Axt hackt in einen Holzstamm
Axt hackt in einen Holzstamm

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung zielt darauf ab, dass bei den verschiedenen Formen von Eingriffen in Natur und Landschaft die damit verbundenen Beeinträchtigungen der verschiedenen Schutzgüter zu prognostizieren und zu bewerten sind. Eingriffe sind, wenn möglich, zu vermeiden oder zu mindern oder, sofern dies nicht möglich ist und die Vorhaben dennoch vorgehen, die entstandenen Beeinträchtigungen zu kompensieren.

Das bedeutet, dass sich trotz Veränderungen unserer Region die Qualität von Natur und Landschaft nicht verschlechtern soll.

Eingriff durch Wegebefestigung mittels Ziegelbruch
Eingriff durch Wegebefestigung mittels Ziegelbruch
© Fotograf: Stadt Worms
Eingriff durch Überschüttung einer nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Lößböschung
Eingriff durch Überschüttung einer nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Lößböschung
© Fotograf: Stadt Worms

Was sind Eingriffe in Natur und Landschaft?

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BNatSchG) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Dazu zählen unter anderem:

  • die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln,
  • die Errichtung von Baulichkeiten,
  • der Bau von Wegen und Straßen,
  • die Rodung von Wald,
  • der Umbruch von Dauergrünland

Welche Behörde ist zuständig?

Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner Zulassung nach anderen Gesetzen (z.B. Baurecht, Immissionsschutzrecht) bedürfen, werden von der Naturschutzbehörde genehmigt, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. In der Regel ist Ansprechpartner für Eingriffe innerhalb des Stadtgebietes Worms die untere Naturschutzbehörde bei der Stadtverwaltung Worms.

Die untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Worms ist insbesondere zuständig für Genehmigung von

  • Baumfällungen (innerhalb und außerhalb von Ortschaften),
  • Beseitigung von Streuobstbeständen,
  • im Außenbereich die Beseitigung von Hecken,
  • Umbruch von Dauergrünland,
  • im Außenbereich die Errichtung von Baulichkeiten bis zu 10 m³ umbauten Raumes,
  • Eingriffe in Schutzgebieten (LINK), die besonders strengen Auflagen nach den jeweiligen Rechtsverordnungen unterliegen,
  • u.a.m.
Stempel auf einer Kladde
Stempel auf einer Kladde

Der größere Teil von Eingriffen in Natur und Landschaft bedarf einer Zulassung nach anderen Gesetzen. Die in diesem Zulassungsverfahren federführende Behörde vollzieht die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes quasi im „Huckepack-Verfahren“ unter Beteiligung der unteren oder oberen Naturschutzbehörde (das ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt/W.). Ein gesonderter Antrag an die Naturschutzbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Um Verzögerungen im Zulassungsverfahren wegen unzureichender Unterlagen zu vermeiden, empfiehlt sich in jedem Fall die sehr frühzeitige Kontaktierung der Naturschutzbehörde.

Welche Unterlagen sind im Rahmen eines Zulassungsverfahrens erforderlich?

Die Unterlagen („Fachbeitrag Naturschutz“) legen in Text und Karte dar, dass Beeinträchtigungen so weit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vorrangig ausgeglichen oder in anderer Weise kompensiert werden.

Dabei werden die Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Klima, Pflanzen, Tiere und Landschaftsbild) in ihrer Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen durch das geplante Vorhaben und nach ihrer Schutzwürdigkeit beurteilt. Zugleich wird ermittelt, ob „Schadensersatz“ erforderlich wird. Der Maßstab für Art und Umfang der entsprechenden Maßnahmen ergibt sich aus Art und Umfang des Verlustes, den die Funktionen von Naturhaushalt und Landschaftsbild erleiden. Der Verursacher eines Eingriffs muss daher für sein Vorhaben nachweisen, dass die Lebensqualität nach dem Eingriff genauso hoch ist wie vorher.

Unterlagen
Unterlagen

Bei größeren Vorhaben oder solchen mit möglicherweise stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sollte der Fachbeitrag Naturschutz von einem Sachverständigen für Naturschutz erstellt werden. Die untere Naturschutzbehörde kann geeignete Ansprechpartner benennen.

Eine besondere Berücksichtigung und Bearbeitung bedürfen bei Eingriffsvorhaben die Vorschriften des allgemeinen und besonderen Artenschutzes entsprechend der §§ 39 ff BNatSchG und der §44 ff BNatSchG.

Kontakt

Anke Pagels
Telefon: 0 62 41 / 8 53 - 35 03
E-Mail Kontaktformular

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