Hier finden Sie Bekanntmachungen der Stadt Worms zum Thema Umwelt, insbesondere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Wasserrecht sowie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Zuständig für die Bekanntgabe und deren Inhalt ist:
Stadtverwaltung Worms
Bereich 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abt. 3.05 – Umweltschutz und Landwirtschaft
Dienstgebäude: Bürgerrathaus - Folzstraße 5, 67547 Worms
Tel.: 06241 / 853 – 3500
Fax.: 06241 / 853 - 3599
E-Mail: mwltwrmsd
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV).
Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht.
Genehmigung nach § 16b BImSchG der Fa. JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt auf Errichtung
und Betrieb von zwei neuen Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 mit je 5.5
MW Leistung bei vorangegangenem Rückbau von drei bestehenden Windenergieanlagen
(Repowering) im Windpark Worms in der Gemarkung Herrnsheim (Az.:
3.05.61-04/21).
Bekanntmachung der Genehmigung:
Die Amprion GmbH hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende um- und auszubauen. Für die Trassenplanung und Erstellung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren müssen durch Amprion Vorarbeiten ausgeführt werden. Dazu zählen Kartierungs- und Vermessungsarbeiten sowie Ortsbesichtigungen und Dokumentationen im Zeitraum vom März 2024 bis März 2025
Die Europäische Union hat für die Genehmigung, den Betrieb, die Stilllegung und die Überwachung bestimmter Industrieanlagen abweichende Regelungen gegenüber den sonstigen Anlagen in der EU-Richtlinie 2010/75/EU (Industrial Emissions Directive – IED) getroffen. Diese haben zum Ziel, die Umweltverschmutzung durch diese Anlagen zu vermeiden bzw. so weit wie möglich zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Hier gelangen Sie zur IED-Richtlinie.
Die Richtlinie wurde 2014 in deutsches Recht überführt. Für IED-Betriebe gilt zum Beispiel nach § 10 Absatz 8a Nr. 1 BImSchG die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide für die Anlagen und zu regelmäßigen und systematischen Überwachungen.
Die Bescheide der Neu- und Änderungsgenehmigungen der Stadtverwaltung Worms für die IED-Betriebe finden Sie hier:
Hinweis: Überwachungsberichte der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der systematischen und regelmäßigen Überwachung dieser Industrieanlagen finden Sie hier auf der Seite der Genehmigungsaufsicht.
Entscheidungen nach UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Vorprüfungen) in immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Stadtverwaltung Worms werden im sog. UVP-Portal des Landes (Teil des Verbundes der Bundesländer) eingestellt.
Einträge im UVP-Portal RLP:
Von der EU ausgewiesene Badegewässer sind im Stadtgebiet Worms:
Die Stadt Worms weist darauf hin, dass das Landesamt für Umwelt die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung eines Lärmaktionsplans als Gesamtplan für Rheinland-Pfalz gestartet hat.
Mit dieser zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die Offenlage des fertiggestellten Entwurfs des landesweiten Lärmaktionsplans. Im Rahmen der Beteiligung können Sie bis zum 15.05.2024 Ihre Anregungen und Vorschläge beim Landesamt für Umwelt abgeben.