oder mit dem Fernseher, der auf Stand-by steht. Mit ein paar Kniffen spüren Sie die stillen Verbraucher auf und reduzieren so aktiv Ihre Energiekosten. In den einzelnen Bereichen erhalten Sie Tipps und Tricks, wie Sie selbst ganz einfach Energie und Wasser sparen können. Die Energiesparbroschüre des regionalen Energieversorgers EWR AG hält für uns alle wichtige und leicht umsetzbare Tipps zum Einsparen von Energie bereit. Diese wurde uns dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt und kann hier heruntergeladen werden.

Gaspreisbremse und Strompreisbremse

Stand: 03.11.2022

Bund und Länder haben sich auf die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse geeinigt, um Privathaushalte und Unternehmen in der Energiekrise zu entlasten. Die Beschlüsse im Überblick.

Gaspreisbremse für Privathaushalte und KMU

Die Gaspreisbremse für Gas und Fernwärme wird wie geplant zum 1. März 2023 eingeführt. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Sie gilt bis April 2024 und greift sowohl für Privathaushalte als auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Dem Vorschlag der Expertenkommission Gas und Wärme folgend, erhalten diese eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bemisst. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei der Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Gaspreisbremse für große Industriebetriebe

Für große Industriebetriebe soll von Januar 2023 bis April 2024 eine eigene Gaspreisbremse greifen. Sie soll die Gaskosten für ein Gas-Grundkontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs des Unternehmens auf 7 Cent pro Kilowattstunde (netto) reduzieren. Dies gilt sowohl für die Wärmegewinnung in der Produktion als auch für die Nutzung von Gas als Rohstoff für die Produktion, etwa weiterer chemischer und nichtchemischer Güter. Die Bundesregierung wird dabei je nach individueller Voraussetzung des Unternehmens - wie zum Beispiel der Energieintensität - die Spielräume, die das europäische Beihilferecht bietet, umfassend nutzen. Bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro im gesamten Zeitraum je Unternehmen gelten dabei keine Einschränkungen.

Dezember-Soforthilfe für Privathaushalte und KMU

Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse im März 2023 zu überbrücken, wird der Bund im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember fälligen Abschlagzahlungen für Gas und Fernwärme übernehmen. Dies gilt für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen im Standardlastprofil (SLP).

Strompreisbremse für Privathaushalte, KMU und Industrieunternehmen

Der Start der Strompreisbremse ist zum 1. Januar 2023 geplant. Mit ihr sollen - analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse - die gestiegenen Strompreise bei Privathaushalten und Unternehmen abgefedert werden. Der Strompreis soll dabei auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei bei Privathaushalten und KMU an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Bei Industrieunternehmen werden die Strompreise für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Darüber hinaus will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht weiter steigen. Zur Finanzierung der Entlastungen im Strombereich werden befristet Zufallsgewinne bei der Stromerzeugung sowie bei Gas-, Öl- und Kohleunternehmen sowie Raffinerien abgeschöpft.

Härtefallregelung

Aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird auch eine Härtefallregelung finanziert. Hilfsprogramme sollen dabei Bereiche unterstützen, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hierfür sieht der Bund insgesamt 12 Milliarden Euro vor. Der Bund wird die vorgesehenen Härtefallhilfen mit den Ländern erörtern.

Härtefallregelung für KMU

Zur Ausgestaltung und Umsetzung einer Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind, werden Bund und Länder eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Bund möchte für eine solche Härtefallregelung für KMU über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 1 Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt. Die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister der Länder sollen bis zum 1. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine solche Härtefallregelung vorlegen.

Die Einmalzahlung im Dezember (Dezember-Soforthilfe) hat die Bundesregierung bereits beschlossen. Alle anderen Maßnahmen sollen am 18. November 2022 im Kabinett gebilligt werden.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen

Die Bundesregierung schafft ein Maßnahmenpaket, um von dem Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen zu stützen. Die Maßnahmen stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Prüfung und gegebenenfalls auch der Genehmigung der EU-Kommission.

In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen unmittelbar zu dämpfen. Das KfW-Kreditprogramm und das Bürgschaftsprogramme werden zuerst starten können, die anderen Instrumente folgen danach.

KfW-Kreditprogramm

Um die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen die Russische Föderation und die des Kriegs in der Ukraine abzufedern, soll ein Kreditprogramm der KfW zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aufgesetzt werden. Hierbei geht es darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen.

Geplant ist ein KfW-Kreditprogramm mit zwei Programmkomponenten: eines für Kredite im standardisierten Durchleitgeschäft über Hausbanken bis zu einem Kreditvolumen von 100 Mio. Euro sowie eines für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.

Für weitere Infos klicken Sie bitte hier.

Bürgschaftsprogramme

Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, sollen die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Energiekostenzuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten

+++ Bitte beachten Sie, dass die materielle Ausschlussfrist bis zum 30.09.2022 verlängert wurde. Zusätzlich wurden im Merkblatt einige Punkte aktualisiert und Klarstellungen vorgenommen. +++

Der Energiekostenzuschuss kann voraussichtlich im Laufe des Junis beantragt werden. Die Eigen- und Hybridkapitalhilfen werden im Regelfall eine einzelfallbezogene Notifizierung und beihilferechtliche Genehmigung erfordern, daher gibt es hier keinen tatsächlichen Starttermin. Das Marginingprogramm wird frühestens mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022 an den Start gehen. 

Bemessungsgrundlage des Energiekostenzuschusses soll die die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten sein, sofern
sich diese Kosten mindestens verdoppelt haben. 

Die eigentliche Höhe des Zuschusses ist abhängig von der besonderen Betroffenheit des Unternehmens:

  1. In der ersten Stufe werden bis zu 30% der Preisdifferenz, maximal jedoch zwei Millionen Euro je Unternehmen gezahlt. Antragsberechtigt für die erste Förderstufe sind alle Unternehmen die einer energie- und handelsintensiven Branche gemäß dem KUEBLL-Anhang der EU angehören und mindestens 3 Prozent Energiebeschaffungskosten nachweisen.

  2. In der zweiten Stufe werden bis zu 50 Prozent der Preisdifferenz, maximal jedoch bis zu 25 Mio. Euro je Unternehmen als Zuschuss gezahlt. Antragsberechtigt für die zweite Förderstufe sind alle Unternehmen, die die Anforderungen für die erste Stufe erfüllen und zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten erlitten haben.

  3. In der dritten Stufe werden bis zu 70% der Preisdifferenz, maximal jedoch bis zu 50 Mio. Euro je Unternehmen als Zuschuss gezahlt. Antragsberechtigt für die dritte Stufe sind Unternehmen, deren Branchen im Anhang zum Temporary Crisis Framework der EU als besonders betroffener Sektor gelistet wird (die Liste umfasst u.a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik) und die zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten erlitten haben.“

Alle Detail-Informationen zum Energiekostendämpfungsprogramm finden Sie hier auf den Seiten des Bundesamt fürWirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen

Um im Bedarfsfall branchenübergreifend große Unternehmen der Realwirtschaft zu stabilisieren, die aufgrund des Ukraine-Krieges Verluste erleiden und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hätte, prüft die Bundesregierung zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen.

Die Eckpunkte, die möglichen Hilfen zugrunde liegen finden Sie hier.

Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen

Unternehmen, die von hohen Sicherheitsleistungen (Margining) im Terminhandel mit Energie betroffen sind, können künftig durch ein spezielles Finanzierungsprogramm unterstützt werden, das Liquiditätsengpässen überbrückt.

Hier finden Sie die Bedingungen für das Finanzierungsprogramm.

Aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23.06.2022 die Alarmstufe des Notfallplans in Deutschland ausgerufen. Die Alarmstufe folgt auf die am 30.03.2022 ausgerufene Frühwarnstufe. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hier täglich einen aktuellen Lagebericht. Hier finden Sie FAQ des BMWK zum Notfallplan Gas.

Den Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland können Sie hier einsehen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz unterstützt mit dem ERGU-Programm gewerbliche Unternehmen bei Investitionen zur Steigerung deren Energie- und Ressourceneffizienz. Kontakt: Anna Pierce, Telefon 06131/16-2555, E-Mail: nnprcmwvlwrlpd.

Bei Fragen zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung kann kleinen Unternehmen, wie z. B. Handwerksbetrieben, u. a. die Energieagentur Rheinland-Pfalz darüber hinaus behilflich sein.

Informationen zu EU-Sanktionen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übt im Bereich der Außenwirtschaft Aufgaben der Exportkontrolle aus. Diese dienen unter anderem dazu, Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Dazu zählen die EU-Sanktionen.

Das BAFA informiert online zu den Sanktionen und stellt eine Telefonhotline zum Russland-Embargo zur Verfügung: 06196/908-1237.

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt teilweise externe Komponenten, welche auch personenbezogene Daten verarbeiten. Diese sogenannten Cookies helfen uns, unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten, über z.B. Ihr Verhalten, an Dritten weitergegeben werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Eine Einwilligung wird für alle technisch nicht notwendigen Cookies benötigt. Bei einer Zustimmung kann es gegebenenfalls auch zu einer Weiterleitung Ihrer Daten in ein Drittland kommen, dessen Datenschutzstandards sich von denen der EU unterscheidet.
Ihre Entscheidung wird für ein Jahr gespeichert. Sie können Ihre Einwilligung jedoch jederzeit ändern oder widerrufen.
Ohne Ihre Einwilligung kann es zu Einschränkungen bei Inhalten und der Bedienung kommen.

Detaillierte Informationen zum Einsatz von Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen