Nach dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz ist die Einlitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation soweit wie möglich zu vermeiden. Niederschlagswasser soll demnach dort, wo es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden. Wie das gehen kann, zeigen die nachfolgende Beispiele.
Es werden vier grundsätzliche Versickerungsarten unterschieden. Die Wahl der Versickerungsart wird maßgeblich von drei Größen bestimmt.
Bei Versickerungseinrichtungen ist grundsätzlich zu beachten, dass es sich hierbei um bauliche Anlagen handelt, die nach den Anforderungen des DWA-Arbeitsblattes A-138 in Verbindung mit dem KOSTRA-Atlas durch ein Planungsbüro zu bemessen sind.
Flächenförmige Versickerung über eine durchlässige Oberfläche. Hierfür eignen sich besonders Flächen mit einer Mehrfachnutzung, wie Hofflächen, Parkwege, Sportplätze. Dem Vorteil eines geringen baulichen Aufwands und einer guten Reinigungswirkung des zu versickernden Wassers steht der Nachteil des großen Flächenbedarfs gegenüber.
Oberflächennahe Versickerung durch einen künstlich eingebrachten, überdeckten Kieskörper (bzw. Kunststoffelemente) mit hohem Rückhaltevermögen. Diese, unterirdisch eingebaute Versickerungseinrichtung erfordert einen geringen Flächenbedarf, mit geringer Einschränkung der Nutzbarkeit der Oberfläche. Dem gegenüber ist die Reinigungsleistung gering, Wartungsmöglichkeiten sind eingeschränkt.
Konzentrierte, punktuelle Versickerung mittels Versickerungsschacht und künstlich eingebrachten Filterschichten (außerhalb des Schachtbauwerks). Diese Variante ist mit dem größten baulichen Aufwand verbunden und erfordert eine regelmäßige Wartung. Im innerstädtischen Bereich ist die Schachtversickerung aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme zuweilen die einzige Alternative. Da hier keine Reinigung des Wassers erfolgt, wird diese Art der Versickerung wasserwirtschaftlich am kritischten bewertet und ist an bestimmte Randparameter gebunden.
Während die breitflächigen Versickerungen (auch flache Mulden - Sickerfläche ist mind. 20% der Fläche der abflusswirksamen Fläche) genehmigungsfrei sind, bedürfen die konzentrierenden Varianten Rigolen- und Schachtversickerung, Becken und tiefe Mulden einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Für eine Befreiung der Niederschlagsentwässerungsgebühr ist Voraussetzung, dass die Versickerung vollständig auf dem eigenen Grundstück erfolgt und keine Notüberlaufeinrichtung zum städtischen Kanal oder auf eine befestigte öffentliche Fläche existiert.
Die Versickerung ist bei der Entsorgungs- und Baubetrieb Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Worms (ebwo AöR) anzuzeigen. Niederschlagswasser lässt sich auch statt oder vor einer Versickerung durch eine Regenwassernutzungsanlage nutzen, beispielsweise für eine Gartenbewässerung. Nähere Informationen hierzu bietet das Infoblatt 12 (s. u.).