Hier finden Sie Bekanntmachungen zum Thema Umwelt, insbesondere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Wasserrecht sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Zuständig für die Bekanntgabe und deren Inhalt ist:
Stadtverwaltung Worms
Bereich 3- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abt. 3.05 – Umweltschutz und Landwirtschaft
Postadresse: Folzstr. 5, 67547 Worms
Besuchsadresse: Ludwigsplatz 5, 67547 Worms
Tel.: 06241 / 853 – 3500
Fax.: 06241 / 853 - 3599
E-Mail: mwltwrmsd
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).
Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht.
Im Genehmigungsverfahren auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Ketoncyanhydrin (Betrieb 116/216; Anlage 1600) zur Kapazitätserhöhung durch dauerhafte Nutzung einer höheren Sauerstoffkonzentration im Werk Worms, Gemarkung Worms, Flur 6, Flurstück-Nr. 6/5 sind keine Einwendungen eingegangen.
Gem. § 16 Abs. 1 der 9. BimSchV findet der für den 17.01.2023 um 10 Uhr angesetzte Erörterungstermin nicht statt.
Die Europäische Union hat für die Genehmigung, den Betrieb, die Stilllegung und die Überwachung bestimmter Industrieanlagen abweichende Regelungen gegenüber den sonstigen Anlagen in der EU-Richtlinie 2010/75/EU (Industrial Emissions Directive – IED) getroffen. Diese haben zum Ziel, die Umweltverschmutzung durch diese Anlagen zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Hier gelangen Sie zur IED-Richtlinie.
Die Richtlinie wurde 2014 in deutsches Recht überführt. Für IED-Betriebe gilt zum Beispiel nach § 10 Absatz 8a Nr. 1 BImSchG die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide für die Anlagen und zu regelmäßigen und systematischen Überwachungen.
Die Bescheide der Neu- und Änderungsgenehmigungen der Stadtverwaltung Worms für die IED-Betriebe finden Sie hier:
Hinweis: Überwachungsberichte der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der systematischen und regelmäßigen Überwachung dieser Industrieanlagen finden Sie hier auf der Seite der Genehmigungsaufsicht.
Entscheidungen nach UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Vorprüfungen) in immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Stadtverwaltung Worms werden im sog. UVP-Portal des Landes (Teil des Verbundes der Bundesländer) eingestellt.
Einträge im UVP-Portal RLP:
Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Antrag der Fa. Windpark Worms Repowering GmbH & Co. KG, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt auf Errichtung und Betrieb von zwei neuen Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 mit je 5.5 MW Leistung bei vorangegangenem Rückbau von drei bestehenden Windenergieanlagen (Repowering) im Windpark Worms in der Gemarkung Herrnsheim (Az.: 3.05.61-04/21)
Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und §§ 8 und 9 der 9. BImSchV
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchG) i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung . Die Anlage nach der Industrie-Emissionsrichtline wurde mit Bescheid vom 18.02.2019 genehmigt.