Mit der Ausweisung von Schutzgebieten werden hochwertige Flächen für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Naherholung sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert. Die unterschiedlichen Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzweckes und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Schutzformen und –kategorien leiten sich aus Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ab.
Naturschutzgebiet Wormser Ried mit Becken 2-5. Im Hintergrund der Flugplatz Worms
Naturschutzgebiete genießen einen besonderen Schutz aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit zur Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 23 BNatSchG).
Folgende Naturschutzgebiete befinden sich in Worms:
Eine ausführliche Beschreibung für die Wormser Naturschutzgebiete finden Sie hier:
Die Europäische Union hat im Bereich des Naturschutzes zwei Richtlinien erlassen, die in die nationalen Gesetzgebungen (§§ 31 – 36 Bundesnaturschutzgesetz) übernommen wurden, nämlich
Beide Richtlinien bilden zusammen das Europäische Naturschutzgesetz, mit deren Umsetzung die einzelnen Mitgliedstaaten beauftragt sind. Ziel dieser Richtlinien ist der Aufbau eines europäischen Netzes „Natura 2000“ mit einer repräsentativen Auswahl aller Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse zum Schutz der biologischen Vielfalt in Europa. Die ältere EG-Vogelschutzverordnung ergänzt die FFH – Richtlinie um die Lebensräume bestimmter Vogelarten.
Die FFH - Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in zweierlei Hinsicht:
Jedoch wird auch in den gemeinschaftlichen Schutzgebieten das Interesse an gemeindlichen und städtebaulichen Entwicklungen und Bedarf an land- und forstwirtschaftlichen Anpassungen bestehen, die durch die vorliegende Richtlinie naturverträglich gesteuert werden soll. Pläne und Projekte sind jeweils einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dies gilt im Übrigen auch für Projekte und Pläne, die von außen erheblich auf das Gebiet einwirken können.
Im Wormser Stadtgebiet wurde das bestehende NSG „Wormser Ried“ als Teil des großräumigen Gebietes „Rheinniederung Ludwigshafen – Worms“ als FFH – Gebiet gemeldet und bestimmt.
Landschaftsschutzgebiete genießen einen besonderen Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (§ 26 BNatSchG).
Im Stadtkreis Worms befinden sich folgende Landschaftsschutzgebiete:
Es handelt sich hier um ein großräumiges Gebiet, welches Teile entlang des Rheins von Worms bis Bingen umfasst. Im Stadtgebiet Worms befindet sich der Teil 1 (Rheinaue in Worms-Süd) sowie Bereiche des Teils 2 (Rheinaue entlang Rheindürkheim und Ibersheim und die angrenzenden Hänge in Teilbereichen der Gemarkungen Herrnsheim und Abenheim).
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes führen können oder geeignet sind den Schutzzweck zu gefährden. Insbesondere (u.a.!) sind ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verboten:
Es handelt sich hier um die Auenbereiche der Pfrimm in den Gemarkungen Hochheim und Pfiffligheim. Wichtig als Leitbahn für die Frischluftzufuhr in die Innenstadt, beinhaltet dieser Bereich ein vielfältiges Nutzungsmosaik aus landwirtschaftlicher Fläche, Obstbaumbeständen, Gärten und naturnahe Ufersäume der Pfrimm, welche ökologisch bedeutsame Wechselbeziehungen bedingen und gleichzeitig einen großen Erholungswert für die Wormser Bevölkerung hat.
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes führen können oder geeignet sind den Schutzzweck zu gefährden. Insbesondere ( u.a.! )sind ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verboten:
Es handelt sich hier um die Auenbereiche des Eisbaches in den Gemarkungen Wiesoppenheim und Heppenheim und in Teilen in den Gemarkungen Horchheim und Weinsheim zwecks Erhaltung und Wiederherstellung der für diesen Bereich historischen Obstwiesen, Wiesen sowie der vielfältigen Landschaftstrukturen.
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes führen können oder geeignet sind den Schutzzweck zu gefährden. Insbesondere (u.a.!) sind ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verboten:
Naturdenkmale genießen einen besonderen Schutz aufgrund ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (§ 28 BNatSchG).
Im Stadtgebiet Worms gibt es eine Vielzahl von Naturdenkmäler, zum großen Teil bedeutende Einzelbäume, aber auch historische Parkanlagen, eine herausragende Altholzinsel und besondere Naturschöpfungen wie ein landschaftlich bedeutender Hangabbruch, Hohlwege, ein Feuchtgebiet im Auenbereich des Rheins oder ein Sickerquellhang. Exemplarisch seien hier folgende genannt:
Es handelt sich um ein von mehreren Sickerquellen geprägtes Feuchtgebiet, welches neben den als Gärten genutzten Flächen ein Mosaik aus ökologisch hochwertiger Pioniergesellschaft der Quellsumpfbereiche, Schilfflächen, Wald- und Wiesenbereiche darstellt.
Eine ausgesprochen schöne, ca. 80 Jahre alte, in den Straßenraum der Alzeyer Straße ragende Kastanie
Ein landschaftsprägendes Element, welches auch dem Hauptfriedhof eine angemessene Kulisse verleiht. Aufgrund der schwierigen Standortbedingungen und trotz vieler baumpflegerischer Bemühungen ist die Allee abgängig. Ein Ersatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist bereits angelegt.
Es handelt sich um zwei Hohlwege und Feldraine im Bereich der Kreisstraße Worms-Abenheim und Osthofen, die aufgrund ihrer besonderen Vegetation und ihrer landschaftsprägenden Wirkung diesen besonderen Schutz genießt.
Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) genießen einen besonderen Schutz zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 BNatSchG)
Im Stadtkreis Worms wurde eine Vielzahl an Geschützten Landschaftsbestandteilen ausgewiesen, so u. a. landschaftsprägende Hohlwege, der ehemalige Mühlgrabenverlauf im Westen der Gemarkung Worms-Pfeddersheim, eine ehemalige, sich selbst überlassene Kiesabbaustätte in der Gemarkung Heppenheim und Einzelbäume mit orts- oder landschaftsprägendem Charakter.
Exemplarisch seien hier folgende genannt:
Es handelt sich hier um einen ausgeprägten Hohlweg in der Gemarkung Pfeddersheim (K11), welcher als Erosionsrinne seine Entwicklung begann, diese dann durch Auswaschungen und Befahrungen sich vertiefte und sich damit zu einer in Deutschland seltenen Landschaftsform entwickelte, die aufgrund ihrer Exposition und dem anstehenden Lösslehm Lebensraum für spezialisierten Tier- und Pflanzenart darstellt.
Das Gebiet umfasst in einer Gesamtgröße von etwa 1,87 ha den Mündungsbereich des ehemals künstlich hergestellten Wasserlaufs „Mühlgraben“ im Nebenschluss der Pfrimm (Gemarkung Pfeddersheim), der seit den 70er-Jahren nicht mehr geflutet wird und auch teilweise zugeschüttet wurde. Der Bereich weist noch den typischen Bachbegleitwuchs auf. Dieser Gehölzstreifen stellt sowohl ein eigenständiges Biotop dar, steht jedoch auch in vielfältigen Wechselbeziehungen zur Pfrimm und übt positiven Einfluss auf Kleinklima und Erosionsvermeidung dar.
Es handelt sich hier um eine ehemalige, ca. 0,4 ha große ehemalige Kiesabbaustätte, die sich durch hohe Steilböschungen auszeichnet und einen alten Obstbaumbestand beherbergt. Innerhalb des umgebenden ungegliederten landwirtschaftlichen Produktionsraumes in der Gemarkung Worms-Heppenheim stellt dieser Bereich einen wichtigen Brut-, Rückzugs-, und Nahrungsbiotop insbesondere für Vögel, Insekten und Kleinsäuger dar.
Der ehemalige Bahndamm dient als Radwegeverbindung zwischen Neuhausen und Abenheim. Beidseitig des ausgewiesenen Weges befinden sich die Dammböschungen, die als Übergangsbereich zu den angrenzenden Wirtschaftswegen und anderen Grundstücken Grünbereiche verschiedenster Ausprägung darstellen. 70 verschiedene Blühpflanzen bereichern das Landschaftsbild und werden teilweise begleitet oder abgelöst von Einzelgehölzen oder ausgedehnten Gehölzgürteln mit ebenfalls hohem ökologischen wie landschaftsästhetischen Wert.
Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach den Regelungen der Schutzgebiets-Verordnungen (LSG, GLB, ND) sind bei der unteren Naturschutzbehörde (siehe "Bürgerservice Kontakt") zu stellen.
Zuständige Behörde für Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete (NSG) ist die Obere Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14 in 67433 Neustadt a.d.W.