Das Verbrennen von Abfällen im Freien, in Kamin oder Ofen ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat dar.
Einzige Ausnahme sind landwirtschaftliche Abfälle, die in gewerblichen Betrieben entstehen (Landwirtschaft), die unter bestimmten Auflagen verbrannt werden dürfen. Privatpersonen ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen untersagt. Insbesondere in Kleingartenanlagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.
Übersteigt die Menge der zu verbrennenden Abfälle drei Kubikmeter, so ist das Verbrennen gegen eine Gebühr von 20,-- Euro anzeigepflichtig (Verbrennungsschein) bei den jeweiligen Ortsverwaltungen oder bei der
Abt. 3.05 - Umweltschutz und Landwirtschaft
Folzstraße 5
67547 Worms
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Tipps:
Das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen sollte immer die letzte Möglichkeit sein. Eine Kompostierung ist in jedem Fall vorzuziehen. Auch das Bilden von Reisighaufen im Garten als Lebensraum wichtiger Gartennützlinge, wie z. B. des Igels ist eine Lösung.
Größere Mengen pflanzlicher Abfälle nimmt die Kompostanlage gegen Gebühr an.