Seit 2009 ist der Energieausweis, auch Energiepass genannt, für Gebäude Pflicht. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007, 2009 und 2014) dar.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, den verschiedenen Varianten des Energieausweises und eine Liste der Anbieter für die Erstellung eines Energieausweises.
Auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Energieausweis für Gebäude Pflicht. Das Dokument bewertet die energetische Qualität von Gebäuden und liefert wichtige Entscheidungshilfen sowohl für Mieter als auch Gebäudeeigentümer. Der Energieausweis dient ausschließlich der Information. Rechtsansprüche lassen sich daraus nicht ableiten.
Wir zeigen Ihnen welche Varianten es gibt und was dabei zu beachten ist.
Für die Ausstellung eines Energieausweises gelten folgende Fristen:
Freigestellt von der Ausweispflicht sind Baudenkmäler (denkmalgeschützte Gebäude) und kleinere Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern.
Ein Energieausweis kann auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs als sogenannter Energieverbrauchs-Ausweis oder aufgrund des errechneten Energiebedarfs als Energiebedarfs-Ausweis erstellt werden:
Energieverbrauchs-Ausweis: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des jährlich gemessenen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser der letzten drei Verbrauchsjahre und ist damit abhängig vom Verbrauchsverhalten.
Energiebedarfs-Ausweis: Hier wird der Energiebedarf eines Gebäudes berechnet, dabei werden u. a. Wärmedämmung, Heizungsanlage etc. berücksichtigt. Damit wird eine fundierte Aussage zur Gebäudequalität und zur Effizienz der Heizungsanlage unabhängig vom Nutzerverhalten getroffen. Dieses Verfahren ist aufwändiger und damit teurer als das rein verbrauchsorientierte.
Der Energieausweis besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren nach Ausstellung.
Die Berechtigung, einen Energieausweis auszustellen wird in der Energieeinsparverordnung geregelt. Demnach dürfen qualifizierte Fachkräfte, wie Architekten, Ingenieure und Handwerksmeister diese Dienstleistung anzubieten. Auftraggeber sollten sich jedoch immer eine Bestätigung vorlegen lassen, wonach der Auftragnehmer zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist.
Die Preise für den Energieausweis unterliegen der Verhandlungsfreiheit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Mit Inkrafttreten der neuen EnEV am 01.05.2014 müssen Verkäufer und Vermieter den Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorlegen. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.
Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. In Anlehnung an die bekannte Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.
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