Schwalbennest am Haus
Schwalbennest am Haus

März-Tipp: Artenschutz im Garten und bei Baumaßnahmen

Unsere Stadt ist nicht nur Lebensstätte und Wohnraum für Menschen, sie dient auch vielen Tier– und Pflanzenarten als Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Ruhe– und Überwinterungsstätte. Durch vielfältige Veränderungen in den Siedlungsbereichen werden viele an diese Lebensumstände angepassten Tier– und Pflanzenarten gestört oder gar verdrängt.

Fakten

Im Innenbereich der Städte sind - oft unbemerkt - eine Vielzahl von Tier– und Pflanzenarten heimisch bzw. gelten als Kulturfolger. Je nach Art werden unterschiedliche Bereiche in Häusern, Hallen, Gärten, Hecken und Brachflächen besiedelt. Bei Vorhaben, die zu Eingriffen in die Lebensräume von besonders und streng geschützten Arten führen, sind die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

Insbesondere Vogelarten wie Rauch– und Mehlschwalben, Mauersegler, Turm– und Wanderfalken, verschiedene Eulenarten sowie besonders und streng geschützte Insekten (z.B. Heuschrecken, Wildbienen, Wespen und Hornissen), Amphibien (z.B. Teichmolch, Grünfrösche) und Reptilien (z. B. Mauer– und Zauneidechsen), Bilche (Sieben– und Gartenschläfer) und nicht zu vergessen ca. 14 Fledermausarten (z.B. Großes Mausohr, Braunes Langohr, Abendsegler, Zwergfledermaus) leben nachweislich in unserer Stadt. Bauvorhaben und Eingriffe in ihren Lebensraum können vorkommende Populationen gefährden oder gar auslöschen.

Logo Umwelt-Tipp
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Vermeiden Sie die Zerstörung von Lebensräumen und machen Sie Haus und Garten fit für die Natur

  • Während der Brutzeit dürfen Bäume und Büsche nicht geschnitten oder gefällt werden, um Nester und den Vogelnachwuchs nicht zu gefährden
  • Grundsätzlich sind größere Rückschnittmaßnahmen an Hecken oder Sträuchern oder das Fällen von Bäumen nach dem Bundes-Naturschutzgesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres erlaubt
  • Nach dem Artenschutzrecht ist für die Fällung von Bäumen während des gesamten Jahres eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen: Baumfällungen
  • Das Artenschutzrecht (§ 39 und 44 BNatSchG) ist auch bei Vorhaben zu beachten, die keine baurechtliche Genehmigung benötigen.

Ersatzlebensräume können helfen

  • Im Naturgarten kann man auch noch im März Nistkästen für die beginnende Brutsaison aufhängen

  • Schwalbennester am Haus führen nicht zu Ärgernissen, wenn ca. 0,5 - 1 m darunter ein Kotbrett angebracht wird. Dies verhindert lästigen Schmutz an der Fassade

  • Auch für Insekten, vor allem für Wildbienen und Hummeln können jetzt Nisthilfen angebracht werden. Das zahlt sich spätestens durch die Bestäubung der jetzt folgenden Obstblüte aus.

  • Ein Holzhaufen in einer unbeobachteten Ecke des Gartens dient vielen Tieren, wie dem Igel oder Amphibien als ideale Rückzugsmöglichkeit.

  • Auch am Gartenteich sollten jetzt keine Arbeiten vorgenommen werden, damit die darin lebenden Larven (zum Beispiel die von Libellen) nicht zu Schaden kommen

  • Beim Anlegen von Gartenbeeten schafft ein Feld für Wildkräuter einen wichtigen Lebensraum für zahlreiche Nützlinge.

  • Ein bunter, naturnaher Garten bereitet viel weniger Aufwand als man denkt. Demgegenüber sind Schotter- oder Kiesabdeckungen in Vorgärten pflegeaufwändiger als landläufig angenommen und haben eine ganzen Reihe Nachteile. Nachzulesen in diesem Flyer

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